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heyne
Level: Sr. Member
Beiträge: 54
Registriert seit: 15.04.2004
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Integration der fachlich Beteiligten?
Eine Frage ins Forum: Im § 15 der HOAI ist definiert, welche Grundleistungen innerhalb der jeweiligen Leistungsphase zu erbringen sind. Wenn wir als Architekten die LP 3 abschließen, so stellt diese doch - so zumindest mein Verständnis - die Grundlage für die Planungen der weiteren fachlich Beteiligten dar, oder?
Konkret: Wir haben einen Bauherrn, der der Meinung ist, der Architekt habe mit Abgabe seiner LP 3 die LP 3 der fachlich Beteiligten (Tragwerksplanung, Hautechnikplanung, Brandschutzplanung usw.) in die Objektplanung zu übernehmen. Wenn aber doch die LP 3 des Architekten erst die Grundlage für die anderen fachlich Beteiligten darstellt, wie sollen wir mit Abgabe unsere LP 3 deren Leistungen schon in die Planung integrieren können?
Bin gespannt auf die Antworten.
Grüße aus Berlin,
Johannes Heyne
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Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
GH Architekten Ingenieure
www.gh-ai.de
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17.11.2008 at 09:49 Uhr |
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paul.t
Level: Sr. Member
Beiträge: 34
Registriert seit: 17.11.2008
IP: Logged
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Re: Integration der fachlich Beteiligten?
ich gehe mal davon aus, daß sie die lph 3 komplett beauftragt haben. dann müssen sie auch die beiträge anderer fachlich beteiligten einarbeiten und bis zum vollständigen entwurf integrieren. in der entwurfsphase ist auch ein statiker oder haustechniker nichts ungewöhnliches.
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17.11.2008 at 15:33 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Integration der fachlich Beteiligten?
Guten Tag Herr Heyne,
für den Tragwerksplaner gilt nach § 64 (2) Nr. 3 als Teil der Grundleistungen seiner Entwurfsplanung "Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung".
Für den Haustechnikplaner gilt nach § 73 (3) Ähnliches: "Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf".
Für Sie als Architekten dagegen gilt nach § 15 (2) "Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (...) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf" und auch "Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter".
Grundsätzlich beginnt der Koordinierungsprozeß berits in Lph. 2, aber leider beauftragen viele Bauherren die Fachplaner erst zu späteren Zeitpunkten. Dabei könnte bei den grundsätzlichen Konzepten bekanntermaßen am meisten Geld in Form von Invest- und Betriebskosten eingespart werden, wenn man nur die Spezialisten auch mitreden ließe...
In Lph. 3 müssen Sie zunächst die von Ihnen geometrisch und materialmäßig zunächst einmal vorgesehene Architektur einschließlich der Ihnen schon bekannten Fachplanungen an die übrigen Fachplaner verteilen und diese dann ihre Arbeit verrichten lassen. Die Ergebnisse fließen wiederum in Ihre Arbeit ein. Ergeben sich Konflikte zwischen verschiedenen Planungen, müssen Sie koordinieren, bis ein abgestimmter Entwurf herausgekommen ist, der (hoffentlich) allen Anforderungen genügt.
Das Ganze ist also ein iterativer Prozeß und Ihr Bauherr stimmt mit seiner Denkweise grundsätzlich mit der HOAI überein.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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17.11.2008 at 19:48 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Integration der fachlich Beteiligten?
Guten Abend Herr Heyne,
da würde ich Herrn Doell 1000-prozentig zustimmen.
Am Ende der LP 3 kann nur ein mit allen Fachplanern abgestimmter Entwurf stehen. Und die Abstimmung bzw. Einarbeitung kann nur durch den Architekten als "Haupträdelsführer" erfolgen.
Dafür gibt's ja auch u.a. einen Honoraranteil aus den anrechenbaren Kosten der KG 400.
Viele Grüße
bento
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17.11.2008 at 20:11 Uhr |
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heyne
Level: Sr. Member
Beiträge: 54
Registriert seit: 15.04.2004
IP: Logged
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Re: Integration der fachlich Beteiligten?
Herzlichen Dank für Ihre / Eure Antworten. Genau so hatte ich es mir auch aus der HOAI herausgelesen. Nun kommt aber ein "wunderschöner " Terminplan mit ins Spiel. Dieser sieht für uns Architekten den Zeitraum von einer Woche für die Integration der Leitungen der fachlich Beteiligten vor - und dies bei einer "Hütte" von lächerlichen 17.000 m² BGF... Was tun?!?
Grüße,
Johannes Heyne
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Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
GH Architekten Ingenieure
www.gh-ai.de
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18.11.2008 at 08:55 Uhr |
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paul.t
Level: Sr. Member
Beiträge: 34
Registriert seit: 17.11.2008
IP: Logged
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Re: Integration der fachlich Beteiligten?
hallo herr heine,
war der terminplan bestandteil ihrer beauftragung?
egal ob ja oder nein, melden sie bedenken gegen den terminplan an
und geben trotzdem gas.
mfg paul
ps. ist ihnen der terminplan zu lang oder zu kurz?
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18.11.2008 at 13:46 Uhr |
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heyne
Level: Sr. Member
Beiträge: 54
Registriert seit: 15.04.2004
IP: Logged
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Re: Integration der fachlich Beteiligten?
Hallo paul,
im Vertragsentwurf ist der Terminplan genannt, dieser lag zum Zeitpunkt der Unterzeichung unsrerseits jedoch noch nicht vor. Danke für den Hinweis, gegen der Terminplan Bedenken anzumelden!!!
Grüße,
Johannes Heyne
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Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
GH Architekten Ingenieure
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24.11.2008 at 23:40 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: Integration der fachlich Beteiligten?
Dann ist der Terminplan auch nicht "automatisch" verbindlich. Entweder wird ein konkreter Terminplan im Vertrag vereinbart. Oder die Parteien verpflichten sich im Vertrag, später noch den Terminplan verbindlich, aber gemeinsam, festzulegen (es handelt sich dann bei der Vereinbarung der Termine quasi um eine Vertragsergänzung). Eine Regelung im Vertrag, daß später ein Terminplan einseitig vom Auftraggeber mit rechtsverbindlicher Wirkung gegen den Auftragnehmer festgesetzt werden darf, wird wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein (denn die Verträge unterliegen i.d.R. dem Maßstab des AGB-Rechts). Konkret läßt sich das alles aber nur mit Kenntnis der genauen Unterlagen beantworten.
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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26.11.2008 at 16:49 Uhr |
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