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pkn-architekten
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 13.03.2007
IP: Logged
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HOAI Grundleistungen
Hallo, hier mal eine Frage an euch:
Wir haben einen Auftraggeber, beauftragt sind LP 3-6, nun nach Abschluss der LP 6 verlangt er bevor die LV´s verschickt werden von uns eine Bepreisung aller Positionen, damit er eine konkretere Kostenschätzung erhält.
Meine Frage ist jetzt, ob diese Leistung laut HOAI eine Grundleistung ist oder besondere Leistung.
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand von euch eine Antwort darauf geben kann.
Gruß Sven
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13.03.2007 at 11:58 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: HOAI Grundleistungen
Guten Tag Sven,
der Bauherr sollte eigentlich mit der Kostenberechnung, die vor Beantragung des Bauvorhabens bei der Genehmigungsbehörde vorlag, bereits eine recht konkrete Vorstellung der zu erwartenden Baukosten bekommen haben.
Da diese Kostenberechnung sich nach Erfahrungswerten des Planers richtete und eine Preis bekanntlich etwas ist, das sich am Markt bildet, braucht der Bauherr irgendwann vor der Vergabe konkrete Preisangebote von verfügbaren Firmen. Hierzu dient die Angebotseinholung in Lph. 7, die Prüfung und Wertung der Angebote und der Vergleich derselben mit der Kostenberechnung. Bis dahin sind auch ausser Planungskosten keine Kosten von ausführenden Unternehmen beim Bauherrn angefallen. Dies ist also die letzte Möglickeit, das Vorhaben zu stoppen, ohne mehr als Planungskosten zu bezahlen.
Der Kostenanschlag bzw die fortgeschriebene Kostenberechnung in Lph. 7 ist eindeutig die Zusammenstellung der Unternehmerangebote und keine LV-Verpreisung durch den Planer.
Wozu dient nun also die Bepreisung eines LVs durch den Planer?
Bei manchen öffentlichen Bauherren muss diese weitere Detaillierung der Kostenberechnung vor der Ausschreibung durchgeführt werden, um die Auskömmlichkeit der bereitgestellten Haushaltsmittel zu überprüfen.
Bei privaten Bauherren scheint oftmals eine (unbegründete) Angst vorzuliegen, sich mit der Angebotseinholung bei Unternehmern Unannehmlichkeiten oder zusätzliche Kosten einzuhandeln. Diese sollten Sie ihm mit Sachinformationen nehmen.
Wenn denn nun unbedingt jemand diese detailliertere Kostenberechnung haben will (wissend(!), dass diese nicht unbedingt viel genauer als die frühere Kostenberechnung sein kann, weil der Planer eben kein aktuell am Markt kalkulierender Unternehmer ist), so wurde hierfür in früheren Bauverträgen der öffentlichen Hand für Leistungen in Teil VII 1,0 v.H. des Grundhonorars gezahlt. Da in Teil VII die Örtliche Bauüberwachung getrennt vergütet wird, entspricht dies in Teil II HOAI grob gesagt etwa 0,67 v.H. des Grundhonorars. Natürlich können Sie auch einfach Ihren Zeitaufwand kalkulieren, mit einem auskömmlichen Stundensatz vesehen und das ganze pauschaliert anbieten.
Bei zeitnaher Aufstellung dieser Positionspreise (im Vergleich mit der Kostenberechnung) und wenn aktuell keine dramatischen Marktveränderungen stattgefunden haben, kann natürlich logischerweise am Ende nichts anderes als die Kostenberechnung herauskommen, da die Kostenberechnung ja nichts weiter ist als die erfahrungsgemäße Zusammenfassung einzelner LV-Positionen durch den Planer. Und die Erfahrung dürfte sich eigentlich bei positionsweiser Verpreisung auch nicht groß ändern...
Sollten zwischen dem Entwurf und der Ausschreibung allerdings deutliche Änderungen bei den zu geplanten Leistungen stattgefunden haben, ist dem Planer zu empfehlen, zunächst einmal für die geänderten Leistungen jeweils die Kostenberechnung anzupassen und das Honorar für die Entwurfsänderungen (und die ggf. bereits stattgefundenen Ausführungsplanungsänderungen) damit zu begründen. Die Änderungen in Lph. 2, 3 und auch 4 werden sonst nämlich erfahrungsgemäß für Null erbracht, und das muss eigentlich nicht sein!
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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14.03.2007 at 14:12 Uhr |
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
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Re: HOAI Grundleistungen
Guten Tag,
wie schon von Herrn Doell beschrieben ist das keine Grundleistung sondern eindeutig eine Besondere Leistung. Anderseits ist der Aufwand wirklich nicht sehr groß und wir stellen fest, dass die Ergebnisse eines bepreisten LVs gegenüber einer Kostenberechnung in der Entwurfsplanung der Realität oftmals doch viel näher kommen. Und, wie von Herrn Doell auch schon geschrieben, kann man damit oft schön verdeutlichen, was in der Ausführungsplanung alles aus zusätzlichen Planungswünschen dazugekommen ist.
Fazit: wir bepreisen unsere LVs und fahren damit nicht schlecht.
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Es grüßt
Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur
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14.03.2007 at 17:39 Uhr |
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