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eldurwen
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 19.03.2007
IP: Logged
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Ingenieurbau welchem Berufsstand vorbehalten?
Sind Ingenieurbauwerke nach § 55 HOAI einem besonderen Berufsstand vorbehalten?
Konkret geht es um einen Renaturierung eines Flusses, was im Leistungsbild "Ingenieurbauwerke und Verkehsanlagen" aufgeführt ist. Kann ich die Leistung nach § 55 auch als Landschaftsarchitekt anbieten? Oder muss ich einen Bauingenieur, evtl. + Fachrichtung Wasserbau einstellen/beauftragen?
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29.05.2007 at 11:38 Uhr |
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eldurwen
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 19.03.2007
IP: Logged
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Re: Ingenieurbau welchem Berufsstand vorbehalten?
Habe in der Landesbauordnung Baden-Württemberg jetzt nichts einschränkendes, wie beispielsweise in der Niedersächsischen Bauordnung verankert gefunden.
(2) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss über die Sachkenntnis verfügen, die
für den jeweiligen Entwurf erforderlich ist. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht
über diese Sachkenntnis, so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige
bestellt. Diese sind für ihre Beiträge ausschließlich verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder
der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen
Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden.
(3) Für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
nur bestellt werden, wer
1. die Berufsbezeichnung „Architektin" oder „Architekt" führen darf,
2. in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen
und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist,
3. in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen
und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist oder
In der LBO Baden-Württemberg bezieht sich dies nur auf Gebäude. Würde also heißen, dass dem Gewässerbau nichts entgegenstehen würde.
Aber vieleicht hat ja jemand konkrete Erfahrungen damit?
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29.05.2007 at 13:22 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Ingenieurbau welchem Berufsstand vorbehalten?
Guten Tag Eldurwen,
zu dem Thema Leistungen nach § 55 bei Flußrenaturierungen gab es ja schon einmal eine Frage und eine Antwort, siehe http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=735&page=0#2305.
Wenn Sie alle erforderlichen Leistungen selbst fachlich erbringen können (insbesondere die Gewässerhydraulik braucht sicher einige Einarbeitung und Erfahrung, wenn man das nicht studiert hat), spricht rein von der Bearbeitung her nichts gegen eine solche Tätigkeit.
Sollten Sie sich da nicht ganz sicher sein, würde ich lieber mal mit einem entsprechenden Fachmann sprechen - einmal vor Beginn der Bearbeitung zur Abklärung der Vorgehensweise und der evtl. noch alles zu berücksichtigenden Randbedingungen / Planungsbeteiligten und einmal vor Abgabe zur Qualitätssicherung.
Es gibt allerdings noch einen anderen, öffentlich-rechtlichen Aspekt: in manchen Landeswassergesetzen sind zur Vorlage bestimmter wasserwirtschaftlicher Planungen nur qualifizierte Entwurfsverfasser mit entsprechenden Zulassungen berechtigt, z.B. in Rheinland-Pfalz (§ 110 LWG), nicht jedoch in Bayern.
In anderen Bundesländern empfehle ich, bei der Genehmigungsbehörde oder bei dem für Wasserwirtschaft zuständigen Landesamt nachzufragen oder das Landeswassergesetz zu studieren.
Auch hier können Sie - falls erforderlich - mit einem solchen Menschen zusammenarbeiten, d.h. Sie bearbeiten das Projekt im wesentlichen nach Ihren Vorstellungen, stimmen es mit ihm ab und lassen es von ihm unterschreiben. Als Arbeitsgemeinschaft mit gesamtschuldnerischer Haftung oder mit dem Spezialisten als Subunternehmer oder Freien Mitarbeiter. Natürlich sollte er für die übernommene Verantwortung angemessen honoriert werden und ein Vetorecht haben, falls etwas geplant werden soll, wo er/sie nicht hinter stehen kann.
Ansonsten - auch der Landschaftsarchitekt wächst mit seinen Aufgaben...
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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05.06.2007 at 13:45 Uhr |
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