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guest1
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 16.10.2002
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Feinbewertung
Hallo,
leider ist für mich nirgendwo eindeutig geregelt, ab wann etwas durchschnittlich und ab wann etwas überdurchschnittlich ist
Ich beziehe mich auf §11 HOAI Honorarzone IV:
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung? --> ab wann ist eine Einbindung überdurchschnittlich bzw. durchschnittlich?
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen? --> Was genau ist ein Funktionsbereich und wann beispielsweise sind Beziehungen zw. mehreren
Funktionsbereichen vielfältig.
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen? --> was muss am Haus alles gestaltet sein für dieses überdurchschnittliche Kriterium
- überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen?
- überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung --> berechtigt eine Pelletsheizung zur Eingruppierung in überdurchschnittliche technische Ausrüstung?
- überdurchschnittlichem Ausbau? --> was würde hierzu gehören?
Kernfrage wäre also Trennung zwischen durchschnittlich/überdurchschnittlich und wer legt diese Trennung im Einzelfall fest.
Danke im Voraus
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21.10.2002 at 12:07 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Feinbewertung
Die Feinbewertung in der Tat nicht eindeutig geregelt. Es empfiehlt sich daher, wenn eine Feinbewertung notwendig wird, einen Katalog zu erstellen, mit dessen Hilfe man eine systematische Auspunktung ermittelt.
Hier ein Beispiel (aus einem Gutachterseminar) zum Bereich technische Ausrüstung:
Honorarzone I (1 Bewertungspunkt):
Strom, Wasser, Abwasser.
Honorarzone II (2-3 Bewertungspunkte):
Strom, Wasser, Abwasser, Telefon, Gas.
Honorarzone III (4 Bewertungspunkte):
Strom, Wasser, Abwasser, Telefon, Gas, Wärmerückgewinnung, Solartechnik, Sicherheitssystem, Antennenanlage, Zentralheizung, zentrale Warmwasserversorgung.
Honorarzone IV (5 Bewertungspunkte):
Strom, Wasser, Abwasser, Telefon, Gas, Wärmerückgewinnung, Solartechnik, Sicherheitssystem, Antennenanlage, Zentralheizung, zentrale Warmwasserversorgung, Abluft, Aufzug, Vernetzung, Hohlraumböden.
Honorarzone V (6 Bewertungspunkte):
Strom, Wasser, Abwasser, Telefon, Gas, Wärmerückgewinnung, Solartechnik, Sicherheitssystem, Antennenanlage, Zentralheizung, zentrale Warmwasserversorgung, Abluft, Aufzug, Vernetzung, Hohlraumböden, Rohrpost, Klimaanlage, Überwachungsanlage, Steuerungsanlagen, ableitfähige Böden.
Um für die technische Ausrüstung die 5 Bewertungspunkte der Honorarzone IV zu rechtfertigen, müsste nach diesem Katalog schon mehr als eine Pellet-Heizung eingebaut werden. Natürlich ist das auch wieder im Zusammenhang mit allen anderen Bewertungsmerkmalen zu sehen.
Eine feste Regelung für die Bewertung gibt es nicht.
____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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21.10.2002 at 13:46 Uhr |
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Lukas
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 23.01.2012
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Re: Feinbewertung
Hallo,
ich möchte die Honorarzone für die Planung meines Einfamilienhauses ermitteln. Die Architektin hat Zone IV veranschlagt.
Beim Versuch die Punktzahlen zu berechnen, stehe ich vor dem gleichen Problem wie der Beitragsersteller.
Mit dem Beispiel von Herrn Wolz war es sehr leicht eine Bewertung für die technische Ausrüstung zu finden. Leider fällt es mir sehr schwer ohne Beispiel für die anderen Kategorien eine Punktezahl zu ermitteln.
Ich liste mal ein paar Eckdaten zu meinem Objekt (EFH): Kalksandstein + WDVS mit Rauhputz. Sehr einfache Geomtrie (keine Erker etc.), Satteldach. Der einzige aufwendige Teil sind große Fensterfronten (Pfosten-Riegel entlang zweier Gebäudeseiten).
Zur Technik: Wärmepumpe und Lüftungssystem mit Wärmerückgewinnung.
Bei den heutigen Energieverordnungen zählt die Technik (spez. Lüftungsanlage ) dann zum Durchschnitt oder über Durchschnitt?
Dabei stellt sich mir die Frage, ob nicht prinzipell bei einem EFH immer vom Durchschnittshaus auszugehen ist und sobald eine Kategorie aufwändiger ist, man zwangsläufig in die Honorarzone IV "purzelt"?
