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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : kostenanschlag
Beitrag von Nachricht
flexxx
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icon kostenanschlag

hallo

bräuchte hilfe bei einer grundlegenden frage der hoai.

wie ist der kostenanschlag zu behandeln in hinsicht auf die anrechenbaren kosten und in bezug auf die din 276?

wo finde ich den kostenanschlag in der din 276?

besten dank für eure hilfe!

grüsse

15.03.2007 at 20:30 Uhr
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Christian Wolz
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icon Re: kostenanschlag

Haben Sie es schon mal mit der Suchfunktion unter dem Stichwort "Kostenanschlag" probiert?


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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

15.03.2007 at 20:55 Uhr
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flexxx
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icon Re: kostenanschlag

ja doch ich würde gerne wissen, wenn in lp´s von kostenanschlag gesprochen wird, wo dieser in der din 276 steht!

danke

16.03.2007 at 07:13 Uhr
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Christian Wolz
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icon Re: kostenanschlag

Hallo flexxx,

irgendwie verstehe ich die Frage immer noch nicht. Eventuell kann ihnen dieser Link weiterhelfen:
www.ak-berlin.de/publicity/ak/internet.nsf/0/64C334F068FCC18FC12571F5004E115B/$FILE/kostenanschlag.pdf

(war als Link zu lang, deshalb bitte ins Browserfenster kopieren...)

[Edited by Christian Wolz on 16.03.2007 at 10:45 Uhr]

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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

16.03.2007 at 10:15 Uhr
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flexxx
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icon Re: kostenanschlag

Hallo Herr Wolz,

um meine frage etwas zu verdeutlichen:

wenn sie z.b. im § 15 hoai unter der lp 7 , mitwirkung bei der vergabe, nachschauen, steht in einen der unterpunkte:
Kostenanschlag nach din 276 aus einheits- und pauschalpreisen der angebote

wie ist dieses zu werten bzw wo finde ich diese aussage in der din 276 oder wie ist diese aussage mit der din 276 verknüpft?

Vielen dank für diesen netten austausch!

grüsse

16.03.2007 at 13:33 Uhr
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Christian Wolz
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icon Re: Kostenanschlag

Das Erstellen des Kostenanschlags ist eine Grundleistung des § 7 HOAI. Der Kostenanschlag setzt sich in erster Linie aus den Angeboten für die einzelnen Gewerke zusammen. Die DIN 276 gibt eine Gliederung dieser Positionen vor, die Sie aber zur Erbringung dieser Leistung gegenüber dem Auftraggeber nicht unbedingt zwingend einhalten müssen.

Für die Honorarermittlung der Leistungsphasen 5 bis 7 müssen Sie diese Kosten aber - wegen des statischen Hinweises in der HOAI - zwingend in das Gliederungsschema der DIN 276 von 1981 übertragen, damit Ihr Auftraggeber prüfen kann, ob die anrechenbaren Kosten analog zu § 10 HOAI ermittelt wurden. Wenige Ausnahmen gibt es, u. a. wenn Ihr Auftraggeber aus dem Bauwesen stammt und von ihm erwartet werden kann, dass er dazu im Stande ist, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ohne eine entsprechende Aufgliederung nachzuvollzienen.

Die aktuelle DIN 276 ist übrigens vom November 2006.

Näheres zu dieser Thematik finden Sie unter o. a. Link.


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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

16.03.2007 at 15:02 Uhr
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flexxx
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icon Re: kostenanschlag

Vielen Dank!

Aber noch etwas:
wenn es auf § 7 hoai bezogen ist, wesshalb kann ich diese dann nach teil 8 , tragwerksplanung, nicht anrechnen?
..." nicht anrechenbar sind - baunebenkosten"
( teil 8 , abs. 7 nr. 10 )

danke für ihre mühe!

16.03.2007 at 15:14 Uhr
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Christian Wolz
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icon Re: kostenanschlag

Ich korrigiere mich, das muss natürlich "Leistungsphase 7" heißen. Die Baunebenkosten sind nie Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

18.03.2007 at 10:32 Uhr
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flexxx
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icon Re: kostenanschlag

was stimmt nun in bezug auf den kostenanschlag?

18.03.2007 at 10:38 Uhr
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Christian Wolz
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icon Re: kostenanschlag

Also nochmal von vorn:

Der Architekt erstellt in Leistungsphase 7 (Teil II § 15 HOAI) den Kostenanschlag auf der Grundlage der vorliegenden Angebote, Verträge etc. Die Gliederung des Kostenanschlags sollte sich nach der jeweils gültigen DIN 276 (Kosten im Hochbau) richten.

Für die Abrechnung seiner Leistungen aus den Leistungsphasen 5 - 7 hat er dann diese Kosten in die DIN 276 von 1981 zu übertragen und daraus die anrechenbaren Kosten nach § 10 (Teil II HOAI) zu ermitteln.

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass Sie Tragwerksplaner sind. Dann müssten Sie die Leistungsphasen 4 - 6 (Teil VIII § 64 HOAI) auf der Grundlage dieses nach DIN 276/1981 transformierten Kostenanschlags abrechnen, solange eine Kostenfeststellung nicht vorliegt. Dieser müsste ihnen vom Architekten zugänglich gemacht werden. (Dass dem leider oft nicht so ist...).

Noch Fragen?

[Edited by Christian Wolz on 18.03.2007 at 11:35 Uhr]

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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
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18.03.2007 at 11:33 Uhr
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flexxx
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icon Re: kostenanschlag

ja, ist der kostenanschlag aber doch eine grundleistung von § 7?

danke für ihre antworten!

grüsse

18.03.2007 at 11:38 Uhr
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Christian Wolz
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icon Re: kostenanschlag

Nein, der Leistungsphase 7 § 15 Teil II HOAI!

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18.03.2007 at 11:51 Uhr
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flexxx
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icon Re: kostenanschlag

hallo herr wolz,

wenn er nun aber eine grundleistung nach § 15, lp 7 ist , muss er aber durch irgendeine bestimmung in die din 276 beinhaltet sein.

kurz gesagt, ich suche die verbingung bzw die gesetzliche regelung wie der kostenanschlag nach hoai ( § 15 ) mit der din 276 in verbindung steht.
denn:

das was in der hoai steht ( lp7 "kostenanschlag nach din 276 nach einheits- und pauschalpreisen der angebote " muss doch auch in der din 276 stehen!

diese eindeutige verbindung suche ich!

Danke für ihre Mühe!

18.03.2007 at 13:28 Uhr
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Christian Wolz
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icon Re: kostenanschlag

Nein, die DIN 276 regelt nur, wie die Kosten aufgegliedert sein sollen bzw. welche Kostenermittlungsart (Kostenberechnung, Kostenanschlag Kostenfeststellung) wie detailiert darzustellen ist. Die Preise und Positionen ergeben sich aus den Ausschreibungen, Angeboten u. a. der verschiedenen Gewerke.

Es würde mich interessieren, wieso gerade der Kostenanschlag für Sie so wichtig ist, da diese Kriterien ja für alle Kostenermittlungen gelten.

Und entschuldigen Sie, wenn ich nochmals darauf herumreite, aber in dem Dokument, dass Sie unter oben angefühtem Link finden, ist alles zitiert, was die jeweilige DIN (1981, 1993) zum Kostenanschlag sagt.

[Edited by Christian Wolz on 18.03.2007 at 16:03 Uhr]

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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
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18.03.2007 at 15:58 Uhr
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