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stanelli
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BETRUG - Wie bekomme ich LPH 5 prueffähig nach HOAI ohne Kenntnis der realen Kosten ?
Liebe Kollegen und Interessierte,
habe auf Grundlage eines Angebotes als Gesellschafter eines Architekturbüros 1 Jahr gearbeitet ohne schriftliche Fixierung.
Jetzt kann sich der Inhaber nicht mehr an unsere Abmachung erinnern.
Möchte deswegen meine Arbeit nach HOAI als freier Mitarbeiter abrechnen, da die bisher geleisteten Abschläge nicht im geringsten mein zeitliches Engagement decken und in keinem Verhältnis zu den Folgeaufträgen für das Büro stehen.
Brauche dafür prueffähige Rechnungen.
Für LPH 1-4 ist dies mit einer Software, die eine Kostenschätzung mit Richtwerten erstellt noch recht einfach. Für die LPH 5 brauche ich anscheinend aber eine Kostenberechnung.
Ich kann diese aber nicht erstellen, da ich weder Kontakt zum Büro habe noch die echten Kosten kenne? Wie kann ich trotzdem eine prueffähige Rechnung für Teilleistungen der LPH 5 erstellen?
Im Vorraus vielen Dank für jeden Tip.
[Edited by stanelli on 30.07.2007 at 22:22 Uhr]
[Edited by stanelli on 30.07.2007 at 22:23 Uhr]
[Edited by stanelli on 30.07.2007 at 22:24 Uhr]
[Edited by stanelli on 30.07.2007 at 22:25 Uhr]
[Edited by stanelli on 30.07.2007 at 22:26 Uhr]
[Edited by stanelli on 30.07.2007 at 22:31 Uhr]
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30.07.2007 at 22:20 Uhr |
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Christian Wolz
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Re: BETRUG - Wie bekomme ich LPH 5 prueffähig nach HOAI ohne Kenntnis der realen Kosten ?
Hallo stanelli,
1. Brauchen Sie für die Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 4 eine Kostenberechnung, keine Kostenschätzung.
2. Brauchen Sie für die Abrechnung der Leistungsphase 5 einen Kostenanschlag.
3. Sollten Sie das fragliche Büro schriftlich auffordern, Ihnen diese innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen. Tut es das nicht, erstellen Sie selbst die Kostenberechnung und legen diese unter Bezug auf die Regelungen des § 10 HOAI allen fünf Leistungsphasen zu Grunde, da Ihnen die Grundlagen für die Erstellung des Kostenanschlags fehlen.
____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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31.07.2007 at 05:45 Uhr |
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stanelli
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Re: Re: BETRUG - Wie bekomme ich LPH 5 prueffähig nach HOAI ohne Kenntnis der realen Kosten ?
quote: Christian Wolz wrote:
Hallo stanelli,
1. Brauchen Sie für die Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 4 eine Kostenberechnung, keine Kostenschätzung.
2. Brauchen Sie für die Abrechnung der Leistungsphase 5 einen Kostenanschlag.
3. Sollten Sie das fragliche Büro schriftlich auffordern, Ihnen diese innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen. Tut es das nicht, erstellen Sie selbst die Kostenberechnung und legen diese unter Bezug auf die Regelungen des § 10 HOAI allen fünf Leistungsphasen zu Grunde, da Ihnen die Grundlagen für die Erstellung des Kostenanschlags fehlen.
Vielen Dank, klingt logisch mit der Aufforderung!
Haben Sie einen Tip für eine Software, welche die Kostenberechnung mit eigenen prueffähig anerkannten Richtwerten erstellt?
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31.07.2007 at 07:44 Uhr |
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landungsbrücken
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Re: BETRUG - Wie bekomme ich LPH 5 prueffähig nach HOAI ohne Kenntnis der realen Kosten ?
Hallo, werter Kollege stanelli,
ich habe Ihre beiden Beiträge gelesen. Folgendes fällt mir dazu ein (keine Rechtsberatung!):
Sie benötigen ja für eine prüffähige Rechnung eine Kostenberechnung, also eine Aufstellung der Baukosten nach DIN 276 (1981). Eine erste Frage wäre, ob Sie für das Projekt auch LP1-4 bearbeitet haben; wenn ja, dann haben Sie die Kostenberechnung ja als Teil Ihrer Werkleistung hoffentlich selbst erstellt und Sie haben nun lediglich keinen Zugriff mehr auf die Daten. (Hinweis: der Bauherr sollte sie allerdings auch haben).
