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Ingo Röll
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 31.07.2003
IP: Logged
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anrechenbare Kosten
Sind Kosten für die technische Erschließung (Strom, Wasser etc) anrechenbare Kosten?
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23.08.2006 at 16:20 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten
Hallo Ingo Röll,
bei den Kosten für Strom und Wasser etc. wird unterschieden zwischen Kosten der Erschließung und Kosten der Technischen Ausstattung.
Die Kosten der Erschließung sind die Kosten, die anfallen, um das Gebäude an öffentliche Netze anzuschließen, die nicht direkt vor dem Haus liegen. Dabei wird unterscheiden zwischen
- der öffentlichen Erschließung, das sind z.B. Kosten, die von Versorgungsträgern oder der Gemeinde finanziert und über Gebühren umgelegt werden. Sie sind nie anrechenbare Kosten, siehe § 19 (5) Nr. 3 HOAI.
- der nichtöffentlichen Erschließung, das sind Kosten für die Leitungen von der nächstgelegenen öffentlichen Leitung zu dem Gebäude.
--- Sie sind dann keine anrechenbare Kosten, wenn sie der Auftragnehmer weder plant noch ihre Ausführung überwacht, siehe § 10 (5) Nr. 4. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Stromversorger in seinen Anschlussbedingungen festgelegt hat, dass er selbst die Leitung zu Ihrem Hausanschlusskasten im Keller verlegt und dies Ihnen (ausserhalb von Gebühren für Verbrauch) als einmalige Anschlusskosten in Rechnung stellt.
--- Die Kosten der nichtöffentlichen Erschließung gehören aber zu den anrechenbaren Kosten, wenn der Auftraggeber sie plant oder überwacht, sich also um die Leitungsstrecke zwischen öffentlicher Leitung und dem Gebäude kümmert. Bei kurzen Strecken werden diese Kosten einfach zu denen der Technischen Ausrüstung (s.u.) hinzugezählt; bei größeren Vorhaben und gar bei getrennter Beauftragung eines entsprechenden Fachbüros sind dies separate anrechenbare Kosten nach Teil VII oder Teil IX.
Von den Kosten der Erschließung zu unterscheiden sind die Kosten der Technischen Ausrüstung nach Teil IX HOAI, also der Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Gebäudes oder Ingenieurbauwerks. Sie sind bei der Gebäudeplanung nach Teil II HOAI anrechenbare Kosten, siehe § 10 (4) HOAI. Zu den Abminderungen siehe weitere Beiträge in diesem Forum, z.B. http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=154&page=0#367 oder http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=593.
Die Aufgabenteilung zwischen Gebäudeplaner und Planer der Technischen Ausrüstung wurde hier auch bereits z.B. unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=602 behandelt.
Wenn noch Fragen offen sind, einfach nochmal melden!
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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30.08.2006 at 11:36 Uhr |
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
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Vergleichbare Frage
Dazu habe ich eine vergleichbare Frage. Wir haben einen Planungsauftrag für die technische Ausrüstung einer Abwasseranlage. Die Kosten für den Stromanschluss liegen im deutlich sechsstelligen Bereich und liegen bei etwa 1/4 der sonstigen anrechenbaren Kosten . Die Details der Planung (Querschnitte, Grabenabmessungen etc.) für den elektrischen Anschluss werden vom Versorger erbracht, aber für die Grundsatzplanungen des Anschlusses (Einschleifung oder zweiseitige Einbindung, Ausfallsicherheit) liegt die Arbeit und auch die Verantwortung bei uns. Bisher sind die Anschlusskosten in die anrechnebaren Kosten mit eingeflossen. Und bezogen auf unseren Aufwand fühle ich mich mit dem hieraus erzielten Honorar auch nicht gerade überzahlt. Wie sieht das denn aus Ihrer Sicht aus?
Grüße aus Köln,
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Es grüßt
Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur
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01.09.2006 at 11:50 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten
Guten Tag, Herr Abt,
ich sehe das ähnlich wie Sie: da Sie die Leitungszuführung planen, gehört sie zu den anrechenbaren Kosten.
Übrigens nicht nur in Teil IX Technische Ausrüstung. Ich habe auch viele Fälle, wo ich den Tiefbau nach Teil VII ansetze, wobei durch den meist relativ hohen Anteil der Leitungen im Graben die Abminderungsformel nach § 10 (4) HOAI meist zum Tragen kommt. Ob der Bauherr Ihnen dazu einen Wunsch-Regelquerschnitt geliefert hat oder nicht, scheint mir dabei für die Bemessung des Honoars relativ unerheblich. Die Skizzierung eines Regelquerschnitts ist schließlich in kürzester Zeit möglich und stellt damit nur einen (vom Aufwand her) untergeordneten Anteil an den Grundleistungen dar. Viel wichtiger ist bei der Tiefbauplanung ja die Erkundung des sonstigen Leitungsbestandes in der Trasse, die Planung von Knotenpunkten, Schutzrohren und Zugschächten, die Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken, die Berücksichtigung von Bäumen, Gebäuden und Befestigungen etc.
Sollte Ihr Auftraggeber der Meinung sein, dass es kein Honorar für den Tiefbauteil gibt, so dürfen Sie m.E. getrost in einem Übersichtsplan 1:5000 eine Trasse einskizzieren und den AG bitten, sich um die og. Details selbst zu kümmern.
Sollte Ihnen das og. Honorar unangemessen hoch vorkommen, dürfen Sie natürlich auch die Kosten der Leitung beim Tiefbauteil weglassen oder alles nach Teil VII abrechnen oder oder...
Ich finde aber, wenn es denn eine HOAI gbt, die uns oft genug den tatsächlichen Aufwand nicht vergüten lässt, sollte man in so einem Fall einmal nachholen, was man sonst oft versäumt. Nicht zuletzt ist ja das Argument vieler Auftraggeber im anderen Fall, dass die HOAI schließlich eine Mischkalkulation sei, mal bekomme man eben mehr, mal weniger Honotrar. Nun denn, in diesem Fall also dann bitte mal mehr.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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05.09.2006 at 11:08 Uhr |
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