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ulix
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 23.11.2010
IP: Logged
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Ingenieurvertrag nach HOAI und Eigenleistungen
Hallo,
wir planen ein EFH mit einem Bauingenieur. Mit dem Bauingenieur soll ein Vertrag über die Leistungsphasen 5-8 abgeschlossen werden. Wir haben soweit mdl. besprochen, dass Eigenleistungen (Sanitär, Elektro, Heizung) aus dem Vertrag heraus genommen werden. Der Bauingenieur soll hierzu auch keine Bauüberwachung machen. So wie ich es verstanden haben, könnte man das im Vertrag so regeln, dass die Kostenberechnung alle anrechenbaren Kosten beinhaltet, aber die Vergütung pro Leistungsphase nach Vereinbarung reduziert wird, z. B. die Objektüberwachung mit weniger als 31 % veranschlagt wird.
Ist das korrekt? Gibt es noch andere Wege?
Danke für Antworten
Gruß
ulix
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23.11.2010 at 23:01 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Ingenieurvertrag nach HOAI und Eigenleistungen
Wenn ich Sie recht verstanden habe, gibt es einen genehmigten Entwurf (Lph. 1-4), der neben dem Gebäude auch die Planungen für die Technischen Ausrüstungen Sanitär, Elektro, Heizung beinhaltet (sonst wissen Sie ja nicht, was Sie später bauen sollen).
Der Planer soll nun Lph. 5-8 für das Gebäude ohne die Technischen Ausrüstungen durchführen.
Wenn das zutrifft, sind die anrechenbaren Kosten gem. Kostenberechnung nach den Regeln des § 32 anrechenbar; eine Abminderung der Prozentsätze des § 33 HOAI ist nicht vorgesehen (wofür auch?).
Zu Ihrem Verständnis: führt ein Planer auch Leistungen der Lph. 5-8 für die Technische Ausrüstung durch, wird dies zusätzlich nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI "Technische Ausrüstung" vergütet. Die Leistungen nur für den Hochbau beinhalten aber eine Integration der Fachplanungen bei der Ausführungsplanung und der Ausschreibung und eine Koordination in der Bauausführung, deshalb sind die Kosten der Technischen Ausrüstung dort auch nach § 32 mit anrechenbar (nach oben hin mit der dort genannten Abminderungsformel ab einem gewissen Punkt nicht mehr ganz, sondern nur noch zur Hälfte angerechnet).
Ihr Rechenansatz, bei nicht benötigter Planung/Bauüberwachung an Technischer Ausrüstung das Honorar durch geringere Prozentsätze bei der Gebäudeplanung zu mindern, ist nicht HOAI-konform und führt zu unauskömmlich niedrigem Honorar.
Sie haben trotzdem etwas Gestaltungsspielraum, z.B. bei der Vergütung der Nebenkosten.
Noch ein Hinweis (für Sie und alle anderen Bauherren, die hier mitlesen): denken Sie an den alten Erfahrungssatz: "Wer billig plant, baut teuer - wer billig baut, betreibt teuer." Planungsleistungen kosten einen Bruchteil der Bauleistungen; wer hier spart, spart am falschen Ende! Planer, die unter dem Soll-Honorar der HOAI arbeiten "dürfen", hören oft genug frühzeitg das Denken an Einsparungen für den Auftraggeber auf und planen bzw. schreiben etwas "gröber" aus. Die fehlenden Detailangaben führen dann bei den anbietenden Unternehmen schnell zu entsprechenden Zuschlägen für eigene Planung, Änderungen falls der Planer dann doch weiß was er (nicht) will oder Bauherrenänderungswünschen. Je genauer aber eine Planung und Ausschreibung zuvor erfolgte (die ihren Preis hat!), um so günstiger kann angeboten werden, weil diese Unsicherheitszuschlage für den Untenehmer alle entfallen - der Planer weiß schließlich offensichtlich genau, was er will und sagt es auch (schreibt es auch aus). DAS ist Ihr Vorteil bei guter Planung, und Qualität (auch die der Planung) hat bekanntlich ihren Preis, der hier aber gut investiert ist. Das sollten Sie bedenken, wenn Sie einem Planer noch weniger als in der HOAI steht an Honorar geben wollen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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24.11.2010 at 15:09 Uhr |
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