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CaMe
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 12.06.2016
IP: Logged
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Erneute Rechnung des Architekten richtig?
Hallo zusammen,
Wir haben einen Architekten beauftragt, einen Bauantrag für das Dach und eine Garage zu stellen. Wir bekamen einen Kostenvoranschlag bis inkl. Leistungsphase 4. Der Bauantrag wurde eingereicht. Das Bauamt verlangte noch eine Baulasteintragung, da wir über das Grundstück des Nachbarns fahren müssen, um in die neue Garage zu kommen. Außerdem musste die Berechnung der Kubatur und eine Übereinstimmungserklärung nachgereicht werden. Dies veranlasste die Architektin. Sie stellte die Schlussrechnung gemäß Kostenvoranschlag. Jetzt kam nochmals eine Rechnung für die Baulasteintragung 350 eur, die Übereinstimmungserklärung 180 eur und die Kubaturberechnung 180 eur. Ist dies rechtens oder gehören diese Leistungen nicht zum "normalen " Bauantrag und somit zur Leistungsphase 4. Die Baulasteintragung kann ich ja noch verstehen, da dies keine vorhersehbare Leistung war, aber Kubatur und ÜE?
Wäre sehr dankbar für eine Antwort
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12.06.2016 at 18:17 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Erneute Rechnung des Architekten richtig?
Wenn Sie die Grundleistungen nach der HOAI vereinbart haben, ist mit dem Honorar dafür nach § 3 Abs. 2 das vergütet, was zu den Grundleistungen zählt., und das bedeutet das, was im Allgemeinen zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags zählt.
Die Kubaturberechnung bei Gebäudeneubauten dürfte dazu gehören (ggf. schauen, ob dies in den Bauantragsunterlagen bereits formularmäßig abgefragt wird; ggf. anrufen und fragen, auf welche rechtliche Grundlage sich die Behörde dabei stützt) , Pläne und Erläuterungen für eine Baulasteintragung nicht.
Eine Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) ist i.d.R. eine Eigenerklärung eines Herstellers, das sein Produkt bestimmten Regelwerken entspricht. Das meinen Sie aber vermutlich nicht. Was genau sollte denn in Ihrem Fall von wem gegenüber wem erklärt werden? Und auch hier: warum und auf welcher Rechtsgrundlage ist die Erklärung gefordert?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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14.06.2016 at 10:05 Uhr |
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