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            <title>
									HOAI.de Forum - Neueste Beiträge				            </title>
            <link>https://www.hoai.de/forum/</link>
            <description>Diskussions-Forum zur HOAI und zum Bau- und Architektenrecht</description>
            <language>de</language>
            <lastBuildDate>Tue, 14 Jul 2026 13:39:27 +0000</lastBuildDate>
            <generator>wpForo</generator>
            <ttl>60</ttl>
							                    <item>
                        <title>RE: Kürzungen der Architektenleistungen ab der LP 7</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/kuerzungen-der-architektenleistungen-ab-der-lp-7/#post-7235</link>
                        <pubDate>Tue, 14 Jul 2026 13:30:43 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Was heißt &quot;ab der Lph. 7&quot;? Lagen Angebote bereits vor? Wurden die bereits geprüft und gewertet?  Aus dem heraus müsste der Erfüllungsgrad der Lph. 7 zunächst einmal bestimmt werden. 
Wenn B...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Was heißt "ab der Lph. 7"? Lagen Angebote bereits vor? Wurden die bereits geprüft und gewertet?  Aus dem heraus müsste der Erfüllungsgrad der Lph. 7 zunächst einmal bestimmt werden. </p>
<p>Wenn Baukosten sich ändern, ist zu unterscheiden zwischen Baukosten, die bis zum Ende der Entwurfsplanung feststehen und über die Kostenberechnung in die anrechenbaren Kosten für ein Tabellenhonorar eingehen und Änderungen am Bauprogramm, die danach erfolgten. Diese sind nach § 10 HOAI zusätzlich vergütungspflichtig.</p>
<p>Wenn Sie am Ende der Lph. 7 / Beginn der Lph. 8 feststellen "<span>Das Bauwerk muss zusätzlich eine Entwässerung erhalten und die Bauwerksabdichtung erneuert werden." – ist das dann etwas, was jetzt gerade im Moment offensichtlich wird? Wenn ja, wieso wurde es bisher übersehen? Oder ist das eine Beschreibung bereits erfolgter Änderungen in Laufe des Projekts von dem Umfang, der bei Auftragserteilung bekannt war bis zum Ende der Entwurfsplanung? Ohne solche Informationen kann man kaum etwas dazu sagen.</span></p>
<p>Wenn Lph. 8 bereits für das Bauprogramm des Entwurfs beauftragt wurde und jetzt das Bauprogramm abgespeckt wird, ist dies eine Teilkündigung. Sieht Ihr Vertrag für den Fall der Kündigung bereits Regeln vor? Wenn nein, gilt das BGB. Beraten Sie sich dazu am besten mit einem Baufachanwalt. grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Vergütung für zu erbringende Leistungen und einen Schadensersatz für entgangenen Gewinn. Die Regeln wird Ihnen der Anwalt erläutern, Sie müssen dazu ggf Ihre Aufwandskalkulation offenlegen.</p>
<p>Sie können auch zuerst mit dem Auftraggeber sprechen und ggf. eine besondere Vereinbarung treffen. z.B. indem Sie das Gesamtbauvorhaben als Realisierungen 2 Bauabschnitten denken, die jeder für sich honoriert werden – das kann Sinn machen, wenn der 2. Bauabschnitt in den nächsten paar Jahren ernsthaft angedacht wird. Also für die jetzt beauftragen Leistungen Vergütung der Lph. 8 aus den sich daraus ergebenden anrechenbaren Kosten. Für die später beauftragten Leistungen Fortschreibung der Kostenberechnung nach einem zu vereinbarenden Index und Bildung eines eigenen honorartechnischen Objekts. Nicht vergessen: die Darstellung der Schnittstellen in der Ausführungsplanung, die Aufteilung des LVs und die nochmalige zukünftige Ausschreibung und Angebotsprüfung und -wertung sind alles Leistungen, die dann noch einmal zu erbringen und zu vergüten sind. Das kommt im Einzelfall alles obendrauf Alternativ Kündigung nach jetziger Lph. 8 und Honorierung des entgangenen Gewinns. Da kommt es wohl auch darauf an, wie gut Sie den AG kennen, ihm vertrauen und wie fest er sich bereiterklärt, Regeln schriftlich zu fixieren. Aber gehen Sie nicht ohne Rechtsrat in solche Gespräche!</p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>fdoell</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/kuerzungen-der-architektenleistungen-ab-der-lp-7/#post-7235</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>Kürzungen der Architektenleistungen ab der LP 7</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/kuerzungen-der-architektenleistungen-ab-der-lp-7/#post-7234</link>
