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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Schlussrechnung auf Basis Kostenfeststellung
Beitrag von Nachricht
TP1
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 29.03.2007
IP: Logged
icon Schlussrechnung auf Basis Kostenfeststellung

Hallo, habe mit einem Bauherren einen Vertrag über die Erbringung der kompletten Bereiche der Tragwerksplanung erhalten mit monatlichen festen Abschlagszahlungen und Gesamtabrechnung nach HOAI. Die einzelnen Kosten wie Schätzung, Anschlag usw. sind mir nicht mitgeteilt worden. Jetzt soll die Schlussrechnung gestellt werden. Mir wurden also die real abgerechneten Kosten vorgelegt. Davon 55% der Kostengruppen 3.1 und 3.5.1 genommen und damit soll ich jetzt das letztendlich entstandenen Honorar nach HOAI berechnen. Wie mache ich das?? Die einzelnen Leistungsphasen müssen doch für die Schlussrechnung den unterschiedlichen Kostenschätzungen, Anschla usw. zugeordnet werden. Oder kann ich alle Leistungsphasen mit der Kostenfeststellung berechnen

Danke

[Edited by TP1 on 29.03.2007 at 13:33 Uhr]

29.03.2007 at 13:30 Uhr
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
IP: Logged
icon Re: Schlussrechnung auf Basis Kostenfeststellung

Hallo, in so einem Fall haben Sie einen Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem AG. Bitten Sie ihn doch einfach zunächst einmal freundlich, Ihnen die fehlenden Ermittlungen zukommen zu lassen.

MfG,
R. Kürbitz

29.03.2007 at 18:58 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
icon Re: Schlussrechnung auf Basis Kostenfeststellung

Man rechnet die Phasen 1-4 nach Kostenschätzung, 5-7 nach Kostenanschlag (Angebote) und 8-9 nach Kostenfeststellung ab.

30.03.2007 at 08:32 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Schlussrechnung auf Basis Kostenfeststellung

Hallo Frau Kollegin,

das gilt aber nur für die Architekten. Hier geht es um Tragwerksplanung, also § 62 HOAI:

(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:

1. bei Anwendung von Absatz 4

a) für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
b) für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag;

die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von den Buchstaben a und b eine andere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinbaren;

2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.


____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

30.03.2007 at 09:09 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
icon Re: Schlussrechnung auf Basis Kostenfeststellung

Herr Kollege Wolz: stimmt.

30.03.2007 at 10:44 Uhr
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