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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Fälligkeit Architektenrechnung
Beitrag von Nachricht
Ellbach
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 29.10.2007
IP: Logged
icon Fälligkeit Architektenrechnung

Hallo Zusammen,

wir bauen gerade ein EFH mit Vollauftrag HOAI eines Architekten und haben jetzt die 4. Abschlagsrechnung vorliegen. Unsere Fragen hierzu:

- wann tritt die Fälligkeit einer Abschlagszahlung ein? (im Netz finde ich Angaben, daß wir die Prüffähigkeit innerhalb von 2 Monaten prüfen müssen - daß würde ja bedeuten, daß die Zahlung noch länger dauern "darf" - kommt uns aber sehr lange vor)
- uns erscheint die Abrechnungsart sehr merkwürdig. Die 3 ersten Abschlagsrechnungen konnten wir anhand der verbauten Kosten (die auch von den Handwerkern so in Rechnung gestellt wurden) nachvollziehen. Zwischenzeitlich wurden jetzt keine wesentlichen Rechnungen mehr fällig (kommen alle noch, weil jetzt Endphase am Bau). Jetzt ist der Architekt dazu übergegangen, seine Abrechnung anteilig auf die geplante Bauzeit umzustellen. Dies erscheint uns sehr suspekt. Wir vermuten als Hintergrund, daß er sicherstellen will, sein Geld zu bekommen, bevor wir Mängel in seiner Arbeit feststellen können und entsprechende Reduzierunge vornehmen. Die Erfahrung mit den Mängeln haben wir leider schon gemacht (er hat Aufträge ohne unser o.k. vergeben, obwohl er das gem. unserem Vertrag nicht darf, die vertraglich fixierte Baukostensumme wurde erheblich überschritten, er argumentiert eher auf der Seite der Handwerker um keinen Ärger von der Seite zu bekommen, Bauleistungen wurden bislang nicht ordnungsgemäß abgenommen u.v.m.). Als Schlußzahlung würden bei der jetzigen Abschlagszahlung nur ein zu vernachlässigender Betrag für die Bauüberwachung) verbleiben.

Für Hinweise/Antworten sind wir dankbar.

29.10.2007 at 17:49 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
icon Re: Fälligkeit Architektenrechnung

Guten Abend ! Würden Sie so nett sein und uns noch die Vertragsgrundlagen bzgl. Abrechnung mitteilen ? Ohne diese ist eine fachlich fundierte Aussage recht schwierig.
Besten Dank
C.Zeh

30.10.2007 at 16:16 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Fälligkeit Architektenrechnung

Zur Erfordernis der Prüffähigkeit einer Abschlagsrechnung schauen Sie doch mal [url=http://www.baunetz.de/db/recht/artikel.php?urteil_id=155]hier[/url] oder [url=http://www.baunetz.de/db/recht/list_urteil.php?stichwort_id=143]hier[/url].
Grundsätzlich ist eine Rechnung - soweit nichts anderes vereinbart wurde - innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen (siehe Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen). Im Bauwesen ist es teilweise gängig, dass für Abschlagszahlungen Zahlungsfristen von einer Woche angesetzt werden. Das ist aber Verhandlungssache und hat keine Grundlage in der HOAI.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

30.10.2007 at 18:36 Uhr
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Ellbach
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 29.10.2007
IP: Logged
icon Re: Re: Fälligkeit Architektenrechnung

Hallo C.Zeh,

Grundlage für die Abschlagszahlung ist unser Vertrag mit dem Architekten auf Basis HOAI. Was uns halt komisch vorkommt, daß er jetzt nicht mehr die verbauten Baukosten ansetzt um seine Leistung zu honorieren sondern von der vergangenen Bauzeit. Was er als Anfang (das Datum des Schnurgerüstes haben wir natürlich) und Ende (lt. seinem Bauzeitenplan sollte es längst gewesen sein, fakt ist Ende November) angesetzt hat ist uns ein Rätsel bzw kann nicht nachvollzogen werden. Vermutlich kann er die Baukosten nicht schätzen, weil die Handwerker noch keine Rechnung gestellt haben. Aber ist diese Abrechnungsart nach HOAI in Ordnung?

Außerdem ist er der Meinung, daß die Zahlung innerhalb von drei Wochen (nach BGB) fällig ist. ABer Grundlage ist immer noch HOAI.

