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swolf1
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 03.08.2007
IP: Logged
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auflösung des planungsvertrages
Hallo Forum,
ich wollte mit einem Architekten eigentlich unverbindlich über den Bau eines Einfamilienhauses sprechen. Beim Besuch auf dem Baugrundstück haben wir dann aber einen Planungsvertrag abgeschlossen. Einige Tage später sind per Post vier DIN A 4 Blätter mit Außenansichten eines Hauses eingetroffen. Mittlerweile war ich in einem Rohbau eines von diesem Architekten geplanten Hauses.
Die Wände waren aus Styropor mit Beton in der Mitte. Das hat mir überhaupt nicht gefallen. Ich habe den Planungsvertrag aufgelöst. Jetzt habe ich eine Rechnung erhalten. Ich soll für alle im Vertrag aufgeführten Leistungen bezahlen, obwohl außer der Grundlagenermittlung noch keine Leistungen erbracht wurden. Ist das in Ordnung?
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03.08.2007 at 20:24 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: auflösung des planungsvertrages
quote: swolf1 wrote:
ich wollte mit einem Architekten eigentlich unverbindlich über den Bau eines Einfamilienhauses sprechen. Beim Besuch auf dem Baugrundstück haben wir dann aber einen Planungsvertrag abgeschlossen.
Wie - hatte der Planer einen fertigen Vertrag dabei, obwohl er noch gar nicht wusste, worum es ging?
quote: Mittlerweile war ich in einem Rohbau eines von diesem Architekten geplanten Hauses.
Die Wände waren aus Styropor mit Beton in der Mitte. Das hat mir überhaupt nicht gefallen.
Nur weil ein Architekt an einem Haus so einen *** einsetzt, muss er das ja nicht immer tun. Ein guter Architekt sollte für jede Bauaufgabe die geeignetste Bauweise finden. Außerdem haben Sie da ja auch ein Wörtchen mitzureden! Haben Sie gegenüber den Architekten Ihre Vorstellungen denn entsprechend geäußert?
quote: Ich habe den Planungsvertrag aufgelöst.
Mit welcher Begründung denn?
quote: Jetzt habe ich eine Rechnung erhalten. Ich soll für alle im Vertrag aufgeführten Leistungen bezahlen, obwohl außer der Grundlagenermittlung noch keine Leistungen erbracht wurden. Ist das in Ordnung?
Grundsätzlich hat der Auftraggeber jederzeit das Recht, den Vertrag zu kündigen. Liegt aber dafür kein schwerwiegender Grund vor (und das ist meistens der Fall), so steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung abzgl. eventuell ersparter Aufwendungen zu. Diese ersparten Aufwendungen können sich im für Sie ungünstigsten Fall auf ein paar Euro belaufen. Im Streitfall müssten Sie höhere Aufwendungen des Architekten beweisen.
Nach bisheriger Rechtsprechung hatte der Architekt keinen Anspruch auf die Mehrwertsteuer im Rahmen seines Honorars für nicht erbrachte Leistungen. Der BGH hat jedoch nunmehr angedeutet, dass es hier zu einer Änderung kommen könnte, da möglicherweise ein Verstoß gegen europäisches Recht vorliege. Die aktuelle Rechtslage wäre abzuklären.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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05.08.2007 at 10:40 Uhr |
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