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            <title>
									Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen und Sonderkündigungsrecht (§ 650p BGB) - HOAI.de Forum				            </title>
            <link>https://www.hoai.de/forum/vertragstypische-pflichten-aus-architekten-und-ingenieurvertraegen-und-sonderkuendigungsrecht-650p-bgb/</link>
            <description>Diskussions-Forum zur HOAI und zum Bau- und Architektenrecht</description>
            <language>de</language>
            <lastBuildDate>Sun, 18 Oct 2026 00:54:35 +0000</lastBuildDate>
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            <ttl>60</ttl>
							                    <item>
                        <title>Honorar Zielfindungsphase</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/vertragstypische-pflichten-aus-architekten-und-ingenieurvertraegen-und-sonderkuendigungsrecht-650p-bgb/honorar-zielfindungsphase/</link>
                        <pubDate>Mon, 19 Aug 2024 12:17:13 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Lt. BGB ist seit Anfang 2018 mit Verbrauchern eine Zielfindungsphase zu vereinbaren.
Eigentlich eine gute Idee, jedoch bezüglich Honorar nicht definiert.
Zum einen könnte man sich an die H...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Lt. BGB ist seit Anfang 2018 mit Verbrauchern eine Zielfindungsphase zu vereinbaren.</p>
<p>Eigentlich eine gute Idee, jedoch bezüglich Honorar nicht definiert.</p>
<p>Zum einen könnte man sich an die HOAI Grundlagenermittlung Besondere Leistungen anlehnen und die Zielfindungsphase als Bedarfsplanung annehmen. Somit könnte das Honorar für die Zielfindungsphase frei vereinbart werden.</p>
<p>Andere Veröffentlichungen meinen die Zielfindungsphase sei inkludiert im HOAI-Honorar.  Das wäre schlecht, insbesondere wenn die Zielfindungsphase dem Bauherrn vorerst zur Orientierung dient und danach das Projekt möglicherweise gar nicht oder ganz anders umgesetzt wird. Aus diesem Grund möchte der Bauherr ja vorerst noch keinen HOAI-Vertrag nach Leistungsphasen.</p>
<p>Wir rechnen üblicherweise unser Honorar auf einer von uns vorab sehr groben Kosteneinschätzung, auf dieser Basis berechnen wir das übliche Honorar für Leistungsphase 1 und 2. Daraus nehmen wir ca. 50 % für eine Zielfindungsphase an.</p>
<p>Sofern der Auftrag danach nach HOAI für alle Leistungsphasen erteilt wird, rechnen wir das Honorar für die Zielfindungsphase an (sofern sich nicht alles ändert und man nicht von vorne beginnen muss). Wenn es nicht zum weiteren Auftrag kommt, wird eben das vereinbarte Honorar abgerechnet.</p>
<p>Folgende Fragen:</p>
<ul>
<li>Ist unsere Annahme so richtig?</li>
<li>Gibt es inzwischen seitens Kammer eine Empfehlung zum Honorar für die Zielfindungsphase?</li>
<li>Ist eine derartige Vereinbarung auch für Öffentliche Auftraggeber anwendbar?</li>
</ul>
<p> </p>
<p>Vielen Dank für Ihre Unterstützung.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/vertragstypische-pflichten-aus-architekten-und-ingenieurvertraegen-und-sonderkuendigungsrecht-650p-bgb/">Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen und Sonderkündigungsrecht (§ 650p BGB)</category>                        <dc:creator>Franz Eizenhammer</dc:creator>
                        <guid isPermaLink="true">https://www.hoai.de/forum/vertragstypische-pflichten-aus-architekten-und-ingenieurvertraegen-und-sonderkuendigungsrecht-650p-bgb/honorar-zielfindungsphase/</guid>
                    </item>
				                    <item>
                        <title>Abstecken des Baufeldes nach §3 Abs.2 VOB/B</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/vertragstypische-pflichten-aus-architekten-und-ingenieurvertraegen-und-sonderkuendigungsrecht-650p-bgb/abstecken-des-baufeldes-nach-%c2%a73-abs-2-vob-b/</link>
                        <pubDate>Wed, 17 May 2023 09:45:32 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Hallo,
meine Frage ist, ob im Rahmen der LPH 5 zu der Ausführungsplanung auch das Abstecken von Höhenpunkten und Grenzen eine Grundleistung des beauftragten Architekten ist (als Vertreter d...]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>meine Frage ist, ob im Rahmen der LPH 5 zu der Ausführungsplanung auch das Abstecken von Höhenpunkten und Grenzen eine Grundleistung des beauftragten Architekten ist (als Vertreter des AG) oder extra beauftragt werden muss ?</p>