                        <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 09:41:46 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Im Zuge der Projektierung (Anbau Aufzug und Balkonüberbauung und barrierefreie Zuwegung, inkl. Entwässerung) hat der Bauherr sich in der Leistungsphase 7 entschieden nur die Hälfte der Bauma...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[Im Zuge der Projektierung (Anbau Aufzug und Balkonüberbauung und barrierefreie Zuwegung, inkl. Entwässerung) hat der Bauherr sich in der Leistungsphase 7 entschieden nur die Hälfte der Baumaßnahmen umzusetzten. Die Baukosten haben sich im Laufe der Zeit erheblich verändert / erhöht. Das Bauwerk muss zusätzlich eine Entwäseerung erhalten und die Bauwerksabdichtung erneuert werden. Die Bewilligung des Bauantrages hat sich über ein Jahr hinausgezogen. Welche Baukosten ergeben sich für die Leistungsphasen 7 und 8? Werden nun die aktuellen Baukosten der Sanierung heran gezogen? Was ist mit dem entgangenem Gewinn?]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>Beate Stahmann</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/kuerzungen-der-architektenleistungen-ab-der-lp-7/#post-7234</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>RE: Anrechenbare Kosten beim Trinkwasserleitungsbau</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-beim-trinkwasserleitungsbau/#post-7231</link>
                        <pubDate>Tue, 30 Jun 2026 13:46:15 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[In der Frage fehlt das Verb.
Ich gehe mal davon aus, dass es um die Frage geht, was als anrechenbare Kosten angesetzt werden darf. Dann gilt: anrechenbar ist das, was Gegenstand der Planung...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In der Frage fehlt das Verb.</p>
<p>Ich gehe mal davon aus, dass es um die Frage geht, was als anrechenbare Kosten angesetzt werden darf. Dann gilt: anrechenbar ist das, was Gegenstand der Planungsinhalte bei der Wasserleitungsmaßnahme ist und dabei nicht selbst Gegenstand eines anderen honorartechnischen Objekts oder gar Leistungsbildes ist.</p>
<p>In allen Verträgen gilt: Das, was an Baukonstruktionen geplant, ausgeschrieben und überwacht wird, korrespondiert mit den Kosten dafür (mal abgesehen von Kosten der Technischen Ausrüstung, die noch anrechenbar sind). Wenn der Straßenbau von jemand anderem geplant wird, gelten die Kosten (korrespondierend zum Planungsinhalt) nur bis zu der Schnittstelle (z.B. Erdplanum), die mit dem Auftraggeber bezüglich der Abgrenzung vereinbart wurde.</p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>fdoell</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-beim-trinkwasserleitungsbau/#post-7231</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>Anrechenbare Kosten beim Trinkwasserleitungsbau</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-beim-trinkwasserleitungsbau/#post-7230</link>
                        <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 10:18:43 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Darf der Planer für eine Trinkwasserleitung die allgemeinen Kosten für alle Gewerke (z.B. Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung) sowie die Kosten für den grundhaften Straßenbau, wenn dies...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Darf der Planer für eine Trinkwasserleitung die allgemeinen Kosten für alle Gewerke (z.B. Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung) sowie die Kosten für den grundhaften Straßenbau, wenn diese Leistungen durch einen anderen Auftraggeber an ein anderes Plnungsbüro beauftragt wurden und der Planer für die Trinkwasserleitung diese Planungsleistungen nicht erbracht hat.</p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>Kathrin Luthardt</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-beim-trinkwasserleitungsbau/#post-7230</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>RE: Anrechenbare Kosten - Veränderung während der Planungsphase</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-veraenderung-waehrend-der-planungsphase/#post-7229</link>
                        <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 17:36:35 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Nach § 6 Abs. 1  Satz 2 Nr. 2 HOAI ermittelt sich das Honorar für die Leistungsbilder Teile 3 und 4 (Objekt- und Fachplanungen, also auch Gebäudeplanungen) nach den anrechenbaren Kosten des ...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 6 Abs. 1  Satz 2 Nr. 2 HOAI ermittelt sich das Honorar für die Leistungsbilder Teile 3 und 4 (Objekt- und Fachplanungen, also auch Gebäudeplanungen) nach den <strong>anrechenbaren Kosten</strong> des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung.</p>
