fdoell
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Re: Lph. 9 Berechung nach neuer HOAI
Guten Tag,
in der vertraglichen Vereinbarung von 2004 wurde etwas vorweggenommen, das vermutlich auf den früheren Novellen und dem dort jeweils fortgeschriebenen § 103 beruhte. Korrekt wäre (wenn man hätte voraussehen können, was die HOAI 2009 an Neuem brachte) gewesen, zu vereinbaren, dass noch nicht begonnene Leistungsphasen nach der Honorartafel einer Novelle abgerechnet werden können, wenn die Novelle der HOAI dies zulässt. Das tut die HOAI 2009 aber nicht, siehe § 55.
Der § 103 a.F. bezog sich auch immer darauf, dass noch nicht begonnene Leistungsphasen nach der neueren Fassung der HOAI abgerechnet werden konnten (wörtlich "noch nicht erbrachte Leistungen", die sich aber in der Praxis immer auf ganze Grundleistungsphasen bezogen). Da Lph. 9 nach der Abnahme begann, ist sie zwar möglicherweise nach Inkrafttreten der HOAI 2009 beendet, aber sicher nicht begonnen worden. Insofern wäre sie selbst dann, wenn § 103 a.F. in einem 7. Absatz weitergeführt worden wäre, nicht nach der Novelle der HOAI abrechenbar gewesen.
Ganz förmlich; wenn die HOAI 2009 gelten soll, dann ganz. Und § 55 n.F. sagt eindeutig, dass diese Fassung nicht auf früher vereinbarte Verträge anwendbar ist.
Fazit:
1. Die neue HOAI untersagt es, Verträge die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden nach ihr abzurechnen. Wenn eine Abrechnung nach der gültigen HOAI zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vereinbart wurde, sollten Sie die gültige HOAI auch anwenden so wie es in ihr steht, d.h. nicht auf Verträge, die vor dem 18.8.09 geschlossen wurden.
2. In der HOAI a.F. galt die Regelung einer Honorarabrechnung nach einer neuen Fassung immer nur rückwirkend und wenn (die Vertragsparteien konnten das vereinbaren, mussten aber nicht), dann nur für noch nicht begonnene Leistungsphasen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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