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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten für Kostenanschlag
Beitrag von Nachricht
Gerd Schaefer
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 02.05.2006
IP: Logged
icon Anrechenbare Kosten für Kostenanschlag

guten tag,
ich hab folgendes problem: lp 6 wurde unsererseits vor 3 jahren bearbeitet und abgerechnet auf grundlage kostenberechnung, ausgeschrieben wurde erst letztes jahr und zusätzlich hat der ag noch in der leistungsbeschreibung positionen gekürzt.
jetzt möchte er, das wir schlussrechnen - aber mit dem um einiges niedrigeren kostenanschlag - er bekommt also theoretisch geld wieder! ist das rechtens? wie kann ich mich verhalten? kann mir da jemand einen tip geben?

02.05.2006 at 09:28 Uhr
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten für Kostenanschlag

Na ja, das ist halt eine der Ungereimtheiten in der HOAI, die immer wieder zu Ärger führt. Abhängig davon, in welchem Teil der HOAI Sie sich bewegen und was im Vertrag steht müssen Sie erst einmal klären, ob denn der Kostenanschlag für Ihre Leistungen die tatsächlich vereinbarte Kostenermittlungsart darstellt, oder evtl. die Kostenberechnung maßgeblich wird, z.B. da die Kostenfeststellung noch nicht vorliegt.

Als selbstverständlich würde ich ansehen, dass die hinter den AK stehenden Bauleistungen auch mit dem tatsächlich beplanten Leistungsbild übereinstimmen, dann könnte man ja z.B. die entfallenen Leistungen fiktiv bewerten und hinzurechnen. Aber einig sollten sich die Parteien schon sein, dass die herausgenommenen Leistungen zumindest damals dem Willen des AG entsprachen oder aber für die Erreichung des werkvertraglichen Ziels erforderlich waren.

____________________________
--
Es grüßt

Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur

02.05.2006 at 16:13 Uhr
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Ebel
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 12.04.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten für Kostenanschlag

Zu vergüten ist die Arbeit zu der Zeit der Arbeit. Wenn der Bauherr später etwas daran ändert hat das nichts mit dem Getanen zu tun. Insofern müßten begründete Einsprüche gegen die damalige Abrechnung aufgebracht werden. Das erscheint mir nach Ihrer Darstellung nicht zutreffend.

02.05.2006 at 20:14 Uhr
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