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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar LP4
Beitrag von Nachricht
kmueller
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 01.12.2008
IP: Logged
icon Honorar LP4

Guten Tag,

wir planen die Kernsanierung sowie eine kleine Erweiterung eines EFH Bj 1936. Die Erweiterung besteht darin den Balkon als Wohnraum hinzuzunehmen (ca. 10qm). Bestandsunterlagen liegen nicht vor.

Die Vorplanung haben wir mit unserem Architekten in Form eines Pauschalangebotes durchgeführt. Daraus ist eine Kostenschätzung von 200.000 Euro entstanden, die bestehende Bausubstanz hat laut eines Wertgutachtens einen Wert von 50.000 Euro

Jetzt möchten wir den Architekten mit der Genehmigungsplanung betrauen. Das Honorar dafür wird auf Basis von 250000 Euro gerechnet. (Bestand + Kosten). 6% für LP4
Statik wird extra berechnet.

Die Sanierung selbst wäre ohne Bauantrag durchführbar, lediglich die Erweiterung benötigt eine Genehmigung.

Nach einigem Lesen kann ich zwar nachvollziehen wie das Honorar berechnet wurde, eines erscheint mir allerdings unlogisch:

Angenommen das Haus wäre ohne Erweiterung schon saniert (Wert z.B. 230.000 Euro), würden sich die Kosten für den Anbau auf ca. 20.000 Euro belaufen. Dadurch wäre auch das Honorar für LP4 erheblich günstiger, da (soweit ich es jetzt verstanden habe) die verwendete Bausubstanz nicht das gesamte Haus sondern nur die verwendeten Teile umfassen würde.

Die Arbeit für den Architekten ist doch aber in beiden Fällen identisch?

Wie sehen die Experten die anrechnbaren Kosten für LP4?

Viele Grüße,
Klaus Müller


[Edited by kmueller on 01.12.2008 at 18:14 Uhr]

01.12.2008 at 15:11 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Honorar LP4

Ausgangspunkt ist, daß es sich bei der HOAI um reines Preisrecht handelt. Zu BEginn steht also die Frage: was ist Inhalt des Auftrags an den Architekten. Ist DAS klar, dann können Sie der HOAI entnehmen, wieviel es kostet.

Eine Genehmigungsplanung ist für die Kernsanierung nicht erforderlich, sagen Sie. Außerdem haben Sie die Vorplanung mit einer Pauschale verpreist. Ich gehe also davon aus, daß Sie die einzelnen Leistungsschritte gestaffelt, nach und nach, beauftragen. Sie können also den Auftrag für eine Genehmigungsplanung ausschließlich auf die "Erweiterung" beschränken. Dann ist Bemessungsgrundlage für das Honorar die anrechenbaren Kosten eben nur der Erweiterung, dies inklusive der DAFÜR mitverarbeiteten Bausubstanz, diese wiederum in unsaniertem Zustand.

Bei letzterem bin ich mir im Moment allerdings nicht abschließend sicher und lasse mich von den HOAI-Experten gern korrigieren.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

01.12.2008 at 19:15 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar LP4

Guten Tag Klaus Müller,

Ihr Vorhaben umfasst gem. der Begriffsdefinitionen in § 3 sowohl einen Erweiterungsbau (Ergänzung eines vorhandenen Objekts durch Anbau) als auch die Sanierung, die je nach Notwendigkeiten und Zielsetzung ein Umbau (Umgestaltung eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand), eine Modernisierung (bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Gebrauchswerterhöhung des Objekts) oder eine Instandsetzung (Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauchs geeigneten Zustandes) darstellen können. Bei Umbauten und Modernisierungen kommen Zuschläge nach § 24, bei Instandsetzungen solche nach § 27 in Betracht.

In jedem Fall kann die gestalterisch oder technisch mitzuverarbietende, vorhandene Bausubstanz nach § 10 (3a) angemessen berücksichtigt werden.

Da die Maßnahmen sich jeweils auf etwas beziehen, das mit einem Objekt zu tun hat, nämlich dem Gebäude, handelt es sich auch nicht um zwei Objekte, sondern um eines.

Insofern ist der grundsätzliche Honoraransatz auf Basis anrechenbarer Kosten von Anbau, Sanierung und mitverarbeiteter Bausubstanz richtig.

In Lph. 4 ist nun die öffentlich-rechtliche Genehmigung nur für den Anbau herbeizuführen. Die Vorschriften des § 5 ziehen alle nicht, da sie sich mit der Übertragung von nicht allen Leistungsphasen (1) oder nur von Teilen wesentlicher Grundleistungen (2) befassen oder mit der teilweisen Übertragung von Leistungen an Dritte (3) befassen. Der Fall, dass eine gesamte Leistungsphase nur für einen Teil der anrechenbaren Kosten anfällt, ist in der HOAI nicht explizit geregelt.

Ich würde empfehlen, hier eine Lösung mit dem Planer dergestalt anzustreben, dass Lph. 4 nur für den Anbau erforderlich ist und deshalb nur die Kosten des Anbaus selbst und ein angemessener Teil der mitverarbeiteten Bausubstanz als anrechenbare Kosten gelten. Mit anderen Worten: Sie übertragen dem Planer nur die Lph. 4 für den Anbau. D.h. also, Sie vereinbaren Lph. 1-3 und 5-9 für alles, somit - um bei Ihrem Zahlenbeispiel zu bleiben - aK=250.000 € und zusätzlich Lph. 4 für den Anbau mit z.B. 20.000 + X € (x<=50.000) anrechenbaren Kosten.

Allerdings sollten Sie dann im Gegenzug auch darauf gefasst sein, dass der Planer Ihnen die og. Zuschläge nach § 24 oder 27 berechnen möchte. Muss aber nicht so kommen.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

01.12.2008 at 19:28 Uhr
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paul.t
Level: Sr. Member
Beiträge: 34
Registriert seit: 17.11.2008
IP: Logged
icon Re: Honorar LP4

hallo zusammen,

zusatz nach meiner e:

hoai, § 23 Verschiedene Leistungen an einem Gebäude

(1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig durchgeführt, so sind die anrechenbaren Kosten für jede einzelne Leistung festzustellen und das Honorar danach getrennt zu bezeichnen. §25Abs.1 bleibt unberührt.

(2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen nach Absatz 1 mindert, ist dies bei der Berechnung des Honorars entsprechend zu berücksichtigen.

mfg paul

02.12.2008 at 12:58 Uhr
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