Auf der anderen Seite kann ich mir in meinem Fall für die
"Einbindung in die Umgebung" auch geringere Anforderungen vorstellen. Es gab sehr viele Freiheitsgrade, die einzige Auflage war naiv gesprochen ein Satteldach.
Wie sieht es mit den Funktionsbereichen bei einem einfachen EFH aus? Welche Punktzahl wäre hierfür angebracht? Räume: Küche, Wohn-Essberich, ein Raum als Büro genutzt, 2 Kinderzimmer, Elternschlafzimmer, BAD, Hauswirtschaftsraum und Technikraum, Garage 9m, kein Keller.
Vielen Dank.
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27.01.2012 at 01:07 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Feinbewertung
Guten Tag,
quote: Die Architektin hat Zone IV veranschlagt
Wie hat sie das denn begründet? "Veranschlagt" klingt nach "geschätzt", oder hat sie eine Punktebewertung vorgenommen?
quote: Dabei stellt sich mir die Frage, ob nicht prinzipell bei einem EFH immer vom Durchschnittshaus auszugehen ist und sobald eine Kategorie aufwändiger ist, man zwangsläufig in die Honorarzone IV "purzelt"?
Nein, nicht zwangsläufig. Es gibt 4 Kategorien mit 1-6 Punkten und 2 Kategorien mit 1-9 Punkten. Sind alle Kategorien auf "durchschnittlich", so ergeben sich bei Ansatz der jeweiligen Mittelwerte der möglichen Punkte 4*3,5+2*5=24 Punkte. Da erst ab 27 Punkten Hz IV beginnt, gibt es also noch etwas Luft, zumal wenn man bedenkt, dass auch 3 von 6 oder 4 von 9 Punkten noch zu "durchscnittlichen" Planungsanforderungen führen (4*3+2*4=20 liegt immer noch in der Spanne der Hz III von 19-26 Punkten).
Mt Ihren Angaben kann man ungefähr (!) folgende Einordnungen betreiben (das ganze ist natürlich sowohl objektbezogen als auch subjektiv, d.h. man hat da immer etwas "Gestaltungsspielraum"):
1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung: empfinden Sie als eher gering, also z.B. 2-3 Punkte
2. Anzahl der Funktionsbereiche: sind nach Ihrer Aufzählung eher durchschnittlich für ein EFH, also z.B. 4-5 Punkte
3. gestalterische Anforderungen: bei einfacher Geometrie der Innenräume und Satteldach eher gering bis durchschnittlich, d.h. 3-5 Punkte
4. konstruktive Anforderungen: klingen auch angesichts der Fensterkonstruktion und der Einbindung einer Lüftungsanlage eher durchschnittlich, d.h. beispielsweise 4 Punkte
5. technische Ausrüstung: hier zählt weniger, ob die Technik an sich anspruchsvoll ist, sondern ob die Integration in die Gebäudearchitektur und Konstruktion durchschnittliche oder überdurchschnittliche Anforderungen beinhaltet. Kann also z.B. 4 oder 5 Punkte bedeuten.
6. Ausbau: da wissen Sie besser, ob es sich um einen gehobenen Ausbau handelt oder durchschnittliche Materialien und Optik ode gar einfache Ausstattung. Möglich wohl 3 bis 5 Punkte.. .
Summa summarum: 20 bis 27 Punkte (angenommenerweise!) Sollte da also nicht überall die obere Punktzahl stehen, wäre das ganze in Hz III einzuordnen und nicht in Hz IV. Wie gesagt, das sind alles nur Annahmen; im Detail müssen Sie das mit der Planerin gemeinsam bewerten.
Welchen Honorarsatz Sie der Planerin zugestehen, (d.h. welchen Wert zwischen dem Mindest-und Höchstwert in der dann zutreffenden Honorarzone) ist allerdings Verhandlungssache. Öffentliche Auftraggaber zahlen oft nur den Mindestsatz, der Bundesrat ging bei Einführung der HOAI im Regelfall vom Mittelsatz aus und manche treffen die Entscheidung nach der erreichten Bewertungspunktzahl und ihrem Stellenwert zwischen den Mindest- und Höchstpunktzahlen in der Honorarzone.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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27.01.2012 at 09:39 Uhr |
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Lukas
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 23.01.2012
IP: Logged
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Re: Re: Feinbewertung
quote: fdoell wrote:
Guten Tag,
[
Welchen Honorarsatz Sie der Planerin zugestehen, (d.h. welchen Wert zwischen dem Mindest-und Höchstwert in der dann zutreffenden Honorarzone) ist allerdings Verhandlungssache. Öffentliche Auftraggaber zahlen oft nur den Mindestsatz, der Bundesrat ging bei Einführung der HOAI im Regelfall vom Mittelsatz aus und manche treffen die Entscheidung nach der erreichten Bewertungspunktzahl und ihrem Stellenwert zwischen den Mindest- und Höchstpunktzahlen in der Honorarzone.
