fdoell
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Re: Fließgewässerrenaturierung
Guten Tag eldurwen,
in den Objektlisten zu Ingenieurbauwerken finden Sie in § 54 (1) jeweils unter Buchstabe c) für die Honorarzonen I bis IV Gewässerbaumaßnahmen, und zwar
Hz I: Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen EInzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen
Hz II: Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliederten Querschnitt und einigen Zwangspunkten
Hz III: Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten; Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten
Hz IV: Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten; Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten; besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen
Dabei bedeutet Gleichförmigkeit, dass in Gewässerlängsachse der Querschnitt über weite Strecken gleich bleibt und gegliederter Querschnitt, dass für die wassertechnischen Nachweise im Querschnitt Zonen unterschiedlicher Sohlhhöhe, Neigung, Rauhigkeit, mit unterschiedlichem Bewuchs etc. vorliegen.
Die Zoneneinteilung geht somit davon aus, dass die planerischen Leistungen sich in Teil VII HOAI mit dem Ausbau des Gewässers im Sinne der Erdarbeiten, Sohl- und Böschungssicherungen etc. und den technischen Nachweisen dazu befassen, wobei aus meiner Sicht die Art der Baumbepflanzung wesentlich bzgl. der davon abhängigen Querschnittsbelegung und ggf. der Sohlsicherung relevant ist. Sofern Querschnitte nicht radikal baulich verändert werden: achten Sie auf angemessene Berücksichtigung "mitverarbeiteter Bausubstanz" gem. § 10 (3a) i.V.m. § 52 (3).
Unabhängig davon sind ggf. Ingenieurbauwerke wie Brücken oder Duchlässe zu sehen. Sollten weitere Bauwerke betroffen sein (z.B. direkt am Gewässer liegende Gebäude, Wasserbenutzungsanlgen im Sinne der Landeswassergesetze o.ä.), müssten analoge Regelungen in der HOAI gefunden werden. Hierzu wäre die Aufgabenstellung im Detail erforderlich, um Genaueres aussagen zu können.
Ferner sind je nach Aufgabenstellung (evtl. sogar mehrere der) Leistungen aus Teil VI Landschaftsplanerische Leistungen sowie - falls es bis zu den Pflanzdetails geht - Leistungen nach Teil II Freianlagen erforderlich. In § 14 werden solche Pflanzungen wie folgt in Honorarzonen erfasst:
Hz III: Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Hz IV oder V erfasst
Hz IV: Flächen für den Arten- oder Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen
Manchmal sind darüber hinaus noch Fachgutachterleistungen erforderlich, z.B. biologisch / ökologische Bestandsaufnahmen und Bewertungen, Wasseranalysen und vieles denkbare mehr.
Dass die Leistungen für Gewässerrenaturierungen nicht in einem Leistungsbild erfasst sind, hängt wohl damit zusammen, dass es kaum einzelne Planer gibt, die alle Fachplanungsleistungen für eine solche Renaturierung gleichzeitig erbringen: die klassische Arbeitsteilung kennt den Wasserbauingenieur für die Leistungen nach Teil VII, den konstruktiven Ingenieur für Brücken nach Teil VII, den Landschaftsarchitekten für Bepflanzungen, den Gewässerbiologen, Chemiker oder Ökologen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewässerfauna oder biochemischen Aspekten etc. Das ganze ist halt ein interdisziplinäres Geschäft, was übrigens i.d.R. auch interdisziplinäre Teams auf Auftraggeberseite zur Konsequenz hat.
Sie sollten daher genau überlegen, welche Leistungen Sie anbieten und welche ggf. noch erforderlich sind. Sofern dabei im Einzelfall Fragen auftauchen, die dieses Forum mit Details überfrachten würden, können Sie sich gerne auch direkt an mich wenden.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur (Studiengang Wasserwirtschaft/Wasserbau)
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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