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jkrupp
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.10.2002
IP: Logged
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Architektenhonorar
Sehr geehte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur Honorarabrechnung meines Architekten.
Mein Architekt hat alles bis zu den Werksplänen für uns erstellt.
Danach hat er von 20 Gewerken nur 5 ausgeschrieben. (Rohbau, Zimmermann, Flaschner,Schlosser und Flachdacharbeiten der Garage). Hier hat er nur betreut bis zur Vergabe.
Die restlichen Gewerke werden von mir selbst ausgeführt bzw. ich schaue selbst nach den jeweiligen Handwerker und betreue diese.
Was darf er nun abrechnen von den Gewerken, die er nicht plane, ausschreiben, vergeben und betreuen mußte 
Es gibt doch in dieser Tabelle ("Anrechenbare Kostengruppe" unter HOAI.de) die Spalte teilweise anrechenbare Kosten.
Dort sind die Kostengruppen 3.2 bis 3.5 und 3.5.2 bis 3.5.4 ausgewiesen. Dort wird jeweils auf den Paragraph 10 (4) verwiesen wo es heisst.:
"(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,
vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten
zur Hälfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden. "
Welche Gewerke fallen nun genau unter diese Kostengruppen 
Verstehe ich das richtig, dass der Architekt die Kosten dieser Gewerke, sofern er sie nicht plant und überwacht und auch nicht ausschreibt, nur zu 25 % der Kostenschätzung für seine Honorarermittlung berücksichtigen darf 
Bitte hierzu kurze Antwort.
Wäre sehr dankbar wenn dies innerhalb einer Woche geschehen könnte..
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Krupp
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01.10.2002 at 11:50 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Architektenhonorar
Kgr. 3.2: Installationen (für Abwasser, Wasser, Heizung, etc.)
Kgr. 3.3: Zentrale Betriebstechnik (für Abwasser, Wasser, Heizung, etc.)
Kgr. 3.4: Betriebliche Einbauten
Kgr. 3.5.2: Besondere Installationen
Kgr. 3.5.3: Besondere zentrale Betriebstechnik
Kgr. 3.5.4: Besondere betriebliche Einbauten
Wenn der Architekt diese weder plant und überwacht, so sind die Kosten dieser Positionen (im Folgenden als Installationen bezeichnet) wie folgt anzusetzen:
Rechenbeispiel 1:
Installationen: 75.000
Sonstige anrechenbare Kosten: 120.000
Daraus folgt:
120.000 x 25 % = 30.000 aus Installationen voll anrechenbar.
75.000 - 30.000 = 45.000, die zu 50 % anrechenbar sind.
45.000 x 50 % = 22.500,-
Anrechenbare Kosten = 120.000 + 30.000 + 22.500 = 172.500 (statt 190.000)
Rechenbeispiel 2:
Installationen: 20.000
Sonstige anrechenbare Kosten: 100.000
Daraus folgt:
100.000 x 25% = max. 25.000 aus Installationen voll anrechenbar.
Da Kosten der Installationen < 25.000, sind diese Kosten hier mit 20.000 voll anrechenbar.
Anrechenbare Kosten = 100.000 + 20.000 = 120.000
Dass Ihr Architekt nicht alle Gewerke ausgeschrieben hat, ist für die Bildung der anrechenbaren Kosten gemäß Kostenberechnung (Leistungsphasen 1 – 4) und Kostenanschlag (Leistungsphasen 5 – 7) und somit des jeweiligen Grundhonorars unerheblich. Dies könnte höchstens eventuell auf Grundlage des § 5 Nr. 3 und 4 HOAI in der prozentualen Bewertung der Leistungsphasen berücksichtigt werden.
____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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02.10.2002 at 09:44 Uhr |
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