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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Reduzierung des Honorars
Beitrag von Nachricht
svenson
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 25.07.2011
IP: Logged
icon Reduzierung des Honorars

Hallo zusammen,

ich habe auf Grundlage ermittelter Kosten ein Angebot für die Lph 8 und 9 für ein Bauprojekt abgegeben und den Zuschlag erhalten. Das Bauprojekt bestand aus vier Teillosen. Nachdem die Bausstelle nun fast ein Jahr ruhte wurde ein Teillos durch einen dritten fertiggestellt. Eine Mitteilung hierüber fand nicht statt. Des Weiteren wurde im zusammenhang fehlender Planung bei mir angefragt ob ich einer reduzierung der Leistung von zwei Losen zustimmen würde, da dass neue Planungsbüro gerne die Lph 8 und 9 mitmachen würde. Dem haben wir stattgegeben.
Meine Frage ist jetzt, wie berechne ich das neue Honorar für die Vertragsänderung durch wegfall von zwei Losen.
Was geschieht mit dem 3. Los welches einfach fertiggestellt, abgenommen und in Betrieb genommen wurde durch ein anderes Büro.
Grüße Sven

25.07.2011 at 19:30 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Reduzierung des Honorars

quote:
svenson wrote:
Des Weiteren wurde im zusammenhang fehlender Planung bei mir angefragt ob ich einer reduzierung der Leistung von zwei Losen zustimmen würde, da dass neue Planungsbüro gerne die Lph 8 und 9 mitmachen würde. Dem haben wir stattgegeben.


Könnte es sein, dass dies der entscheidende Punkt ist? Von 4 Losen haben Sie 2 bearbeitet und zugestimmt, dass die Lph. 8+9 für die beiden anderen Lose von einem Dritten erbracht werden?

Oder haben Sie nur Teilleistungen abgegeben? Was hat das mit fehlender Planung zu tun und wieso geben Sie Aufträge ab wenn jemand anders sie möchte, wollen später aber dann Geld dafür? Klingt recht mysteriös, ehrlich!

Wie sah Ihre Zustimmung denn aus? Haben Sie zugestimmt, dass der erteilte Auftrag einfach gekürzt wird ohne Entschädigung oder gab es eine Vereinbarung, die einer Kündigung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, gleichkommt? Falls letzteres zutrifft, schauen Sie mal in Ihren Vertrag was bei Kündigung passiert. Nach § 649 BGB ff. haben Sie dann Anspruch auf das volle Honorar abzgl. der ersparten Aufwendungen = Ihren entgangenen Gewinn.

Haben Sie jedoch zugestimmt, dass der erteilte Auftrag einfach gekürzt wird, dann haben Sie jetzt möglicherweise auch keinen Anspruch mehr auf das Honorar für die nicht mehr zu erbringenden Leistungen.

Das sind aber recht allgemein gehaltene Erläuterungen. Sie müssten schon deutlich detaillierter beschreiben, was genau wann und wie vereinbart wurde, wenn Sie eine differenziertere Stellungnahme wünschen.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
25.07.2011 at 21:08 Uhr
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svenson
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 25.07.2011
IP: Logged
icon Re: Reduzierung des Honorars

Hallo Herr Doell,

ich beschreibe das Problem einmal genauer.

Ich wurde gefragt ob ich für ein Bauprojekt welches aus vier Teillosen besteht die Lph 8 und 9 erbringen könnte. Die Gesamtbaukosten für alle vier Lose wurden mir mitgeteilt. Daraufhin habe ich das Angebot unterbreitet und den Auftrag erhalten. Für alle vier Lose( 1 Bauherr aber im Nachgang vier verschiedene Eigentümer )kam zu diesem Zeitpunkt auch nur ein AN in Frage.
Da es gravierende Mängel in der Planung gegeben hat, wurde das beauftragte Planungsbüro entlassen und ein neues beauftragt. Das ganze hat ca. 1 Jahr in Anspruch genommen. In dieser Zeit ist ein Teillos fertiggestellt worden. Da der neue Besitzer sein Gebäude nutzen wollte, hat er kurzerhand die bei meiner Firma ausgeschriebene Bauleistung anderweitig vergeben incl Lph 8 & 9 und hat das Gebäude fertiggestellt und in Nutzung genommen. Von meinem Auftraggeber habe ich hierzu nichts gehört.

Nun zum nächste Teil. Aufgrund der undurchsichtigen Beauftragungslage bei den Planungsbüro habe ich immer wieder angemerkt, dass für zwei Lose die Planungen zu erstellen, damit wir arbeitsfähig sind. Hierfür wurde ein neues Büro beauftragt, die aber auch hierfür die Lph 8 und 9 erbringen wollten.
Jetzt hat der AG mich gefragt, ob ich mir das vorstellen könnte, die beiden Lose abzugeben, da das Planungsbüro den Auftrag sonst nicht machen wollte.
Nach langen überlegen haben ich einer Vertragsanpassung zugestimmt, sofern mir die aktuellen Baukosten übermittelt werden. Für bereits erbrachte Leistung für die entfallenden Lose muss ich auch eine Abrechnung machen, aber wie?
Vertrag nach neure HOAI 2009
Ich hoffe es war verständlicher!

