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IB-Daeges
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 03.09.2008
IP: Logged
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Prüfung von Nachträgsforderungen
Meine Frage ins forum lautet:
Ich habe einen komunale HOAI-Vertrag für eine Erschließungsstraße.
Die Beauftragung des Bauherrn an mich umfasst die LP 6 und 7 gem. HOAI §55, sowie §57 (Bauüberwachung. Die Leistungsphalsen 8 und 9 werden vom kommunalen Bauherr/Auftraggeber (Stadtbauamt) selbst ausgeführt. Im Zuge der Baudurchführung sind zus. Leistungen angefallen, die von der ausführenden Baufirma durch Nachträge angezeigt wurden. Vorgenannte Nachträge liegen schriftlich zur Prüfung vor und wurden begründet. Meinem Auftraggeber habe ich mitgeteilt, dass die eigentliche Prüfung der Nachträge zur LP8 gehört und ich im Zuge der Bauüberwachung (§56) lediglich die Rechnungsprüfung (fachtechnische und rechnerische Richtigkeit) vornehme.
Die Prüfung der Nachträge auf Übereinstimmung mit der Urkalkulation und den vom Bauunternehmer eingereichten Rechnungsnachweisen fällt nach meinem Dafürhalten klar in die LP8.
Wer kann mir aufgrund fundierter Unterlagen (z.B. Urteil, Kommentare usw.) mitteilen, ob meine Argumentation richtig oder falsch ist?
Danke im Voraus.
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03.09.2008 at 15:17 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Prüfung von Nachträgsforderungen
Hallo,
die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat einen "Leitfaden für das Qualitätsmanagement im Straßenbau", (Ausgabe 2004), herausgebracht.
Im aktuellen Kommentar zur HOAI von Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath (8.Auflage) ist unter Vorbemerkungen Teil II, Rdn. 24 eine Tabelle entwickelt worden, die sich in Teilen an dem o.g. Leitfaden orientiert und die eine Aufgabenzuordnung während der Bauphase zwischen Bauherr, Bauoberleitung und örtl. Bauüberwachung vornimmt.
Da der Bauherr bei dir gleichzeitig die Bauoberleitung wahrnimmt, muss man eigentlich nur noch die Abgrenzung zwischen örtlicher Bauüberwachung und dem Rest darstellen.
Unter dem Unterpunkt "Vertragsabweichungen" sind bei der örtlichen Bauüberwachung keine Aufgaben definiert, die mit "Prüfung von Nachträgen" zu tun haben.
Allerdings findet man hier für die Bauoberleitung die Aufgaben:
- Prüfen von Nachtragsangeboten dem Grunde nach
- Vorbereiten von Nachtragsverhandlungen
- Teilnahme an Nachtragsverhandlungen
- Nachbereiten von Nachtragsverhandlungen
und speziell für den Bauherrn:
- Entscheiden über Nachtragsforderungen dem Grunde nach
- Durchführen von Nachtragsverhandlungen
- Vereinbarung von Nachträgen
Also, immer schön locker bleiben!
Viele Grüße
bento
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03.09.2008 at 19:36 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Prüfung von Nachträgsforderungen
Bleibt noch die Frage, wer denn die Prüfung von Nachträgen der Höhe nach durchzuführen hat. Ich sehe das eindeutig bei dem Bearbeiter der Lph. 7, die sich ja mit dem Thema Prüfen und Werten von Angeboten befasst. Da das Prüfen von Nachträgen grundsätzlich auch die Übereinstimmung mit den Kalkulationgrundlagen des Hauptauftrages beinhaltet, was ja einen Mehraufwand gegenüber der Angebotsprüfung nach Ausschreibung bedeutet, sehe ich hier auch grundsätzlich eine zunächst einmal vergütungspflichtige Besondere Leistung, die jedoch ggf. bei Eigenverursachung als Schadensersatzleistung trotzdem von mir zu tragen wäre (siehe unten)
Bei der Frage, ob die Nachtragsprüfung als Grundleistung oder Besondere Leistung einzustufen ist bzw. welche Vergütung hierfür zu leisten ist, sollte man konsequenterweise den Kostenträger des Anlasses bzw. den Verursacher betrachten. Denn Gründe oder Anlässe für Nachträge gibt es ja viele:
A)
- Fehlende (Detail-) Planung zum Zeitpunkt der Ausschreibung, daraus folgend: fehlende oder nicht durchführbare LV-Positionen
- Fehlerhafte / mangelhafte Ausschreibung
- Vergessen von LV-Positionen
B)
- Anderer Untergrund als zuvor bekannt (Baugrundrisiko=Bauherrenrisiko)
- Informationen über vorh. Systeme / Leitungen im Bestand / Untergrund fehlend / fehlerhaft / ungenau
- Bauleistungen anderer Gewerke anders als im LV angenommen
- Fehlerhafte Vermessungs- oder Planungsleistungen Dritter
C)
- Leistungs- / Bauablaufstörungen
- Behinderungen
- Ganze oder teilweise Wiederholung von Planungsleistngen wegen Unfähigkeit (Auftragsentzug) oder Insolvenz ausführender Unternehmen
sowie Kombinationen dieser Gründe und vieles mehr.
Wenn ich selbst nicht in Planungsphasen (Lph. 3 bzw. 5) involviert war, sehe ich die besten Chancen, alle Nachtragsprüfungsleistungen als Besondere Leistung in Lph. 7 vergütet zu bekommen. Von wem sich der Bauherr dann das Honorar wiederholt oder ob er es selbst zahlen muss, ist dann seine Sache.
Je mehr ich mit der Planung zu tun hatte, umso eher dürfte ein Auftraggeber geneigt sein, diese Themen alle mir als Verursacher in die Schuhe zu schieben. Deshalb ist es ja bei öffentlichen Auftraggebern so beliebt, im Teil VII HOAI die Lph. 5-9 auf Basis der Kostenberechnung zu vergüten, dann sind die im Entwurf vergessenen Leistungen größtenteils mir selbst zuzuschreiben. Da wird es dann schwerer, Nacharbeiten aufgrund mangelhafter Leistungen Dritter oder auf Basis "Bauherrenrisiko" durchzusetzen bzw. Nachtragsprüfungsleistungen zusätzlich vergütet zu bekommen.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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08.09.2008 at 06:30 Uhr |
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