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phätor
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Registriert seit: 17.12.2007
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Zusätzlich HOAI für Nachtragsangebote
Guten Tag,
als Mitarbeiter einer Baubehörde sehe ich mich momentan mit der Prüfung eines Nachtrages konfrontiert. Im Zuge einer Brückenbaumaßnahme war es insgesamt zu neun Nachträgen gekommen. Jeder Nachtrag wurde für sich gestellt und genehmigt- jeweils wurden auch Pauschalen für AGK und BGK beauftragt. Nun stellt die ausführende Baufirma einen 10. Nachtrag, in dem sie für die neun vorangegengangen Nachträge HOAI-Kosten für die Leistungsphasen 1-9 nachfordert.
Hätte der AN diese Planungskosten nicht ohnehin von vornherein in die Nachtragspositionen mit einkalkulieren müssen- der Summenhöchste Nachtrag bezieht sich z.B. darauf, dass eine ursprünglich vorgesehene Einbringhilfe nicht mit dem kalkulierten Bohrgerät eingebracht werden konnte, sondern an seiner Statt ein größeres beschafft werden mußte, da ein fehlerhaftes Baugrundgutachten vorlag.
mit besten Grüßen
R. Sternberg
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17.12.2007 at 13:01 Uhr |
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Christian Wolz
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Re: Zusätzlich HOAI für Nachtragsangebote
quote: phätor wrote:
Nun stellt die ausführende Baufirma einen 10. Nachtrag, in dem sie für die neun vorangegengangen Nachträge HOAI-Kosten für die Leistungsphasen 1-9 nachfordert.
Es stellt sich die Frage, ob die HOAI hier überhaupt anzuwenden ist, da die Firma Planungs- und Bauleistungen gemeinsam erbringt.
In einem Urteil des OLG Celle (Urteil vom 06.02.2003 - 14 U 38/02) heißt es: "Ist bereits bei Abschluss des Planungsvertrags vorgesehen, dass der Auftragnehmer auch mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt werden soll, und kommt es auch zum Abschluss eines Bauvertrags, ist die HOAI nicht anwendbar."
Sollte die Anwendung der HOAI jedoch vertraglich geregelt sein, halte ich die Forderung nur für die Leistungsphasen (und die folgenden) angemessen, in denen die Mehrkosten entstanden sind.
Natürlich muss man auch die Frage nach dem Warum stellen. Wer hat die Nachträge verursacht und welche Planungsleistungen mussten deshalb geändert bzw. neu erbracht werden?
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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17.12.2007 at 14:40 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
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Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Zusätzlich HOAI für Nachtragsangebote
Hallo phätor,
eine Brückenbaumaßnahme einer Baubehörde wird durch eine Baufirma geplant und ausgeführt ? Ich kann's nicht glauben!
Was soll das sein? GÜ-Modell? Contracting?
Welches Vergabeverfahren wurde denn durchgeführt? VOB? Und in diesem Vergabeverfahren hat man die HOAI eingebettet? Wie sahen denn da die Angebotssummen aus?
Alles sehr suspekt!
Viele Grüße
bento
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17.12.2007 at 17:13 Uhr |
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fdoell
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Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Zusätzlich HOAI für Nachtragsangebote
Guten Tag R. Sternberg,
zum näheren Verständnis des Umfangs möglicher Planungsleistungen wäre von Ihnen zu benennen:
a) welche HOAI-Leistungen wurden durch das Amt (oder einen von ihm beauftragten Objekt- und Fachplaner) bis zur Vergabe erbracht und dem AN zur Verfügung gestellt?
b) wer hat die Nachträge im einzelnen verursacht und welcher Art waren die Nachträge? Wurde bei Verursachung durch das Amt / den vom Amt beauftragten Planer jeweils eine Nachbesserung durchgeführt? Wenn ja, dürften die damit einhergehenden HOAI-(Änderungs-)Leistungen erbracht sein. Wenn nein: sollte die ausführende Firma denn Planungsänderungen vornehmen (und die dabei entstehenden Kosten später beim Verursacher einbehalten werden)?
c) Inwieweit macht denn das Unternehmen glaubhaft, dass evtl. notwendige Planungsleistungen nicht in den allgemeinen Geschäftskosten bzw. einer entsprechenden Planungsposition in den Nachträgen 1-9 enthalten waren? War denn irgend ein Hinweis dabei, dass Planungsleistungen noch separat zu vergüten wären?