Ich persönlich kann nun - wenn Ihnen die Daten verweigert werden - keinen rechten Sinn darin sehen, nun nachträglich diese Arbeit zu wiederholen, also (mit oder ohne Software, aber mit doch nicht unerheblichem Aufwand) Bauelemente-Quadratmeter zu ermitteln und mit Quadratmeter-Preisen versehen hochzurechnen und nach DIN 276, Ebene 2 zu ordnen. Das wird ja nur eine kleine 'Schulübung', die im Zweifelsfall - wenn das Ganze vor Gericht landet - sowieso von einem Sachverständigen wiederholt wird.
Ich würde - wenn Ihre Aufforderung nach Zusendung der fehlenden Kostenermittlungen nicht fruchtet - sozusagen hilfsweise einen einfacheren Weg gehen, und zwar einfach eine Kostenschätzung nach BGF/NF/BRI machen. Dazu gibt es brauchbare Unterlagen z.B. auf www.bki.de unter Download BKI Baukosten / BKI Gebäudearten [Statistik]. Sogar mit Aufschlüsselung, wie sich die Baukosten prozentual auf die 2. Ebene der DIN 276 (1993) verteilen, so daß Sie die Schätzung sogar auf die Kostengruppen der 2. Ebene DIN 276 (1993) umlegen können [danach umrechnen auf DIN 276(1981)]. Das Ganze läßt sich auch recht einfach auf wenigen Seiten von vorne bis hinten nachvollziehbar (Grundrisse mit Ermittlung der BGF; Seite aus BKI-Katalog; Berechnung meine BGF*Faktor=Baukosten), also prüfbar darstellen (Prüfbar heißt übrigens nicht: zwingend richtig). Dieser Weg ist möglicherweise besser, als sich eine Software zu kaufen, und dann gegenüber anderen zu behaupten, deren Ausdruck wäre jetzt 'gerichtsfest'; da handeln Sie sich unter Umständen nur den Vorwurf ein, Sie hätten die Software nicht nachvollziehbar falsch bedient.
Ich weiß natürlich nicht, wie 'gerichtsfest' mein Vorschlag ist; aber: wenn über die Höhe der anrechenbaren Kosten gestritten wird, dann wird Ihre Kostenermittlung sowieso angezweifelt und ein Sachverständiger nimmt sich der Sache an und macht alles neu.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und natürlich eine außergerichtliche Einigung. Je nachdem, um wieviel Geld es geht, würde ja vielleicht sogar eine Mediation Sinn machen; informieren Sie sich mal darüber. Berichten Sie mal davon, wie die Sache weitergeht.
Viele Grüße,
R. Kürbitz
[Edited by landungsbrücken on 31.07.2007 at 17:48 Uhr]
[Edited by landungsbrücken on 31.07.2007 at 17:51 Uhr]
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31.07.2007 at 17:48 Uhr |
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stanelli
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Re: BETRUG - Wie bekomme ich LPH 5 prueffähig nach HOAI ohne Kenntnis der realen Kosten ?
Vielen Dank werter Kollege Landungsbrücken für Ihre ausführliche Stellungnahme,
die Sachlage ist verfahrener!
Sämtliche Verträge sind pauschal mit der Hoai als Richtlinie entstanden, sowohl mit den privaten Bauherrn als auch mit Bauträgern.
D.h., es gab zu meinen Zeiten noch keine Kostenberechnung und schon gar keinen Anschlag. Bei den Projekten mit dem Bauträger gibt es von unserer Seite gar keine Berechnung.
Diese müssen also nun erstellt werden, um sie dann zu präsentieren, wogegen mein ehemaliger Partner dann aufgrund fehlender eigener Kostenberechnung wenig entgegenzusetzen hätte.
Dafür müsste es doch eine Software geben, die z.B. über die BRI mit Richtwerten eine prueffähge nachvollziebare Rechnung erstellen kann.
Die müsste ja nur prüffähig sein, um Rechnungen einzureichen, das geht eh leider vor Gericht, weil mir schon in Aussicht gestellt wurde, das ich kein Geld mehr zu erwarten hätte.
Ich brauche also eine Grundlage für eine Rechnungstellung....
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31.07.2007 at 18:32 Uhr |
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landungsbrücken
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Re: BETRUG - Wie bekomme ich LPH 5 prueffähig nach HOAI ohne Kenntnis der realen Kosten ?
Hallo stanelli,
gehe ich dann richtig in der Annahme, daß LP 1-4 nicht durch Sie erbracht wurde?
Software kann ich Ihnen - außer den bereits genannten - keine empfehlen; ich habe aber noch von SJ Kosma gehört; die Software selbst ist kostenlos und die Kostendaten verschiedener Anbieten müssen Sie kaufen: [url=http://www.sj-software.de]www.sj-software.de[/url].
