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maedred
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Beiträge: 14
Registriert seit: 02.02.2012
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Ergänzungsunterlage nach § 54 LHO als Grundleistung?
Guten Tag,
zwischen unserem öffentlichen AG und uns schwelt ein Konflikt um zusätzliche Leistungen, die wir im Zusammenhang mit Kosteneinsparungen unentgetlich erbringen sollen.
Unser Neubauvorhaben befindet sich in der Bauphase. Die Submissionsergebnisse lagen erheblich über dem genehmigten Budget, was den Kapazitätsengpässen in der Bauwirtschaft geschuldet ist. Der Bauherr hat dieses Problem noch verschärft, indem er Ausschreibungen mit erheblicher Verspätung auf den Markt gebracht und Vergaben wiederholt verschleppt hat. Wir mussten bereits unentgeltlich zur Kostensenkung die Fassade umplanen.
Nun wurden wir aufgefordert, eine sog. 'Ergänzungsunterlage' nach Berliner Haushaltsordnung zu erstellen bzw. dieser umfangreich zuzuarbeiten.
Noch wurde uns der genaue Leistungsumfang der Unterlage nicht abschließend mitgeteilt, aber neben der Kostenfortschreibung in anderen/zusätzlichen als den üblichen Tabellen sind ausführliche textliche Begründungen für Kostenerhöhungen (aus den Submissionen), Nachträgen, der umgesetzten Kosteneinsparungen u.ä. gefordert. Daneben gehen in die eingetretenen Kostenerhöhungen aber auch Planungsergänzungen (nachträglich korrigierte/ergänzte Angaben des Statikers) sowie nachträglich vom AG geforderte Planungen ein, die auch noch einmal zusammengestellt, beziffert und begründet werden müssen.
Das alles ist mit erheblichem Aufwand verbunden und eine klare Besondere Leistung, evtl. auch eine wiederholte Grundleistung.
Kann es wirklich sein, dass der AG diese Unterlage unentgeltlich verlangen kann mit dem lapidaren Hinweis auf den ABau-Standardvertrag, nach dem"statt Formblatt V 412.H F .l. gleichwertige Formulare oder Kostenkontrollinstrumente" zur Anwendung kommen können.
Die LHO Berlin ordnet - anders als die VPU oder die BPU - diese Ergänzungsunterlagen keiner Leistungsphase zu. Der AG meint nun, dies sei ein Instrument im Rahmen der kontinuierlichen Kostenkontrolle irgendwo im Bereich zwischen Lph. 6 bis 8. Er liest dies wohl aus der Ergänzungsvorschrift III 130 der ABau, Pkt. 2.4 heraus, was uns überhaupt nicht einleuchtet.
Für eine kurze Einschätzung wären wir dankbar.
MfG
Andreas Zehrt
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15.05.2019 at 13:13 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: Ergänzungsunterlage nach § 54 LHO als Grundleistung?
Sehr geehrter Herr Zehrt,
leider bin ich erst heute auf Ihre Anfrage aufmerksam geworden. Vielleicht kann ich Ihnen trotzdem noch etwas helfen.
"zusätzliche Leistungen, die wir im Zusammenhang mit Kosteneinsparungen unentgeltlich erbringen sollen"
Das ist in der Tat eine Erwartungshaltung, mit sich Planer gerade (aber nicht nur) bei öffentlichen Auftraggebern leider oft konfrontiert sehen. Aber so pauschal geht das natürlich nicht. Die bekannte juristische Dauerschleife kann ich Ihnen allerdings nicht ersparen: es kommt drauf an.....
Zusätzliche Planungsleistungen mit dem Ziel einer Kosteneinsparung müssen nur dann unentgeltlich geleistet werden, wenn eine Vertragspflichtverletzung vorausgegangen ist. Wenn also (1.) ein Budget oder eine Kostenobergrenze vereinbart wurde (davon gehe ich mal aus), (2.) Sie einen wie auch immer gearteten Fehler gemacht haben UND (3.) dieser Fehler ursächlich ist für die Budgetüberschreitung, DANN (und nur dann) schulden Sie eine Nachbesserung, sprich Fehlerbeseitigung und dann können ggf. notwendige zusätzliche/besondere Leistungen oder die Wiederholung von Grundleistungen kostenfrei geschuldet sein.
Ansonsten selbstverständlich nicht. Auch hat der AG keinen Anspruch darauf, dass Sie unentgeltliche Leistungen dafür erbringen, die Kostenplanung in diesen Zeiten planloser Kostenentwicklung den unkalkulierbaren Marktausschlägen anzupassen. Ihre Planung muss objektiv gesehen geeignet gewesen sein, mit den zum Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung gültigen üblichen Baupreisen realisiert werden zu können. Evtl. gibt es allenfalls eine Hinweispflicht auf die aktuellen besonderen Risiken, wenn die weitere Projektrealisierung nun noch sehr lange dauert. In diesem Sinne wäre es hilfreich, wenn Sie beim AG vielleicht ab und an mal die Dringlichkeit der von ihm geschuldeten Mitwirkungshandlungen (Planfreigaben, Vergaben, usw, - Sie erwähnten das - ) angemahnt oder ihn sogar in Verzug gesetzt haben sollten (so etwas kann man ja trotzdem freundlich schreiben, hauptsache man schreibt es, das hilft dann mitunter deutlich).