Der Knackpunkt scheint mir aber b) zu sein. Wenn eine Ausführungsänderung notwendig wird, hat der Objekt- bzw. Fachplaner dies i.d.R. durch eine geänderte Planung und einen geänderten Leistungstext der Firma vorzulegen, worauf diese dann die Leistungsänderung kalkuliert und anbietet sowie nach Prüfung und Beauftragung bearbeitet. Die Planungskosten trägt normalerweise der, der sie verursacht hat (wobei Baugrundrisiko = Bauherrenrisiko ist). Bei nachgeweisenen Fehlern verlangt eine Behörde i.d.R. Nachbesserung durch den Planer.
Es scheint so, als sei hier relativ viel Planungsleistung auf das ausführende Unternehmen übertragen worden (was im Brückenbau durchaus nicht ehrenrührig ist, bento). Die Frage ist, ob die jeweiligen Planungsleistungen in entsprechende Einheitspreise einzukalkulieren waren (dann sind sie dies auch bei Nachträgen) oder separat ausgewiesen wurden (dann hätte Ihnen auch schon bei der Prüfung des Nachtrages auffallen können, dass da noch Planungsleistungen fehlen).
Pauschal kann man das so nicht beantworten, es kommt halt auf den Bauvertrag, die mehr oder weniger ausgewiesenen Planungsleistungen darin und das Kommunikationsverhalten zwischen Bauherrn, Objektüberwachung und ausführendem Unternehmen an.
Eine Planungsleistung kann eine Baufirma auch nach HOAI berechnen, muss es aber nicht. Allerdings - Lph. 1-9 von was denn? Ingenieurbauwerk? Tragwerksplanung? Bei einer Leistungsänderung auf der Baustelle kann man sich beim Ingenieurbauwerk Änderungen in Lph. 2-3 und 5 vorstellen (wobei § 20 HOAI gilt, was i.d.R. zur günstigeren Nachbesserung durch den Planer führt) und auch bei der Tragwerksplanung nur, was sich tatsächlich geändert hat.
Ich würde mir - falls tatsächlich ein Anspruch des Unternehmens auf Vergütung von Planungsleistungen besteht und diese noch nicht in den NA 1-9 abgegolten sind - die "Planungen" einmal vorlegen lassen und den dazu erforderlichen Aufwand nachweisen lassen. Über die paar Stunden kann man dann reden.
Sollte hier jedoch vieles schief gegangen sein, empfehle ich dringend eine VOB- bzw. Bauvertragsabwicklungsschulung. Die relativ oberflächliche und unvollständige Problembeschreibung könnte darauf schließen lassen.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratenmder Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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17.12.2007 at 19:52 Uhr |
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phätor
Level: Jr. Member
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Registriert seit: 17.12.2007
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Re: Zusätzlich HOAI für Nachtragsangebote
Guten Tag Herr Doell-
erst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort- nun der Bezug auf Ihre Fragen:
zu a) seitens de Amtes wurden die LPH 1,2,3,4,6,7 erbracht, die Baumaßnahme wurde dann nach VOB ausgeschrieben, weiterhin gelten die einschlägigen ZTV und BVB. Die HOAI wurde nicht als Vetragsgrundlage abgemacht.
zu b) Die Nachträge wurde vom AG verursacht- z.B. erhöhte sich das Gewicht des Überbaus von rd. 300t auf rd. 550t, da nach Auftragsvergabe noch einmal die Brückenklasse erhöht wurde.
