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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Rechnungsstellung durch Architekt erst nach 6 Jahren
Beitrag von Nachricht
Uwe72
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 01.02.2007
IP: Logged
icon Rechnungsstellung durch Architekt erst nach 6 Jahren

Hallo zusammen

In den Jahren 1999-2000 habe ich die Leistungen eines Architekten im Rahmen meines Hausbaues in Anspruch genommen.
De es ein Bekannter meines Schwiegervaters war wurde kein schriftlicher Vertrag geschlossen bzw. Honorar vereinbart. Heute (01.02.2007) habe ich nun eine Honorarrechnung über insgesamt 15000€ im Briefkasten liegen.

Bin ich verpflichtet diese Rechnung zu bezahlen?

Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung.

01.02.2007 at 20:09 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Rechnungsstellung durch Architekt erst nach 6 Jahren

Wenn sich Ihre Frage auf das Thema Verjährung bezieht:

"Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginnt erst mit dem Schluss des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen" (BGH, Urt. v. 19.06.1986 - VII ZR 221/85 = Bau R 1986, 596 = ZfBR 1986, 232 = S-F-H § 8 HOAI Nr. 4).

Da die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt, also im Zeitpunkt der Fälligkeit, hätte es der Architekt in der Hand, die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn hinauszuzögern, indem er keine prüffähige Schlussrechnung überreicht und im BGB-Bereich nicht die Möglichkeit besteht, anders als nach § 14 Nr. 4 VOB/B die Schlussrechnung selbst auf Kosten des Architekten aufstellen zu lassen. Nach der Entscheidung des BGH (BGH BauR 1986, 597) kann der Auftraggeber "einem mit der Schlussrechnung säumigen Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungstellung setzen. Kommt dieser seiner Obliegenheit dann nicht alsbald nach, so kann dies dazu führen, dass er sich hinsichtlich der Verjährung seines Honoraranspruchs nach Treu und Glauben (§§ 162 Abs. l, § 242 BGB) so behandeln lassen muss, als sei die Schlussrechnung innerhalb angemessener Frist erteilt worden" (vgl. i. e. § 8 Rdn. 35).

Das Recht, die Schlussrechnung stellen zu können, kann aber auch verwirkt werden. Verwirkung tritt ein, wenn der Bauherr aus dem Vorliegen gewisser Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Architekt seine Schlussrechnung nicht mehr stellen wird. Die Beweislast für das Vorliegen der Verwirkung trägt der Auftraggeber.

Ob die Rechnung eventuell nicht prüffähig und damit nicht fällig ist, lässt sich auf der Grundlage Ihrer Angaben hier nicht beurteilen.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

02.02.2007 at 09:46 Uhr
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Matthias Hilka
Level: Administrator

Beiträge: 33
Registriert seit: 18.02.2002
IP: Logged
icon Re: Rechnungsstellung durch Architekt erst nach 6 Jahren

siehe zu diesem Thema auch [url=http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=687&page=0#2132]diesen Beitrag[/url]

02.02.2007 at 16:44 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Rechnungsstellung durch Architekt erst nach 6 Jahren
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