<p>(Hinweis: das ist Basiswissen zur HOAI! Diese Regelungen sollten jemandem, der Aufträge dieser Größe bearbeitet und vor allem einen Vertrag eingeht, in dem diese Regelung enthalten ist und das dann unterschreibt, auf jeden Fall vorher klar sein. Man unterschreibt nur, was man bei beiden Vertragsparteien auch versteht und zwar in gleicher Weise. HOAI-Basisschulungen sind hier dringend zu empfehlen!) </p>
<p>Wenn die <strong>Planungsziele</strong> des Auftraggebers nur mit einer Lösung realisiert werden können, deren Kosten vorgedachte Budgets übersteigen, hat er grundsätzlich die Möglichkeit, das Budget nachträglich zu erhöhen, die Realisierung ggf. in Bauabschnitten vorzunehmen (d.h. das ganze Bauvorhaben zu planen und den Ausbau zunächst nur so weit vorzunehmen, dass das Budget eingehalten wird) oder aber die Planungsziele anzupassen. Das kann in einer Abspeckung des Bauprogramms, einzelner geometrische Anforderungen oder auch der Verringerung baulicher Standards (in gestalterischer Hinsicht, mit einfacheren Baumaterialien, mit geringeren Komfortmerkmalen, weniger Automatisiserung und mehr Betriebsaufwand usw.) erfolgen. Dazu hat ein Auftraggeber grundsätzlich ein Anordnungsrecht.</p>
<p>Diesem Anordnungsrecht steht die Pflicht zur <strong>Vergütung der damit verbundenen Mehraufwendungen</strong> auf Planerseite gegenüber. Die Folgen sind grundsätzlich in § 10 HOAI geregelt, der aber eigentlich nur aussagt, dass bei Änderungen des Umfangs der beauftragten Leistung die Honorarberechnungsgrundlagen anzupassen sind, nicht wie.</p>
<p>In der Praxis von Sachverständigen hat sich dafür die grundsätzliche Methodik bewährt, das Honorar <strong>bis zur Änderung, für die Änderung und ab der Änderung</strong> getrennt zu ermitteln.</p>
<p>Das bedeutet in Ihrem Fall: Wenn nach der Vorplanung eine entsprechende Änderungsanordnung zu den Planungszielen erfolgt und andere Planungsziele definiert werden, welche der Budgeteinhaltung dienen, kann das Honorar <strong>für Lph. 1 und 2 (bis zur Änderung)</strong> auf Grundlage der anrechenbaren Kosten aus der Kostenschätzung ermittelt werden und das Honorar für die Leistungen <strong>ab Lph. 3 (nach der Änderung)</strong> auf der Grundlage der Kostenberechnung. Das Honorar <strong>für die Änderung selbst</strong> muss den Aufwand abdecken, der durch nochmaliges Durchlaufen von Grundleistungen der Lph. 1 und 2 erforderlich ist, um  diese Planungsziele einzuhalten. Das kann <strong>z.B. nach Aufwand oder pauschal</strong> vergütet werden.</p>
<p>Wichtig ist, dass darüber (vorher!) eine <strong>Vereinbarung</strong> über die Leistungsänderung und deren Honorierung erfolgt, die nach HOAI zumindest in Textform, nach dem Vertrag aber ggf. auch unter Berücksichtigung formaler Regelungen (z.B. in Schriftform) und bei kommunalen Auftraggebern immer auch mit entsprechendem Gremienbeschluss zu erfolgen hat.</p>
<p>Zum Verständnis: die HOAI bildet nur Regelfälle ab, hier denjenigen, dass das einmal angedachte Objekt auch realisiert wird. Alle Abweichungen von diesem Regelfall sind nicht in der HOAI selbst geregelt, weil ihre Art zu unterschiedlich sein kann. Man kann solche Regelungen wie die Vergütung nach Änderungsanordnungen deshalb nicht in der HOAI finden. Sie ergeben sich aus der Praxis der Rechtsprechung, die in Urteilen und Kommentaren der Öffentlichkeit zugänglich sind. Auch der Besitz und die Benutzung einschlägiger Kommentare zur HOAI gehört damit zum Basis-Handwerkszeug von Planern.</p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>fdoell</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-veraenderung-waehrend-der-planungsphase/#post-7229</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>RE: Revisionspläne</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/anwendungsbereich-der-hoai/revisionsplaene/#post-7228</link>
                        <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 17:02:31 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Der Maßstab von geschuldeten Revisionsplänen ist der, den der Auftraggeber benötigt und ausgeschrieben hat.