(in diesem Zusammenhang erhöhter Stahlpreis für die 110% übersteigende LV-Menge- Bauzeitverlängerung, stärkere Montage- und Verschubgerüste)
Dies wurde dem AN jedoch mitgeteilt, bevor er mit der Ausführungsplanung begonnen hatte- somit dürften die notwendigen Planungskosten, die ja über LV-Positionen schon vergütet werden, sich nicht in so einem Maße erhöht haben, dass dies die nochmalige Vergütung von Mehrkosten rechtfertigen würde.
Andere Nachträge- wie die Verwendung eines alternativen Beschichtungssystems, eine Bodenverbesserung, Ausführung der Rohrschellen in VA anstatt Schwarzstahl, Einbau von Asphaltmastix anstatt Asphaltbeton dürften ebenfalls keine Planungskosten für den AN verursacht haben.
zu c) Glaubwürdig macht der AN seinen Anspruch in meinen Augen gar nicht. Er teilt die Nachträge in zwei Kathegorien ein. Kathegorie 1 sind Nachträge mit hohem Planungsaufwand- hier fordert er pauschal einen Betrag von 60% der Phasen 1-9 der HOAI- als anrechenbare Kosten werden die Nachtragssummen angegeben.
Bei Nachträgen, die einen verringerten Planungsaufwand darstellten verlangt er immer noch 30% analog zu obigen Beispiel.
Beides wird nicht weiter hergeleitet- entweder man glaubt es- oder man glaubt es nicht......(bei mir ist eher letzteres der Fall)
Überdies wurden ja schon die einschlägigen Gutachterkosten, Kosten für die Aufstellung von Konzepten, Statiken, Zeichnungen durch Dritte (Ingenieurbüros....)- sofern diese anfielen-in den jeweiligen Nachtragspositionen vergütet- der AN verfügt über kein eigenes technisches Büro, sodass er sich für die Ausführungsplanung eines Ingenieurbüros bediente.
Der AN leitet seinen Anspruch daraus her, dass nicht nur dem von ihm beauftragten Planer, sondern ja auch ihm selbst ein Aufwand entstanden sei(Kommunikation mit dem Planer, Bauleitung, Oberbauleitung........)- vom Grunde her in meinen Augen absurd( denn genau das sind in meinen Augen AGK, BGK die ja ebenfalls explizit in den jeweiligen Nachträgen gezahlt wurden)- und kaum zu glauben, dass so etwas von einem Geschäftsführer eines Bauunternehmens kommt, das regelmäßig in den Top20 Deutschland auftaucht.....
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18.12.2007 at 09:10 Uhr |
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C.Zeh
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Re: Re: Zusätzlich HOAI für Nachtragsangebote
kaum zu glauben, dass so etwas von einem Geschäftsführer eines Bauunternehmens kommt, das regelmäßig in den Top20 Deutschland auftaucht.....
.... ja was denken Sie denn, wie man ein Unternehmen sonst unter die TOP 20 der deutschen Baufirmen bringt ?
Die Großbetriebe profitieren doch davon, das die öffentliche Hand kaum Planungs- und Überwachungs bzw. Controlingmöglichkeiten hat bzw. diese Instrumentarien aus Gründen des Joint Venture oder Outsorcing mehr als bereitwillig aus der Hand gibt. Und bei diesen großen Firmen ist es Usus, alles inkl. Planung anzubieten, bei öffentlicher Vergabe können sie meist aufgrund an die niedrigste Preisgrenze gedrückte SUB-Unternehmen die besten Angebote machen. Die VOB regelt ja, das auf ein sagen wir "unanständig niedriges" Angebot kein Zuschlag erteilt werden darf, also hält man sich bis zur Vergabe an die Spielregeln, aber wehe, der Bauvertrag ist geschlossen. Noch schlimemr ist es - und das merken Sie ja gerade selbst - wenn Bau- und Planungsvertrag in einer Hand sind. Ich fürchte, bei dieser Konstellation - ohne die sachkundigen Antworten meiner Vorredner in Zweifel zu ziehen - braucht Ihre Kommune wahrscheinlich einen äußerst pfiffigen Rechtsanwalt mit dem ganzen Rattenschwanz von Gutachtern hinterher.....