Wenn Sie aber eh über den BRI gehen wollen, schauen Sie mal wie ich geschrieben hatte unter www.bki.de. Dort gibt es für kleines Geld PDF-Dateien mit Statistik-Kennwerten für fast alle Gebäudetypen zum sofortigen Download. Wenn Sie dann den BRI nachvollziehbar anhand von Zeichnungen ermitteln, legen Sie so ein Statistik-Blatt einfach mit Markierungen bei und Sie haben alles nachvollziehbar.
Grüße,
R. Kürbitz
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31.07.2007 at 23:14 Uhr |
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stanelli
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Re: BETRUG - Wie bekomme ich LPH 5 prueffähig nach HOAI ohne Kenntnis der realen Kosten ?
Danke nochmal werter Kollege,
doch ich habe sämtliche Entwürfe gemacht,
Operiert haben wir beim BA mit Kostenschätzungen aufgrund von m² Preisen je WFL oder die genommen, welche vom Bauträger kamen.
Entwurf und Genehmigungsplanung (LPH 1-4) lagen bei mir und Teile der Ausführungsplanung(LPH 5),(Grundrisse, Ansichten und Leitdetails).
Es ist aber nie eine wirkliche Kostenschätzung-/berechnung nach Hoai gemacht worden. Einen wirklichen Preis gab es erst mit der Vergabe bei den privaten Bauherrn, die Vergabe war aber nach meiner Zeit, und bei den Bauträgern habe ich LPH 1-4 und LPH 5 in Teilen erbracht, es ging dort auch nicht über eine grobe
Kostenschätzung, wenn man die Überhaupt so nennen kann, hinaus, einfache Erfahrungswerte, die wir mit der WNFL multipliziert haben.
Deswegen muss dies nun von mir nachgeholt werden, da ich sonst keine Rechnung stellen kann, die nicht in der Luft zerissen wird.
Diese muss prueffähig und anpruchsbegruendend, also in sich logisch bzw. nachvollziehbar sein.
Da ich darin alles andere als erfahren bin brauche ich Richtwerte/Erfahrungswerte, die möglichst in einem Programm integriert sind mit gleichzeitiger Schnittstelle zu Erstellung einer Honorarabrechnung nach HOAI.
Dies müsste eigentlich als Grundlage für LPH 1-4 reichen, nur bei der LPH 5 reicht ja nicht mehr die Kostenberechnung. Und den Detailierungsgrad für einen Kostenanschlag kann ich nicht bedienen!
Die zeichnerische und konzeptionelle Ausführungsplanung war ja noch nicht vollständig erbracht, z.B. fehlen sämtliche Details, und erst die fertige Ausführungsplanung ist ja Grundlage für den Kostenanschlag.
Demnach müssten meine Teilleistungen der Ausführungsplanung doch nach der Kostenberechnung berechnet werden können, wenns zu dem Zeitpunkt meines Ausscheidens noch keinen Kostenanschlag gab.
Also wie berechne ich meine Teilleistungen der LPH 5, wenn ich keinen Kostenanschlag machen kann, da die vollständige LPH 5, z.B. mit sämtlichen Details, doch Grundlage für den Kostenanschlag selber ist?
Da beisst sich die Katze in den Schwanz, oder verstehe ich da was falsch...
Meiner Logik nach und ich hoffe die ist auch die der HOAI, müsste ich dementsprechend die Kostenberechnung als Grundlage meines Honorars für meine erbrachten Teilleistungen der LPH 5 nehmen oder aber den Kostenanschlag, den ja jemand anderes bei Komplettierung der LPH 5 gemacht haben müsste, von meinem ehemaligen Büro anfordern. Das "DOOFE" daran ist jedoch, das ein Kostenanschlag garantiert nicht gemacht wurde, ich kenne also die Auskunft, die erhalten würde, wenn ich denn überhaupt eine erhielte.
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01.08.2007 at 00:03 Uhr |
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landungsbrücken
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Re: BETRUG - Wie bekomme ich LPH 5 prueffähig nach HOAI ohne Kenntnis der realen Kosten ?
Hallo stanelli,
tja, schauen Sie doch einfach mal bei den angegebenen URLs (bki, KOSMA) nach. Mit von mir erwähnten den BKI-Daten können Sie problemlos eine Kostenberechnung nach 2. Ebene DIN 276 (1993) machen. Besorgen Sie sich das mal; dürfte wirklich ziemlich einfach sein.
Hilfreich wäre evtl. in Ihrem Fall auch die Steinfort-Tabelle für Teilleistungen (oder ähnliches), da Sie ja ganz offensichtlich nicht alle Grundleistungen (Kostenermittlungen zählen dazu!) erbracht haben.