26.07.2011 at 15:32 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Reduzierung des Honorars

Sprachlich sind Ihre Ausführungen leider etwas schwer verständlich. Habe ich folgendes richtig verstanden?

AG= Bauträger, Nutzer = 4 Käufer / zukünftige Eigentümer, während der Bauphase wurde zumindest Los 2 verkauft

Los 1: Planung nicht super, aber realisiert, Lph. 8 durch Sie erbracht.

Los 2: Planung nicht nutzbar, neue Planung vom AG bzw. von ihm beauftragtes neues Büro erbracht. Käufer wollte nutzen, aber AG kam mit der Realisierung nicht nach, deshalb auch keine Leistung in Lph. 8 durch Sie. Stattdessen Lph. 8 und Realisierung durch Käufer im Wege der Ersatzvornahme.

Los 3+4: Planung nicht nutzbar, noch ein anderes Büro (oder auch dasselbe wie bei Los 2) zur neuen Planung vom AG beauftragt. Büro macht dabei zur Bedingung (!), dass es Lph. 8+9 selbst durchführt. Sie stimmen zu. Ihre einzige Vorgabe ist, dass Sie "aktuelle Baukosten" genannt bekommen. Zweck: Abrechnung bereits von Ihnen erbrachter Leistungen (in Lph. 8??)

Sollte etwas nicht ganz richtig sein, bitte korrigieren. Dann sehen wir weiter.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

26.07.2011 at 23:15 Uhr
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svenson
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 25.07.2011
IP: Logged
icon Re: Reduzierung des Honorars

Hallo Herr Doell,

1. LOS 1 , soweit richtig, wird gerade fertiggestellt Lph 8 & 9 erbringe ich. Hierfür soll ein neues Angebot erzeugt werden, da die anderen Lose ja nicht mehr durch mich betreut werden. (Baukosten)

2.LOS 2 richtig, aber hier bis heute keine Mitteilung, dass diese Leistung bei mir entfällt.

3. LOS 3 +4 richtig, komplett anderes Büro, hier,Abrechnung der bereits durch meine Person erbrachten Leistungen der Lph 8

Ich hoffe es war mit Ihrer Hilfe verständlicher.
Danke & Grüße Sven

27.07.2011 at 07:43 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Reduzierung des Honorars

Nun, dann sollten Sie wohl mal mit Ihrem Auftraggeber ernsthaft über Vertrag, Leistung und Honorar reden.

Los 1: hier braucht es eigentlich keine neues Angebot, sondern die Abrechnung erfolgt auf Basis der anrechenbaren Kosten.

Los 2: dies kommt wohl einer Kündigung gleich, wenn die Leistung bereits fest beauftragt war. Ihr AG soltle einmal sagen, was er sich als Entschädigung vorstellt, falls der Vertrag dazu nichts hergibt. Ansonsten haben Sie Anspruch auf das gesamte Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen. In vielen Verträgen werden die bei Lph. 8 mit 60% des Honorars bewertet, falls nichts anderes nachgewiesen wird, d.h. der Planer bekommt bei Kündigung dann 40% des Honorars für Lph. 8.

Lose 3+4: hier stellt sich die Frage, ob Sie tatsächlich ohne Not einem Verzicht zugestimmt haben, dann hätten Sie auch nur Anspruch auf das Honorar für bereits erbrachte Leistungen. Ansonsten siehe Los 2.

Bei der Bewertung der erbrachten Leistungen stellt sich die Frage, ob die irgendwie abgrenzbar sind (bestimmte Teilleistungen nach HOAI-Leistungsbeschreibung für bestimmte anrechenbare Kosten erbracht) oder nicht (z.B. wenn Sie mitten in der Arbeit aufgehört haben). Falls abgrenzbar, kann man Teilhonorare anhand von Teilleistungs-Prozentsätzen vereinbaren, ansonsten bleibt wohl nur der Weg, Ihnen den nachgewiesenen Zeitaufwand oder eine Pauschale zu vergüten. Auch hierzu sollten Sie eine grundsätzliche Vereinbarung mit dem AG treffen (schriflilch!).

Wenn Sie dazu konkrete Unterstützung brauchen, geht das wohl nicht mehr in diesem Forum; da sollten Sie sich einen Honorarsachverständigen vor Ort suchen, der Ihnen bei der Auseinandersetzung mit dem AG hilft.