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18.12.2007 at 11:44 Uhr |
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phätor
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@ C. Zeh
Das ist jetzt vielleicht falsch rübergekommen- aber bei der vorliegenden Baumaßnahme handelte es sich noch um eine Ausschreibung nach alter Väter Sitte- Vorplanung, Entwurf, Ausschreibung, Vergabe durch das Amt- Vertrag nach VOB. Der AN war nur mit der Bauausführung und über entsprechende Vertragspositionen mit der Ausführungsplanung betraut.
Politischer Wille in der Verwaltung ist es aktuell offenbar, künftige Baumaßnahmen incl. Planfeststellung, Entwurf etc. an Dritte zu vergeben, und die eigenen Mitarbeiter nur noch als Kontrolleure derselben einzusetzen- nach und nach das KnowHow im eigenem Hause aussterben zu lassen.
Und in diesem Falle gebe ich Ihnen Recht, auch ich sehe das sehr kritisch.
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18.12.2007 at 13:13 Uhr |
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C.Zeh
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Re: Zusätzlich HOAI für Nachtragsangebote
Danke für die Hinweise zur Planung; sagen Sie uns vielleicht bitte noch, auf welcher Grundlage erfolgte denn die Bearbeitung der Phasen 6 und 7 und damit die Angebotsauswertung, wenn die Phase 5 der Baubetrieb erbrachte ?
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18.12.2007 at 15:56 Uhr |
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C.Zeh
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Re: Zusätzlich HOAI für Nachtragsangebote
..... und weil ich noch etwas vergessen hatte:
Wenn die Phasen 1-4 und 6/7 das Amt erbrachte, kann seitens des Auftragnehmers doch wohl nur der auf Phase 5 und 8 anfallende Honorarsatz im Hochbau als Differenz in Rechnung gestellt werden. Wie es mit Abrechnung der Tragwerksplanung und /oder technischer Ausrüstung aussieht, geht aus Ihren Ausführungen leider nicht hervor.
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18.12.2007 at 16:03 Uhr |
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phätor
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@ C. Zeh
Hmmm- verstehe jetzt nicht wo der Widerspruch ist- Der Entwurf mit Entwurfsplänen etc. wird zus. mit der Ausschreibung vom Amt aufgestellt. Danach erfolgt die Wertung der Angebote und die Auftragsvergabe.
Erst dann, nach Zuschlag beginnt der AN auf Basis des Entwurfes und der Ausschreibungsunterlagen mit der Ausführungsplanung- diese bekommt er über entsprechende LV-Positionen vergütet.
"Wie es mit Abrechnung der Tragwerksplanung und /oder technischer Ausrüstung aussieht, geht aus Ihren Ausführungen leider nicht hervor. "
Diese werden ebenfalls über Vetragspositionen vergütet.
Am besten mache ich das ganze Procedere grob an einem Beispiel klar. Bei dem Nachtrag der Untergrundverbesserung ging es darum, eine Schotterpacklage als Planum unter den Straßendamm einzuwalken. Der AN sieht als Nachtragspos. vor:
Schotter einbauen und verdichten xx €/m²
Schotter liefern xx €/m²
Gutachterkosten für Erstellung des Bodengutachtens und Auftellen Sanierungskonzept xx€ Psch
Lastplattendruckversuche xx€/Stck.
Gemeinkostenanteil Nachtrag X xx€/Stck.
so weit so gut und alles in Ordnung. Nun sieht der AN aber in eben diesem Nachtrag ein Potential noch einmal weitere Kosten, die ihm angeblich für Bauleitung, Oberbauleitung, "Planung" entstanden sind- er hält hierfür 60% der LPH 1-9 für angemessen.
