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umbau07
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 15.06.2007
IP: Logged
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Habe meinem Architekten gekündigt - er verlangt Abnahme; was tun?
Hallo,
ich habe meinem Architekten kurz vor Ende der Bauzeit gekündigt, da ich ihm nicht mehr vertraut habe (dazu möchte ich nicht unbedingt ins Detail gehen; es ist sehr kompliziert).
Jetzt verlangt der Architekt eine Abnahme seiner Leistungen und hat mir ein paar Termine zur Auswahl gegeben.
Meine Frage an die Experten:
- muß ich das machen?
- wie muss ich mir so einen Termin vorstellen?
- wie unterscheidet sich die Abnahme der Architektenleistungen von derjenigen der Bauleistungen? Bei Handwerkern kann ich mir eine Abnahme gut vorstellen (aha, da ist etwas nicht wie ausgeschrieben gebaut, der Handwerker bessert nach). Der Architekt hat ja bis zum Kündigungstermin baugeleitet, danach nicht mehr (was ich ja auch so wollte). Auf was für Mängel an der Architektenleistung müsste ich denn bei so einer Abnahme achten?
Würde mich über ein paar praxis-Hinweise freuen; ich möchte mich nämlich mit meinem Architekten einerseits gütlich einigen, aber andererseits auch von mir aus nix falsch machen, worüber ich mich später ärgern könnte.
Danke!
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15.06.2007 at 09:44 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Habe meinem Architekten gekündigt - er verlangt Abnahme; was tun?
Guten Tag,
ein Vertragsmuster für Planungsleistungen beinhaltet z.B. folgende Texte:
1. Vertragsgemäß fertiggestellte Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber abzunehmen (§ 640 Abs. 1, Satz 1 BGB), soweit sie sich auf ein gegenständlich prüfbares Ergebnis beziehen. Das gilt insbesondere für Planwerke, Berechnungen, gutachtliche Erklärungen und die Überwachung bzw. weitere Betreuung der Objektherstellung.
(1) Soweit sich die Aufgabe des Auftragnehmers darauf bezieht, leitend an der Herstellung der Bauleistung eines Dritten mitzuwirken (insbes.: Objektüberwachung), ist eine Abnahme (ggf. Teilabnahme) durchzuführen, wenn der Auftragnehmer vertragsgemäß diejenigen Aufgaben erfüllt hat, die unmittelbar dem Entstehenlassen des Bauwerkes und der Kontrolle seiner Vertragsgemäßheit dienen.
(2) Wenn sich aus dem Vertrag der Parteien nichts anders ergibt, sind diese Voraussetzungen mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 2, Lph.8, erreicht. Weitergehende Vertragspflichten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleiben unberührt.
(3) Andere oder über das bauliche Ergebnis des Vertrages hinausgehende werkvertragliche Leistungen des Auftragnehmers gelten gemäß § 646 BGB mit ihrer Vollendung als abgenommen.
(4) Mängel der Leistung oder Unvollständigkeiten, die weder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen noch sonst wesentlich hinter der begründeten Beschaffenheitserwartung des Auftraggebers zurückbleiben, stehen einem Abnahmeanspruch nicht entgegen (vgl. § 640 Abs. 1, Satz 2 BGB).
2. Die Abnahmewirkungen treten ein, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer erklärt hat, daß er die Leistungen des Auftragnehmers als im wesentlichen vertragsgemäß anerkenne. Im Falle der Objektüberwachung (Nr. 1 Abs. 2) ist im Zweifel davon auszugehen, daß der Auftraggeber mit der Abnahme gegenüber den ausführenden Unternehmern nach Rechnungskontrolle und der insoweit widerspruchslosen Hinnahme einer (Teil-) Schlußrechnung des Auftragnehmers zugleich erklärt, daß auch die Überwachungsleistung des Auftragnehmers im wesentlichen vertragsgemäß erbracht sei. Für einen etwaigen Vorbehalt des Auftraggebers gilt die Regelung der Nr. 5.
(1) Die Abnahmewirkungen treten entsprechend § 640 Abs. 1, Satz 3 BGB ebenfalls ein, wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert, obwohl die Leistung des Auftragsnehmers nachweislich im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. In diesem Falle hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich auf diesen Tatbestand hinzuweisen und die Abnahmeerklärung nochmals unter angemessener Fristsetzung zu fordern. Der Ablauf der Frist gilt als Abnahmezeitpunkt, sofern nicht der Auftraggeber vorher berechtigt darlegt, aus welchen Gründen die Abnahme nicht verlangt werden kann.
3. Die Abnahmeerklärung ist formfrei, soweit nicht schriftlich etwas anders vereinbart ist.
4. Die Parteien können die Abnahme von Teilleistungen des Auftragnehmers vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung kann die Abnahme von Teilleistungen nur verlangt werden, wenn ein berechtigtes Interesse dafür geltend gemacht wird oder der Vertrag vorzeitig endet.
