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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarabrechnung bei Selbstbau der Bauherren
Beitrag von Nachricht
adam
Level: Gast
IP: Logged
icon Honorarabrechnung bei Selbstbau der Bauherren

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie wird denn bei der Abschlußhonorarrechnung verfahren wenn der Architekt einige Gewerke, die der Bauherr selbst ausführt weder plant, ausschreibt noch vergibt ? (also gar keine Arbeit damit hat)
- werden hier die tatsächlichen Kosten ermittelt nach der Kostenfeststellung ?
- wenn ja wie werden diese Kosten errechnet (Materialkosten + Arbeitszeit) ?
- Was kann als Stundensatz für die vom Bauherr selbst geleisteten Arbeiten angesetzt werden ?
- oder werden einfach die Kosten aus der ersten Kostenschätzung verwendet ?
- kann der Architekt zur Honorarbestimmung eine höhere Kostenschätzung ansetzen wenn der Bauherr höherwertiges Material verwendet als es in der ersten Kostenschätzung berechnet war ?
- darf der Architekt zur Bestimmung der Abschlußrechnung eine Kostenschätzung für Gewerke annehmen wenn diese aber noch gar nicht ausgeführt sind (egal ob vom Handwerksbetrieb oder vom Bauherr selbst) ?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

06.11.2002 at 07:44 Uhr
Antwort mit Zitat
Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Honorarabrechnung bei Selbstbau der Bauherren

Nach den §§ 10 Abs. 2 und 69 Abs. 3 HOAI sind die anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, Ausgabe 1981, wie folgt zu berechnen:

- für die Leistungsphasen 1 – 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt nach der Kostenschätzung.

- für die Leistungsphasen 5 – 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt nach der Kostenberechnung.

- für die Leistungsphasen 8 – 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt nach dem Kostenanschlag.

Als anrechenbare Kosten gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber
1. selbst Lieferungen übernimmt
2. von bauausführenden Firmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergüns-tigungen erhält
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt (§ 10 Abs. 3 HOAI)

Bei vorhandener Bausubstanz: Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen.


Wie wird denn bei der Abschlußhonorarrechnung verfahren wenn der Architekt einige Gewerke, die der Bauherr selbst ausführt weder plant, ausschreibt noch vergibt ? (also gar keine Arbeit damit hat)

Dann hat der Bauherr ein gewisses Anrecht auf Minderung der Prozentsätze für die jeweiligen Leistungsphasen. Grundlage für die Honorarberechnung sind dennoch die jeweiligen anrechenbaren Gesamtkosten.

- werden hier die tatsächlichen Kosten ermittelt nach der Kostenfeststellung ?

Nein, für Leistungsphasen 5 - 7 gilt der Kostenanschlag (s. o.). Die Kostenfeststellung ist nur für die Leistungsphasen 8 (Objektüberwachung) und 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) relevant.

- wenn ja wie werden diese Kosten errechnet (Materialkosten + Arbeitszeit)?

Der Architekt kann diese Leistung so berechnen, als ob sie von einer Fachfirma ausgeführt wird.

- Was kann als Stundensatz für die vom Bauherr selbst geleisteten Arbeiten angesetzt werden ?

s. o.

- oder werden einfach die Kosten aus der ersten Kostenschätzung verwendet ?

Eine Übernahme der Kosten aus der vorangegangenen Kostenermittlung kann im Einzelfalle durchaus gerechtfertigt sein.

- kann der Architekt zur Honorarbestimmung eine höhere Kostenschätzung ansetzen wenn der Bauherr höherwertiges Material verwendet als es in der ersten Kostenschätzung berechnet war ?

Prinzipiell ja. Es sollte deshalb schon in der Planungsphase ein verbindlicher Ausbaustandard definiert werden.

- darf der Architekt zur Bestimmung der Abschlußrechnung eine Kostenschätzung für Gewerke annehmen wenn diese aber noch gar nicht ausgeführt sind (egal ob vom Handwerksbetrieb oder vom Bauherr selbst) ?

Hier kommt es wieder darauf an, mit welchen Leistungsphasen der Architekt beauftragt war. Der Architekt kann seine Schlussrechnung stellen, wenn er seine vertragsmäßig geschuldete Leistung erbracht hat. Die kann u. U. schon vor Abschluss aller Gewerkeleistungen sein. (Beispiel: Leistungsphase 8 nur für die Rohbaugewerke beauftragt.)


____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

06.11.2002 at 15:38 Uhr
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