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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : HOAI und der Kostenanschlag/-feststellung
Beitrag von Nachricht
av-plan
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 02.12.2008
IP: Logged
icon HOAI und der Kostenanschlag/-feststellung

Hallo Zusammen,

als Fachplaner für technische Einbauten (Bereich Videotechnik) müssen wir seit kurzem auch nach HOAI §73 abrechnen. Soweit so gut.

Jetzt gibt es aber immer wieder Fälle, bei denen wir die Leistungsverzeichnisse und die Ausplanung erstellen, bei denen die ausführenden Firmen (direkt von unserem Auftraggeber beauftragt) sehr hohe Rabatte geben.

Im gewissen Maß ist ja nachvollziehbar, dass die "Endpreise" (also nach Rabatt) für die Honrarberechnung herhalten, doch manchmal gehen diese auch in die Größen >40% !

D.h. sollte mal ein Dienstleister aufstehen, weil er einen Job unbedingt machen möchte und dementsprechend seine Leistungen fast verschenkt, hängen wir hinten dran und müssen diese dann auch "verschenken"?

Einziger schriftlich fixierter Ausweg scheint mir dann eine +/10% Abweichung der Herstellungskosten (der Kostenschätzung zur Beauftragung) festzustellen und dann auf Stundenbasis abzurechnen. Gibt es für solche Fälle nicht eine schlauere Herangehensweise?

Besten Dank und Gruß aus Berlin.

02.12.2008 at 14:43 Uhr
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paul.t
Level: Sr. Member
Beiträge: 34
Registriert seit: 17.11.2008
IP: Logged
icon Re: HOAI und der Kostenanschlag/-feststellung

hallo,

nicht auftragspreise halten für die anrechenbaren kosten her, sondern der wert der planung des planers


HOAI 69 (4) §10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß.

HOAI 10(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber

selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.

die definition ortsüblicher preise und nicht übliche vergünstigungen wird im richtigen leben nicht immer leicht sein, vielleicht reicht der auszug oben trotzdem ein wenig weiter.

mfg paul


02.12.2008 at 18:06 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: HOAI und der Kostenanschlag/-feststellung

Ein Rabatt von 40% ist in der Tat mit Sicherheit eine "nicht übliche Vergünstigung" i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI und damit irrelevant. Es gilt dann der "ortsübliche Preis" - welcher auch immer das sein mag, evtl. das "eigentliche" Angebot abzügl. eines "normalen" Rabatts. Aber das ist ein weites Feld und damit immer eine Plattform für Streit.

Eine Alternative besteht darin, von Beginn an eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Dafür sind folgende Eckpunkte zu beachten:

-Die Vereinbarung muß schriftliche bei Auftragserteilung getroffen werden (also nicht im Nachhinein),
-das nach "normaler" HOAI-Berechnung sich ermittelnde Mindesthonorar darf nicht unterschritten werden (das Höchsthonorar übrigens auch nicht...),
-und es darf NICHT die KostenSCHÄTZUNG oder die KostenFESTSTELLUNG als Abrechnungsgrundlage vereinbart werden. Möglich ist , zu vereinbaren, daß die Abrechnungen insgesamt nach der KostenBERECHNUNG oder dem KostenANSCHLAG erfolgen sollen. Wenn es der Kostenanschlag sein soll: ich hätte keine Bedenken, außerdem zu vereinbaren, daß für die Ermittlung der Honorar-Bemessungsgrundlage Rabatte (oder -nur als Beispiel- Rabatte von mehr als 10%) unberücksichtigt bleiben sollen.

Noch eine Möglichkeit:
Es wird schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart, daß die Abrechnung, wie vorgeschrieben, nach den HOAI-Kostenermittlungen erfolgen soll, daß aber bei Nachlässen von mehr als 10% der nicht rabattierte Preis als "ortsüblicher Preis" i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI zugrunde gelegt werden soll.

Die HOAI läßt durchaus Spielraum für kreative Honorarvereinbarungen. Nur die festen Eckpunkte dürfen dabei nicht aus dem Blick geraten.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

02.12.2008 at 18:47 Uhr
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