fdoell
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Re: Anrechenbare Kosten
Hallo,
A) wenn LP-Versuche im Vorfeld einer Planung durch einen Bodengutachter erstellt werden, gehören sie zu dessen Nebenleistungen und werden dort vergütet. Bzgl. der Planung sind dies Baunebenkosten und damit nicht anrechenbar.
B) LP-Versuche als Eigenüberwachungsleistungen des ausführenden Unternehmens sind i.d.R. in die Einheitspreise einzurechnen und gehören damit implizit zu den anrechenbaren Kosten; m.E. auch, falls sie als eigene Leistungsposition ausgeschrieben würden, da sie zu den Herstellungskosten des Bauwerks gehören.
Sie sind Nebenleistung der Bauausführung, wenn auch nicht explizit in DIN 18299 bzw. 18300 angeführt. Nach VOB/B § 4 Nr. 1 (1) hat der AG Anspruch auf Vorlage der Ergebnisse von Güteprüfungen; nach § 4 Nr. 6 muss der AN Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag nicht entsprechen, von der Baustelle zu entfernen. Der Nachweis der vertragsgenäßen Eigenschaft obliegt somit dem AN; wenn hierzu LP-Versuche erforderlich sind; sind sie somit implizit vertragliche Nebenleistung.
C) LP-Versuche als Kontrolluntersuchungen des Bauherren werden gerne auf zwei verschiedene Arten beauftragt:
1. Als vom AG direkt beauftragte Überwachungsleistung an ein Baugrundinstitut. Diese Leistungen sind wie Bauüberwachungen von Fachbauleitern durch die Bauoberleitung des Objekts zu koordinieren, d.h. örtlich und terminlich sicherzustellen und gehören als Baunebenkosten nicht zu den aK. Die genaue Abstimmung von Art und Umfang der KU obliegt dabei dem AG in Zusammenarbeit mit dem Baugrundinstitut.
Werden hierzu hilfsweise Leistungen an das ausführende Unternehmen vergeben (Stellung eines schweren Geräts oder LKWs als Gegengewicht), so gilt das Nachfolgende analog.
2. Werden - zur Vermeidung eines eigenen Kleinauftrags an ein Baugrundinstitut - die Kontrolluntersuchungen hilfsweise komplett an das ausführende Unternehmen vergeben, so ist dies nur rechnerisch eine Leistung (oder Teilleistung) des ausführenden Unternehmens, inhaltlich ist das als Subunternehmer zu beauftragende Baugrundinstitut nur dem AG verpflichtet.
In diesem Fall hat sich der Planer mit der Art und Anzahl der Kontrolluntrersuchungen insgesamt auseinanderzusetzen, einen Qualitätssicherungsplan (Anzahl Versuche pro Fläche/Volumen etc.) aufzustellen, Mengen zu ermitteln, Angebote im Rahmen des Gesamtangebotes einzuholen und zu werten sowie die Leistungen zu koordinieren und zu beaufsichtigen. Da diese Leistungen denen der Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung von sonstigen Bauleistungen entsprechen, werden sie zur Abgeltung des Ingenieuraufwandes i.d.R. vereinfacht zu den anrechenbaren Kosten gezählt. Mir ist seit über 25 Jahren kein Fall bekannt, in dem dies seitens des Auftraggebers verweigert oder auch nur angezweifelt worden wäre.
Alternativ müssten die anteiligen Ingenieurleistungen wie Projektsteuerungsleistungen separat, z.B. auf Zeithonorarbasis. vergütet werden und würden dann natürlich nicht mehr zu den anrechenbaren Kosten der Bauausführung zählen.
Sich kostenlos um die Bauherrenaufgabe der Kontrolluntersuchungen kümmern braucht sich der Planer jedenfalls nicht.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständoger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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