thomas
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Entwurfsplanung Lüftung
Hallo,
im Leistungsbild HOAI § 73 steht, dass zur Entwurfsplanung Berechnungen und Bemessungen zu erbringen sind.
Wir haben eine Entwurfsplanung für eine Lüftungsanlage mit Zu- und Abluft erstellt. Es war nur die Entwurfsplanung gefordert.
Die Zu- und Abluftmengen wurden entsprechen des Luftwechsels bzw. der Außenluftrate ermittelt, und dienten u.a. für die grobe Auslegung der Kammerzentrale. Die Dimensionierung der Kanäle u Rohre erfolgte mit einem Datenschieber.
Der Auftraggeber bekam von uns u.a. die Ermittlung der Luftmengen, die Größe der Kammerzentralen (besonders für den Statiker und Architekten wegen der erforderlichen Raumgröße), und die Zeichnungen. Dargestellt wurden hier alle Kanäle, Leitungen und Anlagenteile 2D im Maßstab 1: 100 in deren wahren Größe, jedoch ohne Eintrag der Nennweiten.
Nun bezieht sich der Auftraggeber auf den Satz der HOAI, dass zur Entwurfsplanung Berechnungen zu erbringen sind und meint hier insbesondere die Berechnung der Kanäle (Luftmenge, Geschwindigkeit usw. ) Diese sind natürlich von uns erbracht, sonst könnten wir Sie in den Zeichnungen nicht maßstäblich darstellen.
Meine Frage: Muss ich dem AG alle meine Berechnungen mitliefern, oder reicht die Darstellung in den Zeichnungen, wie oben angegeben.
Ich habe irgendwo eine Abhandlung gelesen über die zu erbringenden Leistungen nach HOAI. Dort wurde gesagt, dass nicht alle Punkte einer Phase der HOAI einzeln abzurechnen sind, sondern das Gesamtwerk, z. B. die Entwurfsplanung zur Abrechnung ausreicht.
Wer kann hier etwas zu sagen?
Gruß Thomas
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