Werden ausschließlich digitale Unterlagen (z.B. CAD-Daten im vorgegebenen Format ...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Maßstab von geschuldeten Revisionsplänen ist der, den der Auftraggeber benötigt und ausgeschrieben hat.</p>
<p>Werden ausschließlich digitale Unterlagen (z.B. CAD-Daten im vorgegebenen Format und/oder PDF-Dateien) gewünscht, müssen Angaben in der Ausschreibung erfolgen, in welcher Schriftgröße zu arbeiten ist, damit bei einem eventuell doch erfolgenden Ausdruck auf Papier eine ausreichend gute Lesbarkeit herrscht.</p>
<p>Sind keine weiteren Angaben dazu erfolgt, ist es eine übliche Praxis, die Revisionspläne in den Maßstäben auszugeben, in denn die Ausführungsplanung erfolgte (vor allem bei Grundrissen und Schnitten), da der Unternehmer im Regelfall wohl davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber mit diesen Maßstäben arbeitet.</p>
<p>Sofern Werkstatt- und Montagepläne seitens des ausführenden Unternehmers erstellt wurden, werden die Revisionspläne häufig auch in diesen Maßstäben erstellt, d.h. das Unternehmen ändert bei unveränderter Ausführung nur die Zeichnungsbeschriftung und bei veränderter ändert sie nur die Teile des in den übrigen Zeichnungsteilen unverändert belassenen selbst erstellten Plans.</p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>fdoell</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/anwendungsbereich-der-hoai/revisionsplaene/#post-7228</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>Anrechenbare Kosten - Veränderung während der Planungsphase</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-veraenderung-waehrend-der-planungsphase/#post-7227</link>
                        <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 07:23:02 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[zum Honorarrecht haben wir folgende Frage und bitten um Ihre Unterstützung:
&nbsp;
Bei einem Bauvorhaben der öffentlichen Hand haben sich die Baukosten zwischen Bauanmeldung bis zur Kosten...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>zum Honorarrecht haben wir folgende Frage und bitten um Ihre Unterstützung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei einem Bauvorhaben der öffentlichen Hand haben sich die Baukosten zwischen Bauanmeldung bis zur Kostenschätzung signifikant erhöht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unser Vertrag sagt zum Thema anrechenbare Kosten folgendes aus: Anrechenbare Kosten<br /><em>Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 33 und ggf. § 37 Absatz 1 HOAI werden für die Leistungen nach § 6 Nummern 6.1 bis 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung zur EW-Bau/HU-Bau/Bauunterlage, ohne Umsatzsteuer, ermittelt.</em><br /><em>Solange diese nicht vorliegt, ist die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Kostenermittlung zur ES-Bau/Bauanmeldung/KVM-Bau3/AA-Bau, Teil V nach Abschnitt L1 RBBau ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Wie können wir die Leistungen der LPH1+2 nach den <u>anrechenbaren Kosten der <strong>Kostenschätzung</strong></u> abrechnen? Wir finden dazu keinen Passus in der HOAI.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zweitens ist zu vermuten, dass der Bauherr mit LPH 3 den Leistungsumfang deutlich (-10-15%) reduziert, um wieder in sein ursprüngliches Kostengerüst zu gelangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Wie können wir weiterhin die LPH1+2 bis Ende Projekt nach den anrechenbare Kosten der <strong>Kostenschätzung</strong> abrechnen, wenn später mit Kostenberechnung eine geringere Höhe der anrechenbaren Kosten vorliegt? Die Leistungen für LPH1+2 zu den Kosten der Kostenschätzung haben wir schließlich erbracht. Auch hier finden wir keine passende Erläuterung in der HOAI.</li>
</ul>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>dufving@dufving-beckmann-architekten.de</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/honorarberechnung-nach-hoai/anrechenbare-kosten-veraenderung-waehrend-der-planungsphase/#post-7227</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>RE: Revisionspläne</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/anwendungsbereich-der-hoai/revisionsplaene/#post-7226</link>
                        <pubDate>Tue, 09 Jun 2026 10:11:29 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Hallo,im Rahmen der Revisionspläne möchte ich gerne wissen, mit welchem Maßstab diese dargestellt werden müssen?