5. Soweit sich der Auftraggeber bei der Abnahme Rechte vorbehalten will (vgl. etwa §§ 640 Abs. 2, 341 Abs. 3 BGB), hat er dem Auftragnehmer dieses spätestens innerhalb eines Monats nach Abnahme bzw. nach Eintritt der Abnahmewirkungen schriftlich zu erklären.
Da ich kein Jurist bin, verstehe ich die Abnahme von Planungsleistungen in 3 Punkten wie folgt:
1. Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass die Leistung mängelfrei erbracht wurde.
2. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist der Planungsleistungen zu laufen.
3. Mit der Abnahme besteht die Voraussetzung des Planers zur Stellung einer Schussrechnung.
Ich empfehle, bei einem gemeinsamen Gespräch schriftlich festzuhalten, welche Leistungen mängelfrei erbracht wurden, welche Leistungen (kurz vor Abschluss der Baumaßnahmen!) Sie nicht mehr vom Architekten erwarten und wo ggf. noch Ansprüche Ihrerseits auf Mängelbeseitigung bestehen. Damit die Sache für beide Seiten einen sauberen Schlußstrich bekommt.
Für detailliertere Fragen empfehle ich die Konsultation eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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15.06.2007 at 13:34 Uhr |
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umbau07
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 15.06.2007
IP: Logged
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Re: Habe meinem Architekten gekündigt - er verlangt Abnahme; was tun?
Hallo, Herr Doell,
danke für Ihre rasche Antwort. Ich habe da noch ein paar Fragen, die sich allerdings nicht auf Rechtliche, sondern auf die praktische Abwicklung beziehen.
Verstehe ich Sie richtig, daß eine Abnahme der Architektenleistungen, auf die der Architekt ein Recht zu haben scheint, kein 'Abnahmerundgang' auf der Baustelle ist (das wäre ja dann Bauleitung, die ich ja von meinem Architekten ja nicht mehr möchte)? Also mehr ein 'Schlußgespräch', auf dem ich sagen kann, was (meiner Meinung) nach der Architekt noch machen muß?
Was wäre mit bauleiterischen Dingen, also Baumängeln / anstehenden Nachbesserungen von Handwerkern, von denen der Architekt schon wusste, als ihm noch nicht gekündigt war (er aber noch nicht dazugekommen ist, tätig zu werden)? Muß (oder darf) der Architekt diese noch bearbeiten (Mängelrüge schreiben etc.)?
Konnten Sie (oder andere der hier anwesenden Experten) sich schon einmal in einer ähnlichen Situation so vom Architekten trennen, daß es eine 'saubere Trennung' war, also einfach für beide Seiten nix mehr nachkam? Hierfür suche ich einfach ein paar Tipps.
Danke nochmals!
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15.06.2007 at 15:52 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Habe meinem Architekten gekündigt - er verlangt Abnahme; was tun?
Nun, der erste Absatz trifft es, wie bereits von mir geschildert.
Zum zweiten Absatz ist die Frage, warum Sie dem A. gekündigt haben und was er aus Ihrer Sicht denn noch machen soll. Kündigung ist Kündigung. So kurz vor Schluss, da muss es ja einen gewichtigen Grund gegeben haben. Das müssen Sie letztendlich selbst entscheiden, was der A. noch machen soll und was nicht. Kommt eben drauf an, warum Sie sich von ihm trennen und worauf Sie bei ihm noch vertrauen (können).
"Kommunikation ist zwei Drittel des Projekterfolgs". Eine meiner Lieblingsaussagen. Auch hieran schien es ja gefehlt zu haben, sonst würde die Trennung nicht anstehen (oder mögen Sie sich beide persönlich, können über wirklich alles offen reden und nur das Fachliche lässt Sie zur Kündigung greifen?).
Zu Ihrem dritten Absatz: so eine Trennung hat (wie in einer Ehe) auch immer jede Menge emotionale Aspekte; die Frage ist nur, wie stark die im Einzelfall sind und wie sie miteinander wirken. Ruhig und sachlich bleiben, evtl. einen unbeteiligten Moderator hinzuziehen (manchmal hilft auch die nicht am Projekt beteiligte Ehefrau oder ein Mitarbeiter, so sie denn nicht selbst emotional werden), vorher aufschreiben, worüber man reden will und dies kommunizieren (Tagesordnung). Ziele definieren (Sie für sich: ) - mit welchem Ansatz gehe ich ins Gespräch, wo ist mein Limit, welche Strategie und Begründung für meine Forderungen habe ich usw. Was man halt sonst auch so alles bei einem Krisengespräch macht. Evtl. einen oder zwei gute Freunde vorher befragen, die nicht aus der Branche sein müssen, aber mit solchen Situationen Erfahrung haben. Mehr kann man aus der Ferne kaum raten, wenn man die Details nicht kennt.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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18.06.2007 at 10:33 Uhr |
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