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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Welcher Kostenanschlag gilt für anrechenbare Kosten LP 5-7?
Beitrag von Nachricht
arch2008
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 12.11.2008
IP: Logged
icon Welcher Kostenanschlag gilt für anrechenbare Kosten LP 5-7?

Werte Kollegen, eine Detailfrage zum Thema §10 (2), anrechenbare Kosten für LP 5-7:

Ein Kunde beschliesst nach Vorliegen des 1. Kostenanschlags mit z.B. 500.000 Euro durch Verringerung der bisher explizit gewünschten Qualitätsstandards in einigen Bereichen auf 450.000 Euro herunterzukommen. (Also: Änderung der planerischen Zielvorgaben) Dies gelingt dem Architekten, indem er - ohne Änderung der Werkplanung - für diverse Positionen günstigere Alternativen/Materialien abfragt (z.B. billigere Fliesen). Es gibt danach also einen 2. Kostenanschlag mit 450.000 Euro.

Welcher Kostenanschlag gilt für die AK der LP 5-7? Können die 500.000 Euro angesetzt werden? Oder gelten die 450.000 Euro im Sinne eines 'fortgeschriebenen' Kostenanschlags und ich müsste für den plötzlichen Sparkurs meines Kunden eine Honorareinbuße schlucken? Oder führt der Weg über wiederholte Grundleistungen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

12.11.2008 at 14:32 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Welcher Kostenanschlag gilt für anrechenbare Kosten LP 5-7?

Guten Tag,

Ihr Fall ist so explizit nicht in der HOAI beschrieben, das ist richtig.

Für diesen Fall kenne ich einige typische Vorgehensweisen:

1. (kommt von einem Planer der Technischen Ausrüstung, bei der wohl häufiger während der Bauausführung noch alternative Standards abgefragt werden, die dann aber doch nicht beauftragt werden): für alle Preisanfragen und -auswertungen (Lph. 6+7) addiere die Summe der angebotenen Preise und Du hast die anrechenbaren Kosten. Ob das dann auch für Lph. 5 gilt, hängt davon ab, ob mit der Preisanfrage auch nachweislich eine Planung stattfand oder nicht.

2. Die gängigere Methode lautet: Nimm die erste Preisanfrage als anrechenbare Kosten für Lph. 5-7 und rechne alle Zusatzleistungen nach Zeitaufwand ab.

Untervariante 2a: nimm die letztendlich beauftragte (hier: niedrigere) Preisanfrage und berechne hieraus das HOAI-Honorar und berechne zusätzlich den Mehraufwand der ersten Preisanfrage auf Zeithonorarbasis; in Ermangelung einer exakten Abgrenzung nimm den Zeitaufwand der 2. Anfrage als verlorenen Planungsaufwand, der zu vergüten ist (dieser wird also wie bei 2. angesetzt)

3. Eine analoge Vorgehensweise zu § 20 wäre: nimm die Variante mit den höchsten Kosten und berechne hieraus das Honorar für Lph. 5-7 in normaler Höhe; nimm dann die Anfragen mit geringeren Kosten (ggf. alle zusammengefasst) und berechne hieraus das Honorar mit dem halben Vomhundertsatz der HOAI-Bewertung.

Wenn Sie mal Ihren tatsächlichen Zeitaufwand betrachten und berechnen, wieviel Honorar bei den einzelnen Methoden herauskommt, und gleichzeitig betrachten, wieviel Umsatz Sie mit diesem Auftraggeber schon gemacht haben / noch vorhaben zu machen, können Sie ja abschätzen, auf welche Berechnungsarten Sie sich einlassen können und auf welche nicht.

Am einfachsten, da am leichtesten nachvollziehbar für viele Auftraggeber, dürfte wohl Methode 2 sein.

Auch hier gilt wie so oft in der HOAI:
1. man muss sich gut auskennen
2. man muss argumentieren können
3. man muss den Auftraggeber für eine gute Lösung für beide Seiten gewinnen können ("chinesische Methode": keiner verliert sein Gesicht)

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

13.11.2008 at 08:48 Uhr
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arch2008
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 12.11.2008
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icon Re: Welcher Kostenanschlag gilt für anrechenbare Kosten LP 5-7?

Sehr geehrter Herr Doell,
haben Sie vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche, klare Antwort.

Wie Sie schon schreiben, scheint Methode 2 die transparenteste, fairste und HOAI-konformste Methode zu sein (Methode 1 stimmt nicht mit HOAI §10 (2) überein und §20 aus Methode 3 bezieht sich nur auf LP1-4).

Nochmals Danke!

13.11.2008 at 15:27 Uhr
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Miky
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Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
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icon Re:Welcher Kostenanschlag gilt für anrechenbare Kosten LP 5-7?

Hallo Herr Doell und arch2008,

wenn unterschiedlich hohe Kostenanschläge vorliegen ist das meistens auf Änderungen des Enwturfs zurückzuführen.