Es ist mir klar, dass dieser Nachtrag offensiv getstellt ist- nach dem Motto "200% fordern- 50% einstreichen"- das ist bei der Stellung von Nachträgen ja auch so üblich Meine Frage ging aber eigentlich ja nur so weit, ob vor dem Hintergrund, da mit dem AN ja gar kein HOAI Vertrag geschlossen wurde, dieser berechtigt ist, Kosten für seine Bauleitung, die er in hier als Planungskosten verkaufen möchte, über die HOAI auf den AG abzuwälzen.
In allen Nachträgen wurden ja die Gemeinkostenanteile bereits gezahlt, und auch schon etwaige Planungskosten, die durch das vom AN eingesetzte Planungsbüro etc. anfielen....
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18.12.2007 at 18:48 Uhr |
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bento
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Re: Zusätzlich HOAI für Nachtragsangebote
Hallo Herr / Frau Sternberg,
wenn ich es bisher richtig verstanden habe, besteht also ein normaler VOB-Vertrag mit der Baufirma. Für die Ausführungsplanung existiert weder eine separate Honorarvereinbarung nach HOAI noch ein Bezug zur HOAI im Bauvertrag, sondern die Ausführungsplanung wird über irgendwelche LV-Positionen abgerechnet.
Eigentlich sieht die ganze Sache damit doch recht eindeutig aus:
1) Ein Anspruch des AN auf Abrechnung von "zusätzlichen Planungsleistungen" nach HOAI besteht m.E. grundsätzlich nicht, da hierfür weder eine vertragliche Vereinbarung besteht noch eine gesetzliche Vorschrift greift (Werden Bauleistungen in Zusammenhang mit Architektenleistungen erbracht, gilt die HOAI nicht als anzuwendendes Preisrecht).
2) Ob überhaupt ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht, dürfte wohl entscheidend von der Formulierung der entsprechenden LV-Positionen abhängen. Da sich die Änderungen im Vorfeld ergeben haben, war zumindest keine doppelte Planung erforderlich. Ob letztendlich der Planungsaufwand höher war, müsste durch den AN bewiesen werden. Eine automatische Schlussfolgerung, dass bei höheren Baukosten auch die Planungskosten gestiegen sein müssen, kann es in diesem Fall nicht geben (auch wenn's vielleicht nahe liegen mag), da die HOAI nicht relevant ist.
Ich habe den Verdacht, dass die Baufirma ein vertragliches Problem mit ihrem beauftragten Planer hat. Falls in diesem Rechtsverhältnis nach HOAI abgerechnet wird, steigen dort natürlich die Planungskosten mit steigenden Baukosten. Wahrscheinlich hat man versäumt, diesen Kostenanteil in die bisherigen Nachträge einzuarbeiten und ist nun gezwungen, einen separaten Nachtrag für zusätzliche Planungskosten zu stellen, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Möglich ist natürlich auch, dass man alle Hebel in Bewegung setzt, das Projektergebnis zu optimieren, um auch weiterhin zu den "Top20" zu gehören.
Sollte einem der Nachtrag zu "frech" erscheinen oder das Treiben zu bunt werden, könnte man den AN immer noch an den guten alten § 2 Nr.6 Abs.1 der VOB/B erinnern, nach dem ein Anspruch auf besondere Vergütung angekündigt werden muss, bevor die Leistung ausgeführt wird.
Viel Spass beim Verhandeln mit einem "Top20-Geschäftsführer"
wünscht
bento
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18.12.2007 at 19:56 Uhr |
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bento
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Re: Zusätzlich HOAI für Nachtragsangebote
quote: so weit so gut und alles in Ordnung. Nun sieht der AN aber in eben diesem Nachtrag ein Potential noch einmal weitere Kosten, die ihm angeblich für Bauleitung, Oberbauleitung, "Planung" entstanden sind- er hält hierfür 60% der LPH 1-9 für angemessen.