Hallo Herr Doell,
vielen Dank noch mal für Ihre Ausführungen. Diese haben mich noch mal in meiner Meinung gefestigt.
Nach Rücksprache mit der Architektin gehen natürlich die Meinungen auseinander. Wie gehe ich formell korrekt vor? (Ich hoffe der Thread weicht nun nicht zu sehr ab).
Es gibt keinen Vertrag. Die Wahl der Honorarzone wird in der Rechnung nicht näher erläutert. Ebenso werden Nebenkosten pauschal abgerechnet immerhin ca. 1200Euro brutto für LP1-5. Korrekt wurde der Mindestsatz gewählt. Es gibt keine Kostenberechnung, daher wurde auf die Kostenschätzung Bezug genommen.
Soll ich ihr mein Verständnis der HOAI unter Bezug auf die entsprechenden Paragraphen schriftlich darlegen?
Ich wurde darum gebeten, zumindest schon mal den Betrag anzuweisen, den ich laut HOAI als korrekt ansehe. Kann ich nachvollziehen, würde ich auch gerne machen oder wäre das zu diesem Zeitpunkt eher nachteilig?
Viele Grüße
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07.02.2012 at 09:13 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Feinbewertung
Guten Tag,
in der Tat wird es hier sehr speziell; da kann man nur relativ allgemeine Äußerungen von sich geben:
1. Die Honorarzone sollte begründet werden, ansonsten setzen Sie sie auf III.
2. Zur Nebenkostenabrechnung gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, § 14, d.h. Einzelnachweis. Die Pauschale können Sie daher bei einer Abschlagszahlung erst einmal streichen.
3. Wenn bei Auftragseteilung keine anderweitige schrifltiche Vereinbarung getroffen wurde, gilt der nach § 7 Abs. 6 der Mindestsatz.
4. Wenn keine Kostenberechnung existiert, fehlen evtl. auch andere Grundleistungen gem. Anlage 11. Beim Fehlen wesentlicher Grundelsitunegn aber können evtl. die Tielleistungs-Prozentpunkte des § 33 gemindert werden. Das müsste im einzelnen geprüft werden.
Wenn Sie eine qualifizierte Aussage zu dem von Ihnen "anerkannten" Honorar treffen, d.h. die Rechnung prüfen möchten, scheint eine fachkundige Beratung unabdingbar. Dann dürfte Ihr Prüfergebnis auch auf eine fachliche und nicht nur emotionale Diskussion stoßen. Wenn Sie es selbst probieren möchten, bitte! Aber bedenken Sie bitte auch, dass Sie aus gutem Grund keine juristischen Schriftsätze verfassen usw.
Wenn eine solche Prüfung noch etwas dauert, würde ich zunächst - um guten Willen zu zeigen - einen gewissen Betrag anweisen (kann z.B. die Hälfte der Restforderung sein, aber je nach Einzelfall ist evtl. auch mehr oder weniger angesagt, das könnte Ihnen ein Berater nach kurzer Zeit sagen) und zusagen (und einhalten), dass Sie innerhalb der nächsten X Tage oder Wochen eine Prüfung vornehmen und sich dann abschließend äußern. Wichtig dabei: ändern Sie eine evtl. Überschrift "Schlussrechnung" manuell in "Abschlagsrechnung", das erleichtert ggf. fehlende Fristeinhaltungen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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07.02.2012 at 18:22 Uhr |
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Lukas
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 23.01.2012
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Re: Feinbewertung
Hallo,
jetzt wird es langsam albern.
Die Architektin versuchte mich zu überzeugen, zunächst, dass das Objekt ja sooo toll wäre und die Proportionen so stimmig seien und was ganz Individuelles sei, ...
...und dass das hohe Niveau natürlich auch hohe Aufwände bedeute usw. usw.
Wenn ich nicht eine individuelle Planung wollte, wäre ich wohl nicht zum Architekten gegangen.
Eine Sache noch, im Gespräch stellte sich heraus, dass die Architektin bei jeder Ihrer Objekte die Honorarzone IV ansetzt. Und das mit einem absolutem Selbstverständnis - Kopfschüttel.