Liegt kein Leistungsfehler auf Ihrer Seite vor, sind Maßnahmen, die als Reaktion auf kostenmäßig inakzeptable Angebote nun vom Bauherrn gewünscht und veranlasst werden, ein Nachtrag für Sie. Erstellen Sie dafür auch ein Nachtragsangebot. Sollte Ihr Vertrag erst nach dem 01.01.2018 zustande gekommen sein oder sollte es sich um einen Stufenvertrag handeln, dessen aktuelle Stufe erst nach dem 01.01.2018 abgerufen wurde, kommt Ihnen zusätzlich die komfortable Situation des § 650q iVm § 650b BGB 2018 zugute: keine sofortige Leistungspflicht auf eine Nachtragsanordnung, sondern erst einmal Einigungspflicht zu Leistungen und Preis, negativenfalls erst nach Ablauf von 30 Tagen Entstehung einer Leistungspflicht Ihrerseits. Aber das nur am Rande.
Nun konkret zu § 54 LHO, also zusätzlichen Haushaltsunterlagen: Selbstverständlich ist es immer notwendig, sich Ihren Vertrag genau anzuschauen. Nicht selten sind die Leistungspflichten in Bezug auf Unterlagen für Fördermittelgeber oder die Bewilligungsstellen für zusätzliche Budgetmittel recht weit gestaltet, manchmal immerhin mit einer Vergütung nach Zeitaufwand oder einer Pauschale, oft aber auch ohne dass dem ein adäquates Honorar gegenüber steht. Dann wird die Leistung geschuldet und gilt mit dem vereinbarten Honorar, als abgegolten. Hierzu ist ggf. eine genauerer Analyse und Auslegung der Beschreibung Ihrer Leistungspflicht im Vertrag notwendig.
Zusammengefasst:
- liegt eine Vertragspflichtverletzung Ihrerseits vor, die ursächlich ist für die Nichteinhaltung eines vereinbarten Budgets?
- wenn nein: wie ist Ihre vertragliche Leistung beschrieben in Bezug auf die erwähnten Haushaltsunterlagen? Ist dies bereits von Anfang an Bestandteil dessen, was Sie mit Unterzeichnung des Vertrags als Leistungspflicht übernommen haben?
- wenn nein: Nachtrag!
Viel Erfolg!
____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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01.06.2019 at 08:37 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Ergänzungsunterlage nach § 54 LHO als Grundleistung?
quote: Noch wurde uns der genaue Leistungsumfang der Unterlage nicht abschließend mitgeteilt, aber neben der Kostenfortschreibung in anderen/zusätzlichen als den üblichen Tabellen sind ausführliche textliche Begründungen für Kostenerhöhungen (aus den Submissionen), Nachträgen, der umgesetzten Kosteneinsparungen u.ä. gefordert. Daneben gehen in die eingetretenen Kostenerhöhungen aber auch Planungsergänzungen (nachträglich korrigierte/ergänzte Angaben des Statikers) sowie nachträglich vom AG geforderte Planungen ein, die auch noch einmal zusammengestellt, beziffert und begründet werden müssen.
"Begründungen für Kostenerhöhungen (aus den Submissionen)" können Grundleistungen in HOAI-Leistungsbildern sein (z.B. bei Gebäuden Lph. 7g).
"Begründungen für Nachträge": Notwendigkeitsprüfungen können je nach Leistungsbild ebenfalls Grundleistungen sein (z.B. bei technischer Ausrüstung Lph. 8e).
Alle übrigen beschriebenen Leistungen sind offensichtlich im Zusammenhang mit Änderungsanordnungen nach § 10 HOAI zu erbringen und keine Grundleistungen.
"statt Formblatt V 412.H F .l. gleichwertige Formulare oder Kostenkontrollinstrumente" können sich nur auf solche Arten von Kostenkontrolle beziehen, die im Formblatt 412 enthalten sind; alles andere wäre nicht gleichwertig. Das müsste der AG aber von vornherein für die Gesamtmaßnahme vereinbaren (etwas anderes anstelle FB 412) und nicht mittendrin. Andere Arten von Kostenverfolgungen müsste der AG zunächst einmal als vertraglich zu erbringende Leistung nachweisen. Beliebige Kostenaufstellungen zur Kostenkontrolle nach Gusto des AGs sind nicht deshalb plötzlich vertraglich als Grundleistung ohne gesonderte Vergütung zu erbringen, weil sie ebenfalls als Kostenkontrollinstrumente anzusehen sind.
Dabei ist streng zwischen geschuldeter Leistung und Vergütung zu trennen. Denn:
Möglicherweise ist eine solche Leistung vertraglich zu erbringen, allerdings ist hierfür i.d.R. die Vergütung nicht geregelt, weil eine solche Leistung nicht zu den Grundleistungen gehört. Dies kann im Detail aber nur eine genaue Analyse Ihrer Verträge ergeben.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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03.06.2019 at 09:13 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
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Re: Ergänzungsunterlage nach § 54 LHO als Grundleistung?
Eine Ergänzungsunterlage beinhaltet m. E. zum Großteil HOAI-Grundleistungen, die sowieso zu erbringen sind:
Z. B. Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung, Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung, Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den Verträgen, Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen, Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276.
Das Ausfüllen der Formblätter der ABau ist meines Wissens in den Berliner Verträgen auch immer mit vertraglich vereinbart.
Wenn eine vereinbarte Baukostenobergrenze überschritten wäre, wäre auch die Leistung des AN mängelbehaftet und würde die Ergänzungsunterlage womöglich erst notwendig machen.
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18.06.2019 at 12:57 Uhr |
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