Beachten Sie dabei auch zu den angefangenen Leistungen eine Vereinbarung über die Haftungsabgrenzung. Da könnte Ihnen Ihr Versicherungsmakler oder Ihre Planungshaftpflicht-Versicherungsgesellschaft helfen, denn deren erste Aufgabe ist es, mögliche Schäden abzuwenden. Wenn man das vertraglich regeln kann, haben die selbst ein Interesse daran.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

27.07.2011 at 08:09 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Re: Reduzierung des Honorars

quote:
fdoell wrote:

Los 2: dies kommt wohl einer Kündigung gleich, wenn die Leistung bereits fest beauftragt war. Ihr AG soltle einmal sagen, was er sich als Entschädigung vorstellt, falls der Vertrag dazu nichts hergibt. Ansonsten haben Sie Anspruch auf das gesamte Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen. In vielen Verträgen werden die bei Lph. 8 mit 60% des Honorars bewertet, falls nichts anderes nachgewiesen wird, d.h. der Planer bekommt bei Kündigung dann 40% des Honorars für Lph. 8.




Ein Tipp: in sehr vielen Fällen kann ein erheblich geringerer Anteil als 60 % an ersparten Aufwendungen ermittelt werden. Im Gegenteil, nach meiner Erfahrung liegen die ersparten Aufwendungen oft bei nur 10 % oder noch geringer. Das sollten Sie im Falle unbedingt überprüfen, denn dadurch würden Sie ja einen erheblich höheren Anspruch für Ihr Honorar für die gekündigten und noch nicht erbrachten Leistungen haben. Die früher und leider heute teilweise immer noch übliche 40/60-Regelung ist in der Regel zum Nachteil der AN. Weil Ihnen gesetzlich ein höheres Honorar für nicht erbrachte Leistungen zusteht, wenn Sie glaubhaft geringere ersparte Aufwendungen belegen, lohnt sich der Aufwand in der Regel immer.
Stellen Sie (wenn notwendig mit sachkundiger Hilfe) alle Kosten auf, die Sie ersparen, wenn Sie die Bauleitung für Los 2 nicht durchführen. Die Nebenkosten gehören hier nicht dazu, es sei denn, Sie hätten auf eine Erstattung der Nebenkosten verzichtet, denn diese sind kein Bestandteil des Honorars. Selbstverständlich dürfen Sie bei der Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen auch keine Nebenkosten abrechnen.

Das gilt selbstverständlich analog für alle vertraglich vereinbarten und dann gekündigten Leistungen und nicht nur für Los 2.

Die grundsätzliche Bewertung, ob Ihnen ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen zusteht, muss allerdings als juristische Frage den Juristen überlassen bleiben. So auch, ob Ihnen für die Lose 3 und 4 hier etwas zusteht. Wir Sachverständigen können und dürfen hierzu nicht beraten. Dazu sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der sich aber auch unbedingt mit der HOAI auskennen muss. Das ist leider bei vielen Rechtsanwälten nicht der Fall, erkundigen Sie sich deshalb vorher gründlich!

[Edited by fhempel on 27.07.2011 at 19:47 Uhr]

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
27.07.2011 at 19:46 Uhr
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RA Michael Wiesner, LL.M.
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 27.07.2011
IP: Logged
icon Re: Reduzierung des Honorars

Uiuiui - sehr schwieriges Terrain.
Hr. Hempel ist zuzustimmen, dass das Ding nicht nur eines HOAI-SV bedarf.

Manches ist auch nicht ganz richtig:
60:40-Regelung ist mehrfach vom BGH für unwirksam erklärt worden. Zum Sachverh. hätte ich weitere Rückfragen, was zu weit führen würde, daher hier die Grundlinien:
Bitte mal unter www.gesetze-im-internet.de schauen, dort BGB:

1. § 649 BGB bei Kündigung (5 % = nur Vermutungsregelung); da ersparte Kosten an sich nur die variablen Kosten sind, verbleiben dem Planer Gewinn + seine Fixkosten; nur der geringe Materialeinsatz entfällt. Das heißt: hier gibt es mehr als 60 oder 40 % idR.
2. § 326 (2) BGB bei Nixtun des AG, Schweigen: fast identische Regelung. Vorsicht: 3-jährige Verjährung.
3. Aufhebungsvertrag = kein Anspruch auf entgangene Vergütung.
4. teils erbrachte Grundleistungen: Splitting-Tabellen (vorsichtig) zu Rate ziehen.

Liebe Grüße
RA Michael Wiesner, LL.M., FA Bau- u. ArchitektenR

____________________________
RA Michael Wiesner, LL.M.
FA Bau- u. Architektenrecht
Dipl.-Betriebswirt (FH)
www.privates-baurecht.com

27.07.2011 at 21:36 Uhr
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