Also Bauleitung und Oberbauleitung dürften nun wirklich schon als Umlagekosten in den jeweiligen Einheitspreisen (auch der Nachträge) enthalten sein. Deshalb ist schon der separate Ansatz von "Gemeinkostenanteil Nachtrag" sehr ungewöhnlich.
Wenn es jedoch separate Vertragspositionen für "Ausführungsplanung" gibt, dann müssten normalerweise auch Zusatzleistungen in diesem Bereich separat angeboten werden.
Immer schön, wenn man eine Urkalkulation hat,
denkt
bento
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18.12.2007 at 20:12 Uhr |
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fdoell
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Re: Zusätzlich HOAI für Nachtragsangebote
Guten Tag zusammen,
unterscheiden wir doch einmal die Bauleitung innerhalb des Unternehmens (durch die Baustellengemeinkosten i.d.R. auf einzelne LV-Positionen oder die BE umgelegt) und die Bauüberwachung des Auftraggebers (i.d.R. Lph. 8 und Örtl. BÜ n. § 57 HOAI).
Die Bauleitung hat der AN tatsächlich durchgeführt und bekommt er auch durch den Nachtrag bereits bezahlt (Baustellengemeinkosten wurden ja in der Kalkulation ausgewiesen).
Die Bauüberwachung wurde (hoffentlich) durch den AG bzw. einen von ihm Beauftragten wahrgenommen (sonst würde ja der AN sich selbst kontrollieren, seine Re. prüfen etc.). Diese Leistungen hat der AN nicht erbracht und darum auch keinen Anspruch auf irgendwelche Vergütung.
Es bleibt die gegenüber der Ausschreibung (und ggf. gegenüber dem bereits geschlossenen Bauvertrag) gänderte Leistung der Ausführungsplanung nach anderen Anforderungen. Die Frage ist, welche Detailkenntnis hatte der AN bei Urkalkulation von den bis dahin erbrachten Planungsleistngen des AGs. Wurde ein Entwurfsplan mitgegeben? Wurde die Vorstatik bereits mitgegeben? Wenn ja, konnte der AN mit seinem externen Ingenieurbüro die Leistungen der Ausführungsplanung und Ausführungsstatik einschl. Schal- und Bewehrungsplan qualifiziert kalkulieren und anbieten, ansonsten eher aus Erfahrungswerten.
Wie sah es aber nun nach der Änderung der Anforderungen des AGs aus? Bekam der AN hier einen gänderten Entwurfsplan und eine gänderte Vorstatik? Falls ja, hat er (bei höheren Einbaumassen) ggf. tatsächlich einen höheren Aufwand in der Zeichnungserstellung und evtl. auch bei der Statik. Falls nein, musste er zusätzlich Leistungen der vor Lph. 5 anfallenden Lph. erbringen, um sich eine Grundlage für die geänderte Ausführungsplanung und -statik zu schaffen. In diesem Fall war der Aufwand noch höher und dieser höhere Aufwand ist ihm ebenfalls zu vergüten.
Nun stellt sich die Frage, inwieweit der höhere Aufwand für diese geänderten bzw. zusätzlichen Planungen bereits in den Nachträgen enthalten war. Nach den Angaben von prätor waren die geänderten Planungsleistungen des externen Ingenieurbüros bereits in den Nachträgen enthalten. Es bleibt somit der tatsächlich für die Planung entstandene Mehraufwand innerhalb des Unternehmens des AN zur Koordination etc. Wenn dieser Mehraufwand tatsächlich nicht in den Nachträgen enthalten war (wo er bei einer vollständigen Kalkulation m.E. bereits hin gehört hätte), muss er nun wohl nachträglich vergütet werden.
