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Grünling
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 15.06.2010
IP: Logged
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Architektenwettbewerb
Hallo,
wo konkret ist festgehalten, dass ein Architekt oder Ingenieur, der im Vorfeld der Planung bereits beteiligt gewesen ist, bei einem Wettbewerb nicht beteiligt werden darf?
LG
Grünling
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18.04.2012 at 08:01 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: Architektenwettbewerb
Guten Tag,
das sollten Sie bei der zuständigen Architektenkammer erfragen, denn das wird einerseits in den entsprechenden Regeln für Wettbewerbe der Kammern festgelegt. Außerdem kann das der Auslober des betreffenden Wettbewerbs festlegen. Im Sinne der Chancengleichheit werden vielfach Architekten, die bereits an der Vorbereitung eines Wettbewerbs beteiligt waren, vom Wettbewerb ausgeschlossen.
Es handelt sich hierbei nicht um eine Frage zur HOAI und es gibt auch keine gesetzlichen Vorgaben.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
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18.04.2012 at 08:48 Uhr |
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Grünling
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 15.06.2010
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Re: Re: Architektenwettbewerb
Danke schön,
ich denke, mit den "Grundsätzen unr Richtlinien für Wettbwerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens" Nr. 3.2.3."Teilnahmehindernisse" lässt sich das schon erklären?
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18.04.2012 at 08:54 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: Architektenwettbewerb
Das kann ich so nicht beurteilen, weil die jeweiligen Regeln der Kammern entsprechend länderspezifisch sind. Wir hier in NRW haben z.B. die "Regeln für Architektenwettbewerbe" (RAW 2004). Deshalb weiß ich nicht, welche Regeln Sie meinen und was unter dem betreffenden Punkt 3.2.3 steht.
In den RAW 2004 steht z.B.:
"5. TEILNAHMEBERECHTIGUNG
(1) Teilnahmeberechtigt ist, wer
• die in der Auslobung aufgeführten fachlichen und formalen Anforderungen erfüllt,
• nicht bereits bei der Auslobung mitgewirkt hat oder Einfluss auf die Entscheidung des
Preisgerichts nehmen kann oder
• nicht mit der Ausloberin oder dem Auslober oder einem Mitglied des Preisgerichtes
verheiratet, verschwägert oder im ersten oder zweiten Grade verwandt ist,
• nicht einer Gesellschaft (auch als nicht ständige Mitarbeiterin oder ständiger Mitarbeiter)
angehört, die selbst am Wettbewerb teilnimmt."
In Ihren "Grundsätzen und Richtlinien für Wettbwerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens" wird vermutlich etwas ähnliches stehen.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
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18.04.2012 at 09:44 Uhr |
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Grünling
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 15.06.2010
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Re: Architektenwettbewerb
. . . mir liegt die "GRW" 1995 in der novellierten Fassung vom 22.12.2003 vor( Architektenkammer Berlin?). Im Prinzip sind dort die gleichen Festlegungen getroffen.
Ich bin "Niedersachse"
Vielleicht eines noch:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Richtlinien für Planungswettbewerbe 2008 - RPW 2008 -, novelliert m. Datum v. 21.11.2008:
§ 4 RPW "Wettbewerbsteilnahme" verweist auf die Regelungen der VOF. Da die HOAI ja eine Honorarordnung ist, wäre unterhalb der Schwellenwerte die VOL vielleicht anwendbar. Der § 6 (6) VOL/A sagt Gleiches/Ähnliches wie 16 (2) VOF "Wettbewerbsdurchführung".
Damit sollte es sich erklären lassen.
Vielen Dank, freundliche Grüße
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18.04.2012 at 10:05 Uhr |
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