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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Lph. 9 Berechung nach neuer HOAI
Beitrag von Nachricht
Penny
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 21.12.2009
IP: Logged
icon Lph. 9 Berechung nach neuer HOAI

Hallo,
ich habe folgendes Problemchen:

Bei einem im Jahr 2004 geschlossenen Ingenieurvertrag wurden die Leistungsphasen 5 bis 9 beauftragt.
Die Gewährleistungsfrist bei der Baumaßnahme war nun abgelaufen.
Der Ingenieur hat die Lph. 9 berechnet.
Da nun angeblich die jetzt gültige HOAI 2009 gelten soll, wurde eine Erhöhung der Grundgebühr um 10% vorgenommen.
Ist das korrekt?

Der Ing.-Vertrag ist etwas widersprüchlich. Als Grundlage gilt die HOAI in der Fassung bei Vertragsabschluss (das Jahr 2004).
Bei den ergänzenden Vereinbarungen wurde eine Abrechung nach der gültigen HOAI zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vereinbart.

21.12.2009 at 11:05 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Lph. 9 Berechung nach neuer HOAI

Guten Tag,

in der vertraglichen Vereinbarung von 2004 wurde etwas vorweggenommen, das vermutlich auf den früheren Novellen und dem dort jeweils fortgeschriebenen § 103 beruhte. Korrekt wäre (wenn man hätte voraussehen können, was die HOAI 2009 an Neuem brachte) gewesen, zu vereinbaren, dass noch nicht begonnene Leistungsphasen nach der Honorartafel einer Novelle abgerechnet werden können, wenn die Novelle der HOAI dies zulässt. Das tut die HOAI 2009 aber nicht, siehe § 55.

Der § 103 a.F. bezog sich auch immer darauf, dass noch nicht begonnene Leistungsphasen nach der neueren Fassung der HOAI abgerechnet werden konnten (wörtlich "noch nicht erbrachte Leistungen", die sich aber in der Praxis immer auf ganze Grundleistungsphasen bezogen). Da Lph. 9 nach der Abnahme begann, ist sie zwar möglicherweise nach Inkrafttreten der HOAI 2009 beendet, aber sicher nicht begonnen worden. Insofern wäre sie selbst dann, wenn § 103 a.F. in einem 7. Absatz weitergeführt worden wäre, nicht nach der Novelle der HOAI abrechenbar gewesen.

Ganz förmlich; wenn die HOAI 2009 gelten soll, dann ganz. Und § 55 n.F. sagt eindeutig, dass diese Fassung nicht auf früher vereinbarte Verträge anwendbar ist.

Fazit:

1. Die neue HOAI untersagt es, Verträge die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden nach ihr abzurechnen. Wenn eine Abrechnung nach der gültigen HOAI zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vereinbart wurde, sollten Sie die gültige HOAI auch anwenden so wie es in ihr steht, d.h. nicht auf Verträge, die vor dem 18.8.09 geschlossen wurden.

2. In der HOAI a.F. galt die Regelung einer Honorarabrechnung nach einer neuen Fassung immer nur rückwirkend und wenn (die Vertragsparteien konnten das vereinbaren, mussten aber nicht), dann nur für noch nicht begonnene Leistungsphasen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.12.2009 at 14:50 Uhr
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Penny
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 21.12.2009
IP: Logged
icon Re: Re: Lph. 9 Berechung nach neuer HOAI

Sehr geehrter Herr Doell,

vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage.

Für die kommenden Feiertage wünsche ich Ihnen eine schöne und friedliche Zeit.

23.12.2009 at 13:15 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Lph. 9 Berechung nach neuer HOAI
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