Mit freundlichen GrüßenMo NajjarE-Mail: m.najjar@sj.teamS&amp;J Engineering]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br /><br />im Rahmen der Revisionspläne möchte ich gerne wissen, mit welchem Maßstab diese dargestellt werden müssen?</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />Mo Najjar<br />E-Mail: m.najjar@sj.team<br />S&amp;J <span data-olk-copy-source="MessageBody">Engineering</span></p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/"></category>                        <dc:creator>mohammad.s.a.najjar</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/anwendungsbereich-der-hoai/revisionsplaene/#post-7226</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>RE: Koordinierter Deckenspiegel als besondere Leistung</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/anwendungsbereich-der-hoai/koordinierter-deckenspiegel-als-besondere-leistung/#post-7225</link>
                        <pubDate>Fri, 05 Jun 2026 11:12:29 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[In Lph. 3 bestimmt die Grundleistung 3c) der technischen Ausrüstung das Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile. Dieser Platzbedarf – vor allem für Zentralen sow...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>In Lph. 3</strong> bestimmt die Grundleistung 3c) der technischen Ausrüstung das Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile. Dieser Platzbedarf – vor allem für Zentralen sowie vertikale und horizontale Haupttrassen – ist mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern möglichst frühzeitig abzustimmen, so dass der Planungsablauf nicht dadurch gehemmt wird, dass verschiedene Planer einen definierten Teile des Objekts gleichzeitig räumlich beplanen und erst spät feststellen, dass sie sich dabei „in die Quere kommen“ und umgeplant werden muss. Die Koordination erstreckt sich in dieser Phase bereits auf die Ausführbarkeit der Planung. Dazu sind eventuell Schnitte und Darstellungen von Schachtausfädelungen, also eine grundsätzliche Schlitz- und Durchbruchsplanung (Regeldurchbrüche) erforderlich.</p>
<p>Die zeichnerische Darstellung in derselben Grundleistung umfasst z.B. Grundrisse (z.B. im Maßstab 1:100 für alle Geschosse) mit der Darstellung aller Ver- und Entsorgungsnetze (in wahren Dimensionen, nicht als dünne Einstrichdarstellung) und den wesentlichen Funktionsgruppen und Funktionselementen sowie der Bemaßung der Haupt-Dimensionen, Einbauteile (z.B. in Decken und Wänden), Kanäle, Schächte und andere Leitungstrassen mit Angabe der Hauptdimensionen, Möblierungen einschl. Schalt- und Steuerschränken und Schnitte für Installationsschwerpunkte und Darstellungen von Schächten im Objekt.</p>
<p>Bei der Gebäudeplanung gehört in Lph. 2c das Integrieren der Ergebnisse der an der Planung fachlich Beteiligten (also auch der TA-Planer) zu den Grundleistungen. Es sollte also machbar sein, zum einen einen Grundriss aller Technischen Anlagen in einem Geschoss in den Baukonstruktionsgrundriss einzublenden, um die grundsätzliche Machbarkeit der Trassen darzustellen. Ein Regelquerschnitt durch die abgehängte Decke mit wahren Dimensionen der Leistungen und der notwendigen Befestigungen gehört leider bei den meisten Gebäudeplanern nicht zur Best Practice, erfüllt aber die (bei Beauftragung der Lph. 3 nach HOAI) geschuldete Integration der technischen Anlagen in vorbildlicher Weise. </p>
<p>Man beachte den Zweck der Entwurfsplanung: u.a. die vollständige konstruktive Lösung mit "funktionierenden" geometrischen Abmessungen. Eine solche Darstellung dürfte idR die Bedürfnisse nach Nachweis der grundsätzlichen Kollisionsfreiheit und Baubarkeit erfüllen. Die Erstellung spezieller Deckenspiegel ist "im Allgemeinen" jedoch nicht erforderlich und damit nicht in den Grundleistungen enthalten (vgl. § 3 Abs. 1 HOAI). Ihre Erstellung ist hier somit als Besondere Leistung anzusehen. Die Vergütung dafür kann bekanntlich frei vereinbart werden.</p>
