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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Späte Änderung der Entwurfsplanung durch den AG
Beitrag von Nachricht
Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
icon Späte Änderung der Entwurfsplanung durch den AG

Hallo zusammen,
folgendes Problem:
Der AG (Bundesbehörde) hat den AN mit den LPH 2 bis 5 für Objektplanung Ingenieurbauwerke beauftragt (kein Stufenvertrag). Die LPH 2 und 3 wurden, gemeinsam mit dem AG und anderen Beteiligten abgearbeitet und es wurde offiziell (schriftliche Aufforderung) mit der Genehmigungsplanung begonnen (Kontaktaufnahme mit der Zulassungsbehörde, Zusammenstellung der Unterlagen usw.). Aus Kapazitätsgründen wurde auch schon zeitgleich mit der LPH 5 – Ausführungsplanung – begonnen, wohlwissend dass die Baugenehmigung noch nicht erteilt wurde.
Nun beabsichtigt der AG den abgestimmten Entwurf, mitten in der Genehmigungsphase, in Größenordnungen zu ändern, bis hin zu einer völlig neuen Aufgabenstellung.
1.) Muss er in einem solchen Fall die bereits erbrachten Leistungen der LPH 5, die ja nach dem „alten“ Entwurf erstellt wurden und somit hinfällig sind, vergüten?

2.) Kann er sich darauf berufen, dass ja die Baugenehmigung zum Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung der LPH 5 durch den AN, noch nicht erteilt war und er noch nicht dem Start der LPH 5 zugestimmt hat. (es gibt im Vertrag Fristen, bis wann die LPH`s fertigzustellen sind, nicht aber, wann damit zu beginnen ist)?

3.) Durch den geänderten Entwurf würden auch deutlich geringere Kosten bei der Kostenberechnung entstehen, die sich ja auf das Honorar der LPH 5 auswirken würden. Wie gestaltet sich dann die Honorarermittlung für die „alten“ und „neuen“ Leistungen der LPH 5?

4.) Was würde bei einer kompletten Kündigung des Auftrages durch den AG, zum jetzigen Zeitpunkt, mit den bereits erbrachten Leistungen geschehen?

Dem AN ist natürlich bewusst, dass Änderungen innerhalb des Genehmigungsprozesses, oder das Verweigern der Genehmigung, zu Lasten des AN geht, was die vorgezogenen Erbringung der LPH 5 betrifft. Es geht aber hier nicht um die Genehmigungsfähigkeit, sondern um eine Änderung des ursprünglichen Entwurfs.
Vielen Dank

25.11.2016 at 08:16 Uhr
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