Hilf das weiter?

quote:
C.Zeh wrote:
Guten Abend ! Würden Sie so nett sein und uns noch die Vertragsgrundlagen bzgl. Abrechnung mitteilen ? Ohne diese ist eine fachlich fundierte Aussage recht schwierig.
Besten Dank
C.Zeh


30.10.2007 at 19:48 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Fälligkeit Architektenrechnung

Guten Abend,

quote:
- wann tritt die Fälligkeit einer Abschlagszahlung ein?
Das ist ein sehr interessantes Thema.
Falls im Honorarvertrag nichts anderes geregelt ist wie z.B. Fälligkeit bei Erteilung einer Finanzierungszusage/Baugenehmigung etc. (deshalb auch die Anfrage von Frau Kollegin Zeh), dann setzt die Fälligkeit einer Abschlagsforderung die Übergabe einer prüffähigen Abschlagsrechnung voraus. Wenn die Abschlagsrechnung objektiv prüfbar ist, dann ist die Rechnung mit Zugang beim Auftraggeber fällig. Über die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Rechnung möchte ich mich an dieser Stelle nicht weiter auslassen; das ist ein umfangreiches Thema.

Aber ich vermute, dass Sie gar nicht wissen wollten, wann eine Rechnung fällig ist, sondern wann Sie die Abschlagsrechnung bezahlen müssen.

Also, unterstellen wir mal, dass die Rechnung fällig ist (und das ist sie auch spätestens 2 Monate nach Zugang, wenn sie nicht objektiv prüffähig war und Sie dies dem Auftragnehmer nicht mitgeteilt haben):

Dann gibt es wieder die naheliegenste Möglichkeit, dass das Zahlungsziel im Vertrag geregelt ist, z.B. in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (s.auch Frage von Kollegin Zeh).

Ansonsten könnte man sich den spätesten Zahlungszeitpunkt am einfachsten über die Regelung von Verzugszinsen erklären. Gem. § 286 Abs.1 BGB (siehe Link an der linken Bildschirmseite) tritt Verzug des Schuldners ein, wenn dieser auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet, die nach Fälligkeit erfolgt. Abgesehen davon tritt gem. § 286 Abs.3 BGB Verzug ein, wenn der Schuldner einer Entgeldforderung nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit einer Rechnung die Zahlung leistet. Verbraucher - wie Sie vermutlich - müssen auf diese Regelung allerdings ausdrücklich hingewiesen werden.

Aber - wie gesagt - die v.g. Regelung betrifft den spätesten Zahlungszeitpunkt. Grundsätzlich sollten Rechnungen möglichst zeitnah nach deren Fälligkeit beglichen werden, da auch Architekten und Ingenieure nicht unnötig auf ihr Geld warten möchten und mit den entsprechenden Gegenleistungen bereits in Vorleistung getreten sind.

Zu Ihrer eigentlichen 2.Frage hätte ich noch viel mehr zu sagen, aber aufgrund des unverschämten Umfangs meiner bisherigen Zeilen verkneife ich mir hier weitere Ausführungen.

Schönen Abend noch
bento
30.10.2007 at 20:24 Uhr
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
IP: Logged
icon Re: Fälligkeit Architektenrechnung

Hallo Herr/Frau Ellbach,

in der HOAI steht bezüglich Abschlagszahlungen in §8:
(2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.

Das ist natürlich recht schwamming, vor allem wenn dies nicht in Ihrem Vertrag individuell konkretisiert ist. Es ist also gemäß HOAI völlig egal, nach welchen äußeren Ereignissen der Architekt Abschlagszahlungen fordert.
Es macht Sinn, die Zahlungen für die LP8 nach anteilig verstrichener Bauzeit abzufordern. Seltsam ist allerdings - da stimme ich Ihnen zu - wenn sich während des Projekts der Modus ändert, nach dem die Zahlungen abgefordert werden (von Bausumme nach Bauzeit). Sprechen Sie Ihren Architekten doch einmal darauf an.

Viel wichtiger scheint mir aber in Ihrem Fall das Stichwort '(Honorar-)Reduzierungen wegen Mängeln' zu sein. Hier sollten Sie auf folgendes achten:

- Mängel müssen von Ihnen (am besten mit Fristsetzung und nachweisbar schriftlich) gerügt werden.
- Der Architekt hat dann ein Nachbesserungsrecht; Sie haben kein Honorarkürzungsrecht
- Schauen Sie einmal in Ihren Architektenvertrag, was da zum Thema Mängel/Gewährleistung/Schadenersatz steht

Ganz generell würde ich Ihnen raten, bezüglich der von Ihnen aufgeführten Dinge einmal mit dem Architekten ein sachliches Klärungsgespräch zu führen. Dabei sollte es insbesondere um die Themen 'argumentiert eher auf der Seite der Handwerker' und 'Abnahmen' gehen. Hierzu möchte ich anmerken, daß Sie beachten sollten, daß der Architekt Sie auch davor schützen sollte, daß überzogene und so nicht vereinbarte Anforderungen an Handwerksleistungen gestellt werden; daß Sie also evtl. einen Prozeß gegen einen Handwerker deshalb verlieren, weil der Architekt unberechtigt Rechnungsabzüge vorgenommen hat.

So weit ein paar Kommentare zu Ihrer Frage von hier; das Ganze stellt selbstverständlich keine Rechtsberatung dar.

Grüße aus Hamburg,
R. Kürbitz

30.10.2007 at 20:36 Uhr
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