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xxl
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 10.12.2008
IP: Logged
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Abgrenzung Aquise- Auftrag
Sehr geehrte Teilnehmer des Forums,
für eine Versicherung und eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haben wir jeweils einen Vor,- und Entwurf eines Bürogrundrisses in einem bestehenden Geschäftshaus erarbeitet. In einem Fall sind wir von dem Besitzer der Immobilie mündlich beauftragt worden, in dem anderen Fall durch Faxanfrage von der Versicherung. Die Entwürfe wurden jeweils vorgestellt und überarbeitet, so dass eine komplette Entwurfsplanung vorliegt. Kosten wurden bisher nur überschläglich geschätzt.
Kann ich die Planungsleistungen abrechnen, auch wenn ein Nutzer eventuell abspringt? Wenn ja, in welchem Umfang?
Besten Dank im Voraus.
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30.12.2008 at 09:15 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: Abgrenzung Aquise- Auftrag
Das ist so nicht zu beantworten, sondern hängt von den Feinheiten des Einzelfalls ab. Wenn ich lese "mündlich beauftragt" und "Faxanfrage", dann gehen bei mir gleich mal "alle roten Lampen" an. Entscheidend ist insbesondere, ob der (potentielle) Auftraggeber einen rechtsverbindlichen Vertrag eingehen wollte, ob also klar war, daß die angefragte Leistung etwas kosten wird. Dabei kann auch der konkrete Umfang der abgerufenen Leistung eine Rolle spielen - es sei denn Sie sind von sich aus "vorgeprescht" und haben "schon mal schnell etwas mehr" gemacht als angefragt.
Die Grundsätze, die die Rechtsprechung aufgestellt hat, lassen sich etwa so zusammenfassen: Auch Architekten arbeiten nicht zum Üben, sondern zum Geldverdienen, das muß jedem klar sein, der (irgend-)eine Architektenleistung abruft, ABER: eine gewisse Vorleistung als Präsentation seiner Fähigkeiten und Ideen, also als Werbung um den Auftrag ist durchaus branchenüblich; deshalb löst es nicht immer automatisch einen Honoraranspruch aus, wenn ein Architekt den Zeichenstift in die Hand nimmt (bzw. seinen PC hochfährt).
Ich habe zu diesem echten Evergreen-Thema (kein Monat, in dem mir nicht mindestens ein Fall dieser Art auf den Tisch oder zumindest durchs Telefon kommt) in diesem Forum bereits wiederholt den Hinweis gegeben, bitte immer anzuzeigen, ab wann man eine Leistung auf keinen Fall mehr kostenfrei erbringen will. Es muß ja dann nicht immer gleich ein ausgewachsener schriftlicher VErtrag sein. Fürs Erste genügt die einfache (aber bitte später nachweisbare) Information: "Mache ich gerne, aber es kostet Geld" oder "Ab jetzt kostet es" oder "Wie haben Sie sich (ggf.: ab jetzt) meine Honorierung vorgestellt?". Es sollte halt nachweisbar zum Ausdruck kommen, daß bzw. ab wann die Inanspruchnahme Ihrer Leistung mit einer Bezahlung verknüpft ist.
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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30.12.2008 at 12:55 Uhr |
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