<p>Grüße</p>
<p>Martin Wenger</p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/vertragstypische-pflichten-aus-architekten-und-ingenieurvertraegen-und-sonderkuendigungsrecht-650p-bgb/">Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen und Sonderkündigungsrecht (§ 650p BGB)</category>                        <dc:creator>Wenger</dc:creator>
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                    </item>
				                    <item>
                        <title>Vereinbarte Bausummenobergrenze in der LP4 um 65% überschritten</title>
                        <link>https://www.hoai.de/forum/vertragstypische-pflichten-aus-architekten-und-ingenieurvertraegen-und-sonderkuendigungsrecht-650p-bgb/vereinbarte-bausummenobergrenze-in-der-lp4-um-65-ueberschritten/</link>
                        <pubDate>Mon, 06 Sep 2021 11:15:17 +0000</pubDate>
                        <description><![CDATA[Hallo zusammen,
Ich habe mich im April diesen Jahres von einem freien Architekten der Architektenkammer Baden-Württemberg bezüglich meinem Bauvorhaben einer Doppelhaushälfte beraten lassen....]]></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zusammen,</p>
<p>Ich habe mich im April diesen Jahres von einem freien Architekten der Architektenkammer Baden-Württemberg bezüglich meinem Bauvorhaben einer Doppelhaushälfte beraten lassen.<br />Nach mündlicher Absprache bezüglich der Ausführung und des Umfangs des Bauvorhabens habe ich dem Architekten schriftlich meine Bausummenobergrenze von € 500.000,- brutto inkl. aller Nebenkosten und seinem Architektenhonorar mitgeteilt (Bauplatz ist bereits vorhanden). Der Architekt hat mir dies schriftlich als ‚realistisch‘ zugesichert. Eine genaue Kostengliederung folge nach Vertragsunterzeichnung und ersten Entwürfen dann könne er das haus ‚rechnen‘.<br />Aufgrund dieser Aussage habe ich einen Architektenvertrag gem. HOAI für Leistungsphase 1-4 unterzeichnet.</p>
<p>Während der Planung habe ich den Architekten gefragt welche finanzielle Auswirkung es hätte, das Haus 1m breiter zu machen und eine kleine Loggia im Dach vorzusehen. Die Antwort 8-10% für 1m breiter, sowie €25.000-30.000 für die Loggia habe ich zugesagt dies so zu berücksichtigen.<br />So kam ich auf etwa ~€580.000 Gesamtkosten mit denen ich rechnen muss.</p>
<p>Zwischenzeitlich habe ich eine Anzahlung von 75% für die o.g. Leistungsphasen leisten müssen.</p>
<p>Nun nach einigen Wochen der Entwurfsplanung und wirklich wöchentlicher Nachfrage wie es mit der Kostengliederung ausschaut, habe ich nun die Summe von knapp €820.000 angekündigt bekommen.<br />Das sind knapp 65% mehr als zu Beginn vereinbart (zugegeben mit breiterem haus und der Loggia).</p>
<p>Das ist nun so weit aus meinem Budget dass ich völlig fassungslos bin.<br />Das hätte der Architekt im Hinblick auf meine anfangs genannte Bausummenobergrenze doch viel früher melden müssen?!</p>
<p>Was kann ich nun tun? <br />Ich fühle mich stark getäuscht.<br />Sicher wird der Architekt nun versuchen die Kosten irgendwie zu senken; darf er dabei aber den zu Beginn beschriebenen Umfang (Keller, ausgebautes Dach) reduzieren??<br />Das habe ich ja nicht unterschrieben.<br />Ich habe ja schließlich den Vertrag im Vertrauen auf der Aussage des Architekten, dass das Bauvorhaben wie beschrieben zu den genannten Kosten realistisch ist, unterschrieben.</p>
<p>Wie sieht es eigentlich aus wenn mir der Architekt jetzt z.B. €600.000 Gesamtkosten zusagt, die tatsächlichen Baukosten aber während der Sierchführung in Richtung €800.000 und mehr explodieren? Wer haftet hier?</p>
<p>Welche Rechte habe ich?<br />Wenn der Architekt den anfangs beschriebenen Umfang nicht zu der genannten Bausummenobergrenze erfüllen kann, kann ich dann den Archtiktenvertrag aus wichtigem Grund kündigen und meine Anzahlung zurückfordern?</p>
<p>Ich bitte um Hilfe und Ihre Einschätzung zu o.g. Situation.</p>
<p>Vielen Dank &amp; freundliche Grüße,<br />Klaus Peter</p>]]></content:encoded>
						                            <category domain="https://www.hoai.de/forum/vertragstypische-pflichten-aus-architekten-und-ingenieurvertraegen-und-sonderkuendigungsrecht-650p-bgb/">Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen und Sonderkündigungsrecht (§ 650p BGB)</category>                        <dc:creator>Klaus Peter</dc:creator>
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