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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Vorzeitiges Vertragsende
Beitrag von Nachricht
Umbau
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 06.04.2012
IP: Logged
icon Vorzeitiges Vertragsende

Durch aeussere Umstaende wurde mein Bauvorhaben (Um.- und Ausbau) noch waehrend der Planungszeit abgebrochen. Der aktuelle Stand der Planung war kurz vor der Einholung der Genehmigung. Allerdings war Entwurfsplanung fuer Teile die nicht genehmigt werden muessen, noch nicht abgeschlossen bzw. noch foellig offen. Zwischen dem Architekten und mir liegt kein Vertrag vor.
Aus diesem Vorgang habe ich folgende Fragen:
1. Der Architekt hat mir eine Rechnung ueber die Leistungsphasen 1-4 gestellt. Obwohl die Ausgestalltung im innen wie Aussenbereich noch nicht abgeschlossen ist (Leistungsphase 3) und die Leistungsphase 4 ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Ist dies gerechtfertigt?
2. Teilweise handelt es sich bei der Massnahme um einen Aussbau. Ist fuer den Aussbau ebenfalls ein Zuschlag nach Pharagraph 35 HOAI faellig?
3. Es war ebenfalls ein Schwimmingpool geplant, ist dieser den Freianlagen zuzuordnen und damit nach Pharagraph 39 HOAI abzurechnen? Fallls ja auch mit den technischen Anlagen?
4. Sind Abbrucharbeiten ebenfalls in der Basis der anrechenbaren Kosten?
Vielen dank vorab fuer Ihre Rueckmeldungen.

06.04.2012 at 13:00 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Vorzeitiges Vertragsende

quote:
Umbau wrote:
1. Der Architekt hat mir eine Rechnung ueber die Leistungsphasen 1-4 gestellt. Obwohl die Ausgestalltung im innen wie Aussenbereich noch nicht abgeschlossen ist (Leistungsphase 3) und die Leistungsphase 4 ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Ist dies gerechtfertigt?

Nein, jedenfalls nicht in dieser Form. Bei einer Kündigung des Planungsauftrages aus Gründen, die der Planer nicht zu vertreten hat (das könnte bei "äußeren Umständen" der Fall sein), erhält der Planer nach dem dt. Werkvertragsrecht

a) eine Vergütung für die erbrachten Leistungen
b) als Schadensersatz die Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen abzüglich der ersparten Aufwendungen (=entgangener Gewinn)

Die große Frage dabei ist angesichts des fehlenden schrifltichen Vertrages, welche Leistungsphasen mündlich / nachweisbar beauftragt wurden (bis Lph. 4 oder bereits darüber hinaus gehende).

quote:

2. Teilweise handelt es sich bei der Massnahme um einen Aussbau. Ist fuer den Aussbau ebenfalls ein Zuschlag nach Pharagraph 35 HOAI faellig?


Das kommt darauf an, was genau mit Ausbau gemeint ist. § 35 kennt Zuschläge für Umbau, Modernisierung, Instandhaltung und Instandsetzung. Die Definition dazu steht in § 2.

"Ausbau" ist dort nicht definiert. Darstellungen wie http://www.vwb.bv.tum.de/files/Definition-Bauhauptgewerbe.pdf nennen dazu folgende Gewerke:

Bauinstallation:
- Elektroinstallation (n. HOAI Technische Ausrüstung)
- Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs-u nd Klimainstallation (n. HOAI Techn. Ausrüstung)
- Sonstige Bauinstallation wie Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung (n.HOAI Gebäudeplanung)
Sonstiger Ausbau:
- Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei (n. HOAI Gebäudeplanung)
- Bautischlerei und -schlosserei (n. HOAI Gebäudeplanung oder nicht geregelte Möbelplanung)
- Fußboden-, Fliesen-, Plattenlegerei, Tapeziererei (n. HOAI Gebäudeplanung)
- Malerei und Glaserei (n. HOAI Gebäudeplanung)
- Sonstiges

Sofern damit also ein Umbau (Eingriff in Konstruktion oder Bestand) oder eine Modernisierung (nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes gegenüber dem ursprünglichen Gebrauchswert über eine Instandhaltung / Instandsetzung hinaus) bzw. eine Instandhaltung / Instandsetzung (Erhaltung / Wiederherstelluing des ursprünglichen Gebrauchswertes) verbunden ist, können Zuschläge dafür (Umbau und Modernisierung: Erhöhung der anrechenbaren Kosten bis 80%, ohne besondere Vereinbarung ab Honorarzone II 20%; Instandhaltung / Instandsetzung: Erhöhung des Prozentsatzes für die Bauüberwachung bis zu 50%) honoriert werden. Inwieweit dies bei Ihrem Projekt zutrifft, müssen Sie im Detail schauen bzw. muss derjenige, der den Zuschlag begehrt (Ihr Planer) nachweisen.

quote:

3. Es war ebenfalls ein Schwimmingpool geplant, ist dieser den Freianlagen zuzuordnen und damit nach Pharagraph 39 HOAI abzurechnen? Fallls ja auch mit den technischen Anlagen?

Ein offener Swimmingpool ist eine Freianlage; wenn dabei Technische Anlagen mit zu planen sind, werden deren Kosten im Gegenzug zu denen bei Gebäuden ungemindert als anrechenbar angesetzt.

quote:

4. Sind Abbrucharbeiten ebenfalls in der Basis der anrechenbaren Kosten?

Wenn der Planer den Abbruch mitgeplant hat, ja. Das bedeutet (im Regelfall in Zusammenarbeit mit einem entsprechendem Fachbüro für Schadstofftechnik): Bau- und schadstofftechnische Bestandsaufnahme, Klärung der ggf. erforderlichen Asbestsanierung, Ausbau und Entsorgung von Schadstoffen, abfallrechtliche Trennung von nicht mineralischen Bestandteilen, maschineller Rückbau der mineralischen Bestandteile, zugehörige Erdarbeiten, Leitungstrennungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung, schadstofftechnische Kontrollen usw.

[Edited by fdoell on 07.04.2012 at 09:35 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
06.04.2012 at 14:23 Uhr
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