Ich stimme Ihnen, Herr Doell, absolut zu, dass Mehraufwand oft nach Zeit abgerechnet wird und das dies in der Regel auch eine "gerechte" Lösung sein mag. Nur ist es anerkannt, dass Änderungsleistungen überwiegend wiederholt erbrachte Grundleistungen sind. Diese ohne wirksame Vereinbarung nach Zeit abzurechnen, mag beim Bauherrn manchmal durchgehen und dann ist es so auch in Ordnung. Aber: HOAI-konform ist es nicht. Und aus einer solchen Abrechnung - sollte es erforderlich sein - den Bauherrn auf Zahlung zu verklagen, wird niemals funktionieren.

Wenn Sie, arch2008, Ihrem Bauherrn eine Abrechnung nach Zeit schmackhaft machen können und das Geld dann auch wirklich fließt: Glückwunsch. Aber berücksichtigen Sie bitte, dass Grundleistungen nach der HOAI nicht mit Zeithonoraren vergütet werden. Sollte Ihr Bauherr auf ein Zeithonorar nicht eingehen, müssen Sie umschwenken. Dann sind die Ursachen, die zu unterschiedlichen Kostenanschlägen geführt haben, darzustellen und als Änderungsleistungen oder - falls gegeben - nach § 20 HOAI abzurechnen.

Zeithonorare mögen überschaubar und vielleicht sogar auskömmlich sein (bei 38 Euro/Stunde glaube ich das allerdings nicht). HOAI-konform und notfalls einklagbar sind sie aber meistens nicht.

Miky

[Edited by Miky on 13.11.2008 at 19:06 Uhr]

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Miky

13.11.2008 at 19:06 Uhr
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arch2008
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Beiträge: 3
Registriert seit: 12.11.2008
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icon Re: Welcher Kostenanschlag gilt für anrechenbare Kosten LP 5-7?

Hallo Miky,

danke für Ihre Antwort. Nun bin ich natürlich etwas verunsichert, habe mich aber inzwischen im HOAI-Kommentar von Locher/Koebele/Frick genauer informiert. Hier meine Kommentare:

- Zeithonorar sehe ich auch dann schwierig, wenn nicht vorher vereinbart. Und das Zurückfallen auf den Mindestsatz (38 Euro!) wäre auch schlecht.

- HOAI §20 greift nicht. Gilt nur für LP 2+3 und nur für 'grundsätzlich verschiedene Anforderungen'.

- Alle anderen Änderungen sind wiederholte Grundleistungen, für die alle Parameter (Honorarzone, anrechenbare Kosten, Leistungsanteil der LPs) anzuwenden sind; Abzüge für weitgehend vorher erbrachte Leistungen sind zu berücksichtigen.

Ich sehe es also nun in meinem Beispiel so: Honorar teilw. LP6 + teilw. LP 7 mit AK = Kosten der billigeren Fliesen. Eben nochmal Grundleistungen für einen bestimmten Teilbereich.

Was halten Sie davon?

14.11.2008 at 08:14 Uhr
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Miky
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Beiträge: 138
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icon Re: Welcher Kostenanschlag gilt für anrechenbare Kosten LP 5-7?

Hallo arch2008,

im Prinzip haben Sie es jetzt - bis auf eine Kleinigkeit: die Anrechenbaren Kosten sind nicht die Kosten der billigeren Fliesen, sondern die nach dem reduzierten Kostenanschlag. HIeraus ermitteln Sie das Honorar und in einem zweiten Schritt den Anteil, der auf die erneute Ausschreibung der Fliesen entfällt. Hierzu wird in der Praxis gerne die Kostenrelation der mehrfach ausgeschriebenen Gewerke zu den Gesamtkosten verwendet.

Beispiel:
Honorar bei 450.000 €, Honorarzone III, Mindestsatz = 41.362 €.

Davon entfallen auf die vollständig erbrachten Leistungsphasen 6 und 7 insgesamt 14 % = 5.790,68 €.

Wenn das Gewerk Fliesen insgesamt 30.000 € bringt, sind dies ca. 6,7 % der Gesamtkosten. Das hierauf entfallende Honorar beträgt

5.790,68 € x 6,7 % = 389,98 €.

Dass Sie Ergebnisse der ersten Ausschreibung verwenden können, glaube ich eigentlich nicht. Die 14 %-Punkte können Sie dann voll ansetzen.

Reich werden Sie - nach diesem BEISPIEL - mit der erneuten Ausschreibung sicher nicht. Die HOAI hat das isolierte Ausschreiben einzelner Gewerke allerdings auch nicht im Auge gehabt.

Miky

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Miky

14.11.2008 at 08:29 Uhr
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
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IP: Logged
icon Re: Welcher Kostenanschlag gilt für anrechenbare Kosten LP 5-7?

Hallo Miky,

jetzt ist alles komplett und ordentlich nachvollziehbar. Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

14.11.2008 at 08:42 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Welcher Kostenanschlag gilt für anrechenbare Kosten LP 5-7?

Hallo Allerseits,

auch wenn es für den Fall von arch2008 keine Bedeutung hat, so könnte der nachfolgende Link in diesem Zusammenhang grundsätzlich von Interesse sein:
[url=http://]http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=122630&fk=52&spid=1296&spk=1291&sfk=521&opv=11401[/url]

Viele Grüße
bento

17.11.2008 at 20:35 Uhr
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