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G.Mlynek
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 31.01.2009
IP: Logged
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Winterbaumaßnahme und Bauleiterleistung
Ich bin überwiegend in der Leistungsphase 8 (momentan Abrechnung) tätig. Jetzt stellten sich mir durch ein Gespräch mit einem Bauherrn folgende Fragen:
Kurze Erklärung.
Bei einem schlüsselfertigen Bauvorhaben mit verbindlichem Fertigstellungstermin, bei dem der Bauablaufplan mittlerweile hinter der Zeitschiene zurück hängt, sollen Kosten für eine Winterbaumaßnahme in Rechnung gestellt werden. Nach meiner Kenntnis ist dies nicht gerechtfertigt, da, wenn der Ablaufplan eingehalten worden wäre, diese Maßnahme nicht erforderlich geworden wäre. Der Bauleiter hat sich während der bisherigen Bauzeit von sechs Monaten erst drei Mal auf der Baustelle blicken lassen und ist auch für den Bauherrn telefonisch nicht erreichbar.
Meine konkreten Fragen:
Liegt hier ein Mangel der Bauleitungspflicht vor?
Kann ich Rechnungen, die an diesen Bauträger gezahlt werden müssen, entsprechend kürzen, wegen nicht erbrachter Leistungen?
Gibt es eine Regelung, wie oft ein Bauleiter auf der Baustelle anwesend sein muss?
Muss auch bei privaten Bauvorhaben bei den einzelnen Gewerken eine Abnahme erfolgen, wie bei öffentlichen Bauvorhaben?
Oder gibt es nur beim Fertigstellungstermin eine Gesamtabnahme?
Leider habe ich bisher keine adäquaten Antworten bekommen.
Vielen Dank
Gabriele Mlynek
Dipl.-Ing. Architektur
[Edited by G.Mlynek on 31.01.2009 at 19:02 Uhr]
[Edited by G.Mlynek on 31.01.2009 at 19:09 Uhr]
[Edited by G.Mlynek on 31.01.2009 at 19:10 Uhr]
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31.01.2009 at 18:58 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Winterbaumaßnahme und Bauleiterleistung
Guten Tag Frau Mlynek,
zur Klärung Ihrer Fragen wäre einiges an Informationen nötig, z.B.:
1. Welche Termine sind vertraglich vereinbart?
2. Was ist bei Terminüberschreitung vertraglich vereinbart (Vertragsstrafen)?
3. Ist ein interner Bauablaufplan der ausführenden Firma Vertragsgegenstand?
4. Ist das regelmäßige Antreffen eines fachkundigen und weisungsbefugten (ggf. auch deutsch sprechenden) Mitarbeiters der ausführenden Firma vertraglich vereinbart (z.B. die Teilnahme an jour fixes)?
5. Ist die VOB/B vertraglich vereinbart?
Zusatzfrage: wer erbringt denn die über die Rechnungsprüfung hinausgehenden Leistungen der Lph. 8 HOAI? Diese Person sollte sich vielleicht um die Frage des Leistungseinsatzes, der Fertigstellungstermine usw. kümmern.
Ihre Fragen zu Pflichten des Bauleiters des ausführenden Unternehmens hängen eng mit den vertraglichen Vorgaben und der Beantwortung der Fragen 1-4 zusammen. Wenn Sie etwas wegen nicht erbrachter Leistungen kürzen wollen, muss sich aus dem Bauvertrag heraus ergeben, welche Leistung wann geschuldet wird und worauf sich die Kürzung begründet.
Die Frage der Abnahme hängt mit Frage 5 zusammen. Aber auch wenn Sie die VOB nicht vereinbart haben, steht doch sicher etwas im Bauvertrag über die Abnahme der Leistungen, d.h. den Übergang von Gefahr, Eigentum, Unterhaltslast und Beweislast mangelhafter Ausführung im Bauvertrag, oder? Oder wie sollte denn sonst die Person, welche die Leistungen der Lph. 8 HOAI erbringt, ihre Aufgaben erfüllen?
Viele Ihrer Fragen sollte auch der Erbringer der Lph. 6 und 7 nach HOAI beantworten können, denn im Zusammenhang mit diesen Leistungen steht das Abklären von Fragen Ihrer Art mit dem Auftraggeber und der ausführenden Firma.
Ihre Fragen haben nur am Rand mit der HOAI zu tun. Wenn Sie in diesem Forum nicht die Antworten bekommen, die Sie suchen, empfehle ich einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu konsultieren.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
[Edited by fdoell on 02.02.2009 at 15:26 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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02.02.2009 at 15:16 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Winterbaumaßnahme und Bauleiterleistung
Was ich nicht verstehe:
Wenn Ihr Bauherr Rechnungen an einen Bauträger zu zahlen hat, dann hat er vermutlich einen Kaufvertrag für ein zu erstellendes Objekt unterschrieben, welches am Tag x bezugsfertig übergeben werden muss.
Dann hat er weder etwas mit Handwerkern zu tun noch mit deren Abrechnung.
Die Forderung nach Mehrkosten für eine Winterbaumaßnahme kann also nur seitens des Bauträgers gestellt werