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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
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Architekten- und Ingenieurleistungen
Hallo alle, ich bitte um Eure Meinungen zu folgendem Gedanken:
Im Zuge der Globalisierung wächst die Weltwirtschaft und wir werden international- Deutschland meine ich.
Heute nachmittag fahre ich in den Nachbarort, um eine Baumaßnahme anzugucken, die genehmigungspflichtig ist. Ich wohne in Hessen-der Nachbarort ist schon Bayern. Um die Genehmigungsplanung zu bearbeiten- ihr ahnt es-brauche ich eine Bauvorlageberechtigung in Bayern. Ich frage mich, ob es eine Möglickeit geben sollte, dieser Kleinstaaterei endlich mal ein Ende zu setzen. In Bayern wird nicht anders gebaut als in Hessen oder Mecklenburg, wir sind der deutschen Sprache und Rechtschreibung mächtig , haben eine den beruflichen Erfordernissen entsprechende Ausbildung und eine meiner Meinung nach völlig indiskutable Bürokratie. Gibt es irgendwen in diesem Forum, der Erfahrungen hat, Meinungen ? Ich schreibe auch an den Tiefensee, das sage ich Euch.
Gruß Corinna
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15.02.2007 at 10:39 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Architekten- und Ingenieurleistungen
Hallo Corinna,
in Bayern sieht es glaube ich für Architekten gar nicht so schlecht aus. Ich zitiere mal:
Bayerische Bauordnung in der Fassung vom 4. August 1997, Art. 68 Bauvorlage- und Nachweisberechtigung
(1) Bauvorlagen für die genehmigungspflichtige oder für die im Verfahren nach Art. 64 zu behandelnde Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein.
(2) Bauvorlageberechtigt ist,
1. wer auf Grund des Bayerischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Architekt zu führen berechtigt ist oder
2. wer in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Ingenieurkammergesetzes Bau eingetragen ist.
Bayerisches Architektengesetz:
Art. 2 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" und "Architektin", "Innenarchitekt" und "Innenarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" und "Landschaftsarchitektin" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste (Art. 9) eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach Art. 14 zusteht.
Art. 14 Auswärtige Architekten
(1) Die Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche Bezeichnung nach Art. 2 Abs. 2 dürfen ohne Eintragung in die Architektenliste auch Personen führen, die in Bayern weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung noch eine überwiegende Beschäftigung haben, wenn sie
1. die Bezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes oder des auswärtigen Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen...
Alternativ gibt es auch noch die "kleine Bauvorlageberechtigung" nach Art. 68 (3) BayBauO:
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder an einer dieser gleichrangigen deutschen Lehreinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs für
1. Wohngebäude mit bis zu je drei Wohnungen, auch in der Form von Doppelhäusern, es sei denn, es handelt sich um Hausgruppen, wenn die dritte Wohnung in der ersten Ebene des Dachgeschosses liegt,
2. eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude bis zu 250 m2 Grundfläche und bis zu 12 m freie Stützweite,
3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen,
4. Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche,
5. Behelfsbauten und Nebengebäude,
6. Gewächshäuser,
7. einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden.
Eine Bauvorlageberechtigung besteht somit ohne Eintragung für alle Architekten, auch für die, die sich in anderen (Bundes-)Ländern Architekt nennen dürfen und für einfache Bauvorhaben sogar für alle Absolventen des Studienganges Architektur. Mein Vorschlag: einfach Unterlagen mit Hinweis auf Art. 14 BayArchG und BayBauO Art. 68 (2) Abs. 1 unterschreiben und Kopie der Architektenurkunde beifügen. Sollte klappen.
Bei Ingenieuren sieht es ein bißchen schwieriger aus, die müssen sich erst eintragen lassen (kostet ein paar Euros und etwas Zeit).
Generell kann ich Dir aber nur zupflichten: dass eine Berufsqualifizierung in einem Freien Beruf nicht ausreicht, um in der ganzen Republik beruflich wirken zu dürfen, ist schon ein Relikt aus der Vielstaaterei Deutschlands. In der EU geht es da einfacher zu: der Nachweis einer Eintragung in entsprechende Verzeichnisse reicht da völlig aus. Ob da jemand in Brüsel oder Straßburg wohl weiser war als die deutschen Länder? Oder ist das nur ein Zugeständnis an die Regelungen in anderen EU-Staaten, die ein (Bundes-)Länderdenken wir wir gar nicht kennen?
Das Europa der Zukunft hat immer noch viele bürokratische Hürden abzubauen. Wenn dies welche der Länder sind (und Bauordnungen sind nun mal derzeit Ländersache), müsste man die auch auffordern, sich verwaltungstechnisch zu vereinfachen. Also nicht (nur) an den Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee schreiben, sondern (auch) an Innenminister Dr. Günther Beckstein, dem die Oberste Baubehörde in Bayern untersteht und vielleicht auch an den hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Dr. Alois Rhiel, der für die Hessische Bauordnung verantwortlich zeichnet.
Viel Glück!
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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15.02.2007 at 12:57 Uhr |
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
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Re: Re: Architekten- und Ingenieurleistungen
Unterschreibste mit?
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15.02.2007 at 13:13 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Architekten- und Ingenieurleistungen
ok, nur her damit.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.02.2007 at 09:56 Uhr |
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
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Re: Architekten- und Ingenieurleistungen
Hallo lieber Herr Kollege, ich danke für die Bereitschaft der Unterschriftsleistung und Unterstützung meiner Idee. Allerdings bin ich erstaunt, wie wenig Kolleginnen/Kollegen dazu eine Meinung äußern. Das ist wohl auch schon wieder typisch für die hiesige Mentalität.
Ihnen ein herzlicher Dank für Ihre ausführlichen Darlegungen zur den Fallstricken in der HOAI, die ich immer wieder mit großem Interesse lese und die sich gut umsetzen lassen. eben habe ich in der Ausgabe "Der Bausachverständige" Heft 1 Feb.2007 ein sehr interessanter Artikel zu Honoraransprüchen bei stufenweiser Beauftragung des Architekten abgedruckt. Das OLG Braunschweig hat das Urteil dazu am 24.08.2006 unter 8-U 154/05 veröfentlicht. Zitat:" Das Urteil zeigt wieder einmal, in welche schwierige Position die HOAI den Architekten treibt, wenn es um Sicherung eines höheren als des Mindesthonorares geht"
Ist bestimmt interessant für Sie als Honorar-SV
Beste Grüße
C.Zeh
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20.02.2007 at 10:25 Uhr |
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