Christian Wolz
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Re: Rechnungsstellung durch Architekt erst nach 6 Jahren
Wenn sich Ihre Frage auf das Thema Verjährung bezieht:
"Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginnt erst mit dem Schluss des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen" (BGH, Urt. v. 19.06.1986 - VII ZR 221/85 = Bau R 1986, 596 = ZfBR 1986, 232 = S-F-H § 8 HOAI Nr. 4).
Da die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt, also im Zeitpunkt der Fälligkeit, hätte es der Architekt in der Hand, die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn hinauszuzögern, indem er keine prüffähige Schlussrechnung überreicht und im BGB-Bereich nicht die Möglichkeit besteht, anders als nach § 14 Nr. 4 VOB/B die Schlussrechnung selbst auf Kosten des Architekten aufstellen zu lassen. Nach der Entscheidung des BGH (BGH BauR 1986, 597) kann der Auftraggeber "einem mit der Schlussrechnung säumigen Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungstellung setzen. Kommt dieser seiner Obliegenheit dann nicht alsbald nach, so kann dies dazu führen, dass er sich hinsichtlich der Verjährung seines Honoraranspruchs nach Treu und Glauben (§§ 162 Abs. l, § 242 BGB) so behandeln lassen muss, als sei die Schlussrechnung innerhalb angemessener Frist erteilt worden" (vgl. i. e. § 8 Rdn. 35).
Das Recht, die Schlussrechnung stellen zu können, kann aber auch verwirkt werden. Verwirkung tritt ein, wenn der Bauherr aus dem Vorliegen gewisser Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Architekt seine Schlussrechnung nicht mehr stellen wird. Die Beweislast für das Vorliegen der Verwirkung trägt der Auftraggeber.
Ob die Rechnung eventuell nicht prüffähig und damit nicht fällig ist, lässt sich auf der Grundlage Ihrer Angaben hier nicht beurteilen.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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