Da die HOAI bei der Koppelung mit Planungsaufträgen nicht anzuwenden ist (für beide Seiten) und hier auch keine Planungsleistungen nach HOAI vorliegen (die hat ja das externe Ingenieurbüro erbracht und über den Nachtrag bezahlt bekommen), bleiben Koordinationsaufwendungen, die i.d.R. nach Zeitaufwand zu vergüten sind. Allerdings nur der Anteil, der höher ist als derjenige, der bei der ursprünglichen Planung gem. Kalkulation angefallen wäre. Hier sollte tatsächlich die Urkalkulation helfen sowie ein glaubhafter Nachweis (Tag, Stunden, Person, ausgeführte Tätigkeit) des tatsächlichen Aufwandes. Vergütet wird dann nur der Mehraufwand. Den muss allerdings der AN glaubhaft belegen.
Vorschlag für eine Antwort: "Sehr geehrter AN, sollten Sie wider Erwarten Ihren evtl. erhöhten Koordinationsaufwand im Zusammenhang mit der Planung der geänderten Bauausführung nicht in Ihre bisherigen Nachtragskalkulationen eingerechnet haben, steht Ihnen hierfür ggf. eine Vergütung zu. Die HOAI ist jedoch nicht anwendbar, da es sich um Koordinationsleistungen handelt und die nach HOAI erbrachten Planungsleistungen Ihres externen Ingenieurbüros bereits mit den Nachträgen vergütet wurden. Um die Höhe einer angemessenen Vergütung prüfen zu können, bitten wir um einen Nachweis des tatsächlich erbrachten Mehraufwandes durch Angabe von Tag, Dauer, Ausführendem und Tätigkeit sowie einer Erläuterung, wieso dieser Aufwand bei der Koordination der in der Ausschreibung enthaltenen Planung nicht angefallen wäre. Den uns vorgelegten Nachtag Nr. 10 reichen wir Ihnen wegen mangelnder Prüfungsfähigkeit anbei zurück. Mit freundlichen Grüßen. Bauamt."
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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19.12.2007 at 09:47 Uhr |
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bento
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Re: Zusätzlich HOAI für Nachtragsangebote
Hallo Herr Doell,
ihr Textvorschlag in allen Ehren, aber das grundsätzliche Zugeständnis der zusätzlichen Vergütung eines höheren Koordinierungsaufwandes über Stundenansätze sehe ich etwas skeptischer.
1) "Koordinierungsleistungen" sind immer Hauptbestandteil der täglichen Arbeit der Baustellenverantwortlichen des AN (Polier bzw. örtl. Bauleitung der Baufirma). In diesem Fall, in dem sogar Planungsleistungen mit angeboten und beauftragt waren, gehört selbstverständlich auch die Koordinierungs der externen Planer mit zum Leistungsumfang des AN. Und diese Leistungen waren ja bisher auch nicht in Stunden ausgewiesen, sondern über die Baustellengemeinkosten in die Einheitspreise eingerechnet (oder evtl.- wie beim Nachtrag - separat ausgeworfen).
Da sich die Nachträge immer an der Kalkulation des Hauptauftrages orientieren müssen (§ 2 Nr.6 Abs.2 VOB/B), wären dort die gleichen Kostenansätze einzukalkulieren. Bei höheren Abrechnungskosten wird dadurch automatisch u.a. einem höheren "Koordinierungsaufwand" Rechnung getragen.
2) Es ist zu bedenken, dass die geänderte Ausführung dem AN mitgeteilt wurde, bevor irgendwelche Leistungen erbracht wurden, d.h. die Absprachen mit dem Statiker, Bodengutachter, externen Planer, etc. wären in beiden Fällen erforderlich gewesen. Hier müsste ein evtl. erhöhter Koordinierungsaufwand durch z.B. kompliziertere Verfahrensweisen bereits allemal durch die Baunachträge und/oder die Gemeinkostennachtragsposition gedeckt sein.
3) Ich habe noch nie gehört, dass z.B. ein Bauträger bei der Erfüllung von Sonderwünschen des Bauherrn, neben den baulichen Nachträgen noch Gemeinkostennachträge und zusätzlichen Koordinierungsaufwand in Stunden geltend gemacht hat. Wenn man diesem "Wunsch" entsprechen würde, dann würde man irgendwann bei Nachträgen über zusätzliche separate Fahrtkosten (inkl. der zusätzlichen Knöllchen), zusätzliche Plankopien, zusätzliche Besprechungstermine und Überstundenzulagen diskutieren müssen.
