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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Leistungsphasen 1 bis 4
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thbrueck
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icon Leistungsphasen 1 bis 4

Wie verhält es sich mit dem Architektenhonor, wenn ein Fertighaus erstellt wird, bei dem im Grunde die Grundrisse bereits existieren:
Man entscheidet sich also für einen Grundriß eines Fertighausanbieters aus dessen Hochglanzprospekt. Die Firma entsendet nun einen Architekten, der zusammen mit dem Bauherren dessen individuelle Wünsche zu Plan bringt. Dabei handelt es sich lediglich um Änderungen, die ebenfalls im Lieferprogramm der Fertighausfirma enthalten sind. Also zum Standardgrundriß kommen noch Erker, Balkon und Kamin hinzu - lediglich das Verschieben von "Nichttragenden Innenwänden" verändert den Grundriß in geringem Maße. Das Beauftragen von entsprechenden Handwerkern entfällt, weil dies komplett von der Fertighausfirma übernommen wird. Die Behördengänge für den Anschluß von Wasser & Strom übernimmt der Bauherr selbst, ebenso die Kostenermittlung und die Vorleistungen (Baugrubenaushub, Vermessung der Baugrube). In diesem Fall hat der Architekt doch einen wesentlich geringeren Aufwand als ein Architekt, der ein Bauvorhaben komplett bis zur Baugenehmigung plant. Schlägt sich dies in irgendeiner Weise im Architektenhonar nieder, und falls ja, wie ist dies erkennbar ?

14.10.2002 at 14:55 Uhr
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Miky
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Beiträge: 138
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icon Re: Leistungsphasen 1 bis 4

Ohne die genauen Voraussetzungen im beschriebenen Fall zu kennen, ist zumindest die Vermutung erlaubt, dass § 22 hier anwendbar ist (Abs. 4 i.V.m. Abs. 2).

Wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen, sind die Honorare für die Leistunsphasen 1 bis 7 um 50 Prozent zu reduzieren.

Es gibt auch Entscheidungen, nach denen die Planung lediglich Nebenleistung ist. Die eigentliche Vertragsleistung ist die Lieferung des Fertighauses. Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Honorars für die Umplanung gibt es dann gar kein Honorar...

So long...

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Miky

14.10.2002 at 19:08 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
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icon Re: Leistungsphasen 1 bis 4

Hängt natürlich davon ab, ob die Leistung des Architekten über den Fertighausanbieter oder direkt mit dem Architekten abgerechnet wird. In ersterem Falle hat für Sie die HOAI keine Bedeutung und der Fertighausanbieter muss den Honoraranteil nicht ausweisen.

Im zweiten Fall kann § 22 meines Erachtens nur dann angesetzt werden, wenn der Architekt regelmäßig für diesen Hersteller arbeitet.

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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

15.10.2002 at 06:21 Uhr
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
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icon Re: Re: Leistungsphasen 1 bis 4

Hängt natürlich davon ab, ob die Leistung des Architekten über den Fertighausanbieter oder direkt mit dem Architekten abgerechnet wird. In ersterem Falle hat für Sie die HOAI keine Bedeutung und der Fertighausanbieter muss den Honoraranteil nicht ausweisen.

Der Kolege hat geschrieben "Die Firma entsendet nun einen Architekten...". Also darf davon ausgegangen werden, dass im Außenverhältnis der Architekt zur Fertighausfirma gehört.

Im zweiten Fall kann § 22 meines Erachtens nur dann angesetzt werden, wenn der Architekt regelmäßig für diesen Hersteller arbeitet.

nicht ganz... Es reicht, wenn der Architekt bei anderen Aufträgen gleiche, gleichartige oder spiegelgleiche Entwürfe verwertet. Dies kann ausdrücklich auch für andere Auftraggeber, mithin auch für andere Fertighausfirmen oder sonstige Personen erfolgen.



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Miky

15.10.2002 at 09:28 Uhr
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thbrueck
Level: Gast
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
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icon Re: Leistungsphasen 1 bis 4

Die Leistung wird zwischen Bauherr und Architekt abgerechnet, aber dennoch wurde der Architekt von der Fertighausfirma beauftragt. Der Architekt arbeitet regelmäßig für die Firma. Der Bauherr hatte keinen Einfluß auf die Wahl des Architekten. Der Architekt berechnet ca. 4600 € Grundhonorar für die Leistungsphasen 1-4 laut internen Vorgaben der Fertighausfirma (nicht nach HOAI). Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ist nicht ersichtlich. Zusätzlich berechnet er für die Planung einer Garage, einer Regenwassernutzungsanlage und einem "neuen" (verkürztem) Genehmigungsverfahren nochmals 2200 €. Das Gesamtvolumen des Bauvorhabens läßt sich zwischenzeitlich auf ca. 155000 € beziffern. Bei Erstellung der Architektenleistung war allerdings erst eine Gesamtsumme von ca. 140000 € anzunehmen. Auf Anfrage teilte der Architekt mit, daß eine Rechnungserstellung nach HOAI noch wesentlich teuerer werden würde. Alle genannten Beträge sind Bruttobeträge !

15.10.2002 at 14:24 Uhr
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
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icon Re: Re: Leistungsphasen 1 bis 4

Da die Fertighausfirma den Architekten aussucht und beauftragt, besteht zwischen diesen beiden scheinbar ein Architektenvertrag. Die Tatsache, dass die Rechnung des Architekten direkt an den Bauherrn geht, scheint dabei belanglos.

Warum sollte der Bauherr eine Rechnung des Architekten bezahlen, wenn er ihm gar keinen Planungsauftrag erteilt hat?

Wahrscheinlich wäre eine Abrechnung der Lph 1 - 4 tatsächlich teurer als die genannte Pauschale. Aber: 1. wäre die Pauschale unzulässig und damit ungültig und 2. setzen sowohl eine Pauschale als auch die Mindestsätze nach HOAI voraus, dass überhaupt ein Architektenvertrag besteht.

Der Architekt hat demnach bestenfalls Ansprüche gegen die Fertighausfirma. Diese kann die Kosten mangels entsprechender Vereinbarung wahrscheinlich nicht an den Bauherrn weitergeben.

So long...

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Miky

16.10.2002 at 08:53 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Leistungsphasen 1 bis 4
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