Grüße,
R. Kürbitz
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01.08.2007 at 11:41 Uhr |
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Christian Wolz
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Re: BETRUG - Wie bekomme ich LPH 5 prueffähig nach HOAI ohne Kenntnis der realen Kosten ?
Hallo Herr Kürbitz,
mit den Steinfort-Tabellen wäre ich vorsichtig. Da gebe ich u. U. mehr nach, als ich muss, zumal diese Tabellen keinen Rechtsanspruch haben. Mir ist momentan auch nur ein Urteil bekannt, in dem diese Tabellen erwähnt werden (BGH, Urteil vom 16. 12. 2004 - VII ZR 174/ 03). Dort heißt es u. a. :
"Die Zulassungsfrage, wie das Architektenhonorar zu berechnen ist, wenn der Architekt im Zeitpunkt der Kündigung einzelne Grundleistungen einer Leistungsphase gar nicht oder einzelne Grundleistungen nur teilweise erbracht hat, ist in der HOAI nicht geregelt. Die HOAI bestimmt als kleinste benannte Berechnungseinheit den Vom-Hundert-Satz einer Leistungsphase. Es ist nicht erforderlich, wenn auch naheliegend, die Abrechnung in diesen Fällen nach der Steinfort-Tabelle oder ähnlichen Berechnungswerken vorzunehmen (vgl. z. B. Pott/ Dahlhoff/ Kniffka, HOAI, 7. Aufl., Anh. III; Locher/ Koeble/ Frik, HOAI, 8. Aufl., Anh. 4). Die Steinfort-Tabelle oder ähnliche Berechnungsvorschläge beruhen in der Regel auf dem Durchschnitt der Erfahrungswerte von sachverständigen Praktikern, so daß sie sich als Orientierungshilfe auch für die Bewertung nicht erbrachter Leistungen eignen. Allerdings kann eine Abrechnung im Einzelfall auch auf hiervon abweichenden Berechnungsmaßstäben beruhen, wobei es dann maßgeblich auf die im Einzelfall geschuldeten, aber nicht erbrachten Leistungen ankommt."
Zu stanelli:
Ich habe den Eindruck, Sie sind noch relativ neu in diesem Geschäft. Um eine prüffähige Honorarschlussrechnung zu erstellen bedarf es keiner speziellen Software, das geht mit einer Textverarbeitung, der HOAI und einem Taschenrechner auch nicht viel langsamer. Muster einer "prüffähigen Honorarrechnung" können Sie i. d. R. bei Ihrer Architektenkammer bekommen.
Die Betonung liegt - wie schon erwähnt - auf "prüffähig", nicht "inhaltlich korrekt". Und da Ihr Rechnungsempfänger ebenfalls Architekt und damit Fachmann ist, sind hier die Ansprüche an die Prüffähigkeit auch nicht unbedingt soooo hoch:
BGH, Urteil vom 18.06.1998 - VII ZR 189/97
Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung
a) Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlußrechnung.
b) Die Anforderungen an Kostenermittlungen als Anknüpfungstatbestand für die Berechnung des Architektenhonorars müssen nicht die gleichen sein wie die an Kostenermittlungen, die als Architektenleistungen zu honorieren sind.
c) Für die Kostenermittlung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung ist für den konkreten Fall zu prüfen, was die berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers an Umfang und Differenzierung der Angaben erfordern.
d) Anforderungen an die Ermittlung der anrechenbaren Kosten dienen allein der Überprüfung der Rechnungsstellung. Für diesen Zweck genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarberechnung sein sollen.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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01.08.2007 at 12:13 Uhr |
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landungsbrücken
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Re: BETRUG - Wie bekomme ich LPH 5 prueffähig nach HOAI ohne Kenntnis der realen Kosten ?
Hallo, Herr Wolz,
Sie haben recht - mit den Steinfort-Tabellen muß man vorsichtig sein. Es kommt immer auf den Einzelfall an; diese Tabellen (oder z.B. auch die Siemon-Tabellen) können aber für den Kollegen eine Orientierungshilfe sein. Mir fiel nur auf, daß der Kollege wohl nicht versuchen sollte, für LP 1-4 das volle Grundhonorar anzusetzen, da ja zumindest die Kostenermittlungen nicht erbracht wurden.
Sie haben auch sehr schön erwähnt, daß es für Honorarschlussrechnungen es keiner speziellen Software bedarf (wir verwenden Excel).
Grüße,
R. Kürbitz
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01.08.2007 at 12:56 Uhr |
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