Also, ich kann die Bauchschmerzen von phätor durchaus verstehen und würde den "HOAI-Nachtrag" grundsätzlich ablehnen und eine anderweitige Forderung von zusätzlichen Planungs-/Koordinierungsleistungen von der Aufschlüsselung der Kostenanteile aller Nachtragspositionen abhängig machen.
Das reine Verlangen eines Stundennachweises für den zusätzlichen Koordinierungsaufwand bringt einen m.E. nicht weiter, da der Nachweis sowieso getürkt bzw. frisiert wird. Oder glaubt jemand ernsthaft, dass die Baufirma die entsprechenden Stunden während der Bauphase festgehalten hat und sie jetzt nur noch zusammenaddieren muss. Und Argumente dafür, dass alles so schwierig und zeitaufwendig war. lassen sich doch im Nachhinein immer finden. Jeder, der schon einmal Stundenbelege geprüft hat, wird wissen dass die Höhe gewisser Stunden eine reine Glaubenssache ist.
Meine Meinung
bento
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19.12.2007 at 20:03 Uhr |
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fdoell
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Re: Zusätzlich HOAI für Nachtragsangebote
Nun, Kollege bento,
zu 1) habe ich ja auch ausgeführt, dass der tatsächliche Mehraufwand durch den AN zu begründen ist. Mehr als diesen allgemeinen Satz kann man dazu ohne nähere Projektkenntnis auch kaum schreiben; zudem sollte phätors Bauoberleitung den eigentlich im Standardreperoire haben.
zu 2) ist genau das eben die Frage, die sich ohne Projetkdetails nicht so einfach beantworten lässt, ob nämlich die genaue Aufgabenstellung den Rahmen des Üblichen (Kontakt des Einkaufs mit dem Ingenieurbüro, Entgegennahme von Unterlagen durch die Bauleitung, Material- und Gerätekoordibnation zur Ausführung usw.) übersteigt, d.h. dass die ausführende Firma tatsächlich einen eigenen planerischen Anteil an der Leistung hatte. Kommt eben drauf an, wovon im Detail die Rede ist. Und wenn sie diesen hatte, stellt sich auch die Frage, ob der nicht bereits irgendwie im Nachtrag enthalten war. Was durch den AN zu beweisen wäre. Meine Rede.
zu 3) haben Sie noch nie gehört, wie gut Bauträger an jeder Änderung verdienen? Glauben Sie, die lassen sich nur die Planänderung (tatsächlicher Stundenaufwand zu üblichen Preisen) und die Bauausführungsänderung bezahlen und koordinieren das ganze für Null? Gespräche mit dem Bauherrn, dem Planer, der Bauausführung usw. für nix? Menschenfreunde sind in der Branche eher selten und seine Arbeitszeit und seinen tatsächlichen Geldaufwand (zusätzliche Plankopien, Fahrtkosten etc.) veschenkt man auch nicht einfach so.
Es liegt wie gesagt am AN, den MEHRaufwand zu begründen. Ein guter Nachtragsprüfer (hoffentlich hat das Bauamt einen solchen) wird den Aufwand auch auf das nachvollziehbare Maß (und sei es gegen Null) zurechtstutzen, schon um der vielzitierten internen Revision nur tatsächlich begründete Kosten auf den Tisch zu legen.
@phätor: mehr Details sollten Sie eigentlich mit Ihrer Bauoberleitung und Örtlichen Bauüberwachung besprechen. Dafür bekommen die schließlich ihr Geld, sei es als Amtsmitarbeiter oder externes Büro. Wenn die auch nicht weiter wissen, finden Sie sicherlich Kontakt mit den hiesigen Experten, die Ihnen dann über dieses Forum hinaus zur Seite stehen können.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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20.12.2007 at 13:31 Uhr |
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