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Smojo
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 22.10.2009
IP: Logged
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Trennung Stundenvergütungstypen
Hallo zusammen,
nach dem Wegfall des § 6 HOAI a. F (Zeithonorar) sind die Stundensätze frei vereinbar. Schaut man sich den § 6 HOAI a. F. an, verweist dieser auf 3 Vergütungstypen: Auftragnehmer, Mitarbeiter, Technischer Zeichner.
Kann trotz Wegfall des § 6 HOAI a. F. weiterhin davon ausgegangen werden dass für die 3 o. g. Vergütungstypen unterschiedliche Vergütungshöhen gelten? D. h. dass der Technische Zeichner einen niedrigeren Stundensatz bekommt als bspw. der Auftragnehmer oder könnte ein Ingenieur auch einen einzigen Stundensatz für alle seine Mitarbeiter verlangen (unabhängig davon ob er dann beauftragt wird, oder nicht) mit der Begründung der freien Vereinbarkeit der Stundensätze
Hintergrund: Ein Ingenieur bietet uns für den Auftragnehmer und den Ingenieur den gleichen Stundensatz an. Wir würden aber lieber die Trennung der Stundensätze beibehalten. Wie kann ich argumentieren, bzw. auf welche Quelle kann ich mich stützen (insofern es eine gibt) um den Auftragnehmer darüber zu informieren?
Im Falle eines 1-Mann-Büros:
Muss ich dem Auftragnehmer den Auftragnehmer-Stundensatz vergüten, wenn er bspw. Leistungen eines Technischen Zeichners erbringt (zeichnet Pläne selber)?
Vielen Dank und viele Grüße
Smojo
[Edited by Smojo on 15.03.2010 at 09:55 Uhr]
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15.03.2010 at 09:46 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Trennung Stundenvergütungstypen
Guten Tag Smojo,
freie Vereinbarung heißt freie Vereinbarung und eine Vereinbarung ist etwas, das beide Seiten miteinander eingehen. Wenn Sie also eine Trennung der Vergütung für bestimmte Personengruppen oder bestimmte Tätigkeiten wünschen und der Planer den Auftrag ohne Ärger möchte, sollte er sich vielleicht schon darauf einlassen.
In meinem Büro biete ich Auftraggebern, die mich auf Zeithonorarbasis beauftragen möchten, diese Leistungen auf Basis zweier Modelle an:
- entweder der AG zahlt einen mittleren Stundensatz für einen erfahrenen Projektbearbeiter für Beratung, Konzeption, Planung, Berechnung, Zeichnung - dies mache ich vor allem, wenn nur wenige Stunden anfallen (i.d.R. unter 10 Std.)
- oder der AG zahlt - auch wenn es nur eine Person ist, die die Leistung erbringt - je nach benötigter Qualifikation verschiedene Stundensätze, z.B. mit folgendem Text aus einem Projekt mit vielfältigen, vorhersehbaren Änderungen, bei dem eine Vergütung auf Tabellenhonorarbasis einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Definition der jeweils erbrachten Teilleistungs-Prozentsätze nach sich gezogen hätte (die dann doch wieder über Zeithonorar rückgerechnet woden wären):
"Durch den Auftragnehmer sind zu erbringen:
- Planungs- und Koordinationsbesprechungen
- Koordination mit externen Planungsbeteiligten
- Aktenvermerke und Schriftverkehr hierzu
- Trassierungs- und Gradientenberechnungen
- entwässerungstechnische Berechnungen
- Erläuterungen, auch in Schriftform
Durch einen Ingenieur sind zu erbringen:
- CAD-Planung
Durch einen Zeichner sind zu erbringen:
- Einfache Planänderungen ohne Planung, Datenaustausch"
Das wird in der Regel so akzeptiert und kommt dann zum Tragen, wenn es um mehrere Tausend Euro Honorar geht.
Was in Ihrem Fall angemessen ist, müssten Sie anhand der Randbedingungen selbst schauen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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15.03.2010 at 14:52 Uhr |
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