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Skipper3625
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 03.12.2007
IP: Logged
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Honorierung Bauvoranfrage
Hallo liebe Kollegen, in meinem aktuellen Fall wurde ich für LPH 1-4 beauftragt. Während der LPH 1-3 wurde auf Bauherrenverlangen (Fachbauherr, da selbst Architekt) eine Bauvoranfrage gestellt. Dann wurde ein Bauantrag erstellt und genehmigt. Die Zusammenarbeit mit dem Bauherrn ging leider "unter Absingen böser Lieder" zuende, weshalb ich nicht geneigt bin, die auch vom Bauherren anerkannte Sonderleistung Bauvoranfrage nicht in Rechnung zu stellen. Nun ist im Vertrag die Honorierung von Sonderleistungen auf Zeithonorar vereinbart. Meine Frage ist nun, wie ich juristisch unanfechtbar die Sonderleistung in meine Schlußrechnung aufführen kann. Gibt es hier einen absoluten Höchstbetrag oder eine Relationsgröße zur Grundleistung? Wer hat Erfahrung mit dieser Frage oder kennt interessante Urteile in diesem Zusammenhang?
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03.12.2007 at 12:31 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Honorierung Bauvoranfrage
Hallo Skipper3625,
dass die Bauvoranfrage eine "Besondere Leistung " ist, dürfte wohl unstrittig sein; steht ja eindeutig im § 15 Abs.2 HOAI (unter LP2).
Die spannende Frage ist, ob sie auch bezahlt werden muss. Hierzu vielleicht mal der § 5 Abs. 4 HOAI in Originalversion:
quote: (4) Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis zu dem Honorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen
Wenn dein Bauherr nicht geneigt sein wird, deinen Aufwand honorieren zu wollen (und so wird es wohl nach deiner Schilderung aussehen), dann könnte er rein theoretisch den Nachweis verlangen, dass die Bauvoranfrage einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursacht hat oder direkt auf die fehlende schriftliche Honorarvereinbarung verweisen.
Punkt 1 mag noch nachweisbar sein; Punkt 2 wird vermutlich irreparabel sein.
Ob er damit durchkommen würde, wird vermutlich ein Richter entscheiden dürfen.
Aber: Versuch macht klug.
Ich würde die Honorarberechnung allerdings auf vergleichbaren Grundleistungen der LP2 aufbauen. Dies sieht die HOAI ohnehin vor und führt auch zu weniger Diskussionen bei der Aufwandsbetrachtung.
Viel Erfolg
bento
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03.12.2007 at 18:56 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Honorierung Bauvoranfrage
Hallo Kristofer,
vielleicht hilft noch dieser Link:
[url=http://]http://www.baunetz.de/arch/recht/[/url]
verbunden mit der Sucheingabe "Bauvoranfrage".
Schönes Wochenende
bento
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08.12.2007 at 12:44 Uhr |
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