Nachdem Sie feststellte, dass ich bei meiner Haltung blieb:
Honorarzone 3, kein Vertrag -> Mindestsatz, keine pauschalen Nebenkosten, möchte die Architektin jetzt nicht mehr weitermachen.
Die Zahlung für LP1-4 hatte ich nach obigem Verständnis angewiesen.
Die LP5 war aber schon begonnen. Ich denke die Architektin kann gar nicht einfach aus diesem Grund das Vertragsverhältnis beenden. Sie weiss das sicher auch, setzt auf meiner Seite Unwissen voraus und schiebt die Verantwortung auf meine Seite. Bekam jetzt per email den letzten Stand der Detailplanung (ist noch nicht wirklich viel enthalten).
Mail:
"Hallo Herr xxx,
nach intensiver Betrachtung in alle Richtungen kann ich Ihnen auf mein bestehendes Angebot maximal noch 2% Skonto einräumen. Mehr geht leider nicht, da wir unser Niveau gerne aufrecht erhalten wollen.
Sie deuteten ja an, dass Sie das so nicht akzeptieren werden. Leider muss ich das dann wohl auch so akzeptieren."
Sorry, dass ich so weit aushole, aber konnte mir das nicht verkneifen, das kann ja wohl nicht gängige Praxis sein.
Zu meinen Fragen, wie geht's jetzt weiter. Welche Optionen bzw. Konsequenzen gibt es?
1) Sie kann nicht abspringen, Werkvertrag muß eingehalten werden (sehe das aber nicht als zielführend an)
2) Sie möchte beenden, es gibt aber keinen wichtigen Grund -> bisherige Leistungen für LP5 brauchen nicht honoriert werden
3) Mir werden sicher durch die Beauftragung eines anderen Architekten, der die bestehenden Pläne aufgreift, höhere Kostenaufwände entstehen. Kann ich die geltend machen?
Sonstiges?
Bin für jede Hilfe oder jeden Tipp dankbar.
Viele Grüße,
Lukas
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28.02.2012 at 23:14 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Re: Feinbewertung
quote: Lukas wrote:
Sie deuteten ja an, dass Sie das so nicht akzeptieren werden. Leider muss ich das dann wohl auch so akzeptieren."
Das heißt für mich nicht unbedingt, dass sie kündgen möchte, sondern zunächst einmal dass sie es akzeptieren muss, wenn Sie ihre Forderungen nicht akzeptieren, zu Deutsch: wenn Sie ihr nur Hz III und die Nebenkostenabrechnung auf Nachweis bezahlen, hat sie das zu akzeptieren. Damit hätten Sie ja, was Sie möchten.
quote: 1) Sie kann nicht abspringen, Werkvertrag muß eingehalten werden (sehe das aber nicht als zielführend an)
Welchen Werkvertrag haben Sie denn (welche Lph.) genau geschlossen, wenn die Konditionen noch nicht mal klar sind? Gibt es das schriftlich (1 Vertrag mit 2 Unterschriften) oder nur mündlich mit Zeugen?
Im übrigen ist die Kunstwelt voll von kreativen Auseinandersetzungen zwischen Auftraggeber und Künstler... (da muss man also nicht gleich die Flinte ins Korn werfen).
quote: 2) Sie möchte beenden, es gibt aber keinen wichtigen Grund
Hat sie das gesagt oder geschrieben? Was heißt "mövhte" angesichts eines Vertrags? War das die Bitte um einvernehmliche Vertragsauflösung oder hat sie gekündigt?
quote: -> bisherige Leistungen für LP5 brauchen nicht honoriert werden
Das hängt wohl vom Kündigungsgrund ab.
quote: 3) Mir werden sicher durch die Beauftragung eines anderen Architekten, der die bestehenden Pläne aufgreift, höhere Kostenaufwände entstehen. Kann ich die geltend machen?
Auch das hängt vom Kündigungsgrund ab, denn daraus folgt, ob Ihnen ein Schaden entstanden ist oder nicht (mit der Folge, Schadensersatz fordern zu können).
Wichtige Frage: wollen Sie mit der Planerin weiter zusammenarbeiten oder nicht? Oder nur unter bestimmten Bedingungen (wenn ja, welchen)? Davon hängt viel ab!
Falls Sie sich doch trennen: weiter oben stand schon einmal, dass bei fehlender Kostenberechnung möglicherweise Honorarminderungen angesagt sind und auch die übrigen Leistungen auf vertragsgemäße Erfüllung überprüft gehören, bevor man jemand das volle Honorar für Lph. 1-4 zugesteht. Da macht sich ein Spezialist vermutlich schnell bezahlt...
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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29.02.2012 at 20:19 Uhr |
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