<p><strong>In Lph. 5</strong> wird die technische Ausführung der gewählten Konstruktionen dargestellt, das beinhaltet detaillierte Maße sowie Material- und Verarbeitungsvorschriften einschließlich der Befestigungen, aber keine Werkstatt- und Montageplanungen. In Grundleistung 5c) der Gebäudeplanung ist die technische Ausrüstung und deren Befestigung in deren Detaillierungsgrad der Ausführungsplanung zu integrieren. Dazu gilt das in Lph. 3 Ausgeführte erst recht.</p>
<p>Für die Ausführungsplanung der abgehängten Decke und die dazugehörige Leistungsbeschreibung ist eine Darstellung aller Ausschnitte und Einbauten erforderlich, weil nur so die idR vorzufertigende Decke korrekt hergestellt wird – sie wird ja im Normalfall nicht vor Ort aus Standard-Einzelteilen aus dem Baukasten zusammengebaut, sondern maßgenau mit Verbindungsteilen vorgefertigt. Die Frage, wo und wie die Abhängdecke abgehängt werden kann, darf und soll, kann sich je nach Projekt und bereits erfolgter Fertigstellung der technischen Anlagen beim Aufmaß des Deckenherstellers unterscheiden. Es jedoch Aufgabe der Ausführungsplanung des Gebäudeplaners, genau dies festzulegen. </p>
<p>Es kann sein, dass ein Deckenspiegel und eine Deckenquer- und -längsschnitt die Vorgaben des Anzeigens notwendiger Einbauten am einfachsten erfüllt. In diesem Fall wäre das eine Darstellung, die als Teil der Ausführungsplanung anzusehen ist. Nur wenn die sonstigen Ausführungspläne eine für alle ausführenden Unternehmen eindeutige Herstellung erlauben (worin die allerdings sonst bestehen sollten, wäre erst mal vorzuzeigen), kann ein separater Deckenspiegelplan als Besondere Leistung anzusehen sein.</p>
<p>Dabei gilt der Grundsatz, dass der Auftraggeber dem Unternehmer alle Vorgaben zu machen hat, die dieser für seine Ausführung benötigt. Diese Aufgabe wird idR an einen Ausführungsplaner delegiert, der insofern für die eindeutigen Vorgaben an die Unternehmer zuständig ist.</p>
<p>Eine Besonderheit ist allerdings zu beachten: Wird die Ausführungsplanung einer technischen Anlage nach Grundleistung 5e) der Technischen Ausrüstung anhand von Ausschreibungsergebnissen geändert und hat dies Auswirkungen auf die abgesägte Decke, ist eine Umplanung der Deckenplanung eine wiederholte Grundleistung und damit grundsätzlich vergütungspflichtig – vorausgesetzt, die Leistung wurde bereits einmal vollständig erbracht. Wird die Ausführungsplanung der abgehängten Decke erst dann erstmalig erstellt, wenn die Ausführungsplanungen aller technischen Anlagen mit den dortigen Unternehmern abgestimmt und angepasst sind, ist das eine erstmalige Grundleistung.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Zunächst einmal sind die Grundleistungen der HOAI – wenn sie beauftragt sind – wörtlich und ernst zu nehmen und die entsprechenden Planungsergebnisse vorzulegen. Der Zweck der Leistungphasen der HOAI (siehe Anlage) muss damit vollständig erfüllt sein. Nur wenn dies dem Auftraggeber aus irgendwelchen Gründen nicht ausreicht und er separate Pläne der Deckenspiegel haben möchte, ist dies als zusätzliche Aufgabe zu sehen, die nicht mit dem Grundhonorar abgegolten ist.</p>
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                        <title>Koordinierter Deckenspiegel als besondere Leistung</title>
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                        <pubDate>Fri, 05 Jun 2026 06:22:08 +0000</pubDate>
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meine Fragestellung bezieht sich auf die Planungsleistungen zum koordinierten Deckenspiegel mit technischen Ausstattungen (abgehängte Rasterdecke mit TGA), ob die...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Guten Morgen in die Runde,</p>
<p>meine Fragestellung bezieht sich auf die Planungsleistungen zum koordinierten Deckenspiegel mit technischen Ausstattungen (abgehängte Rasterdecke mit TGA), ob dies eine besondere Leistung in der LPH 3 und 5 darstellt und somit zusätzlich vergütet werden müsste. Die HOAI gibt zu diesem Thema nicht viel her. Wie kann man diese Leistung gegenüber dem AG stichhaltig kommunizieren und bestenfalls monetär durchsetzen. Hat da jemand entsprechende Ideen/Ansätze?</p>
<p>Vielen Dank schon mal!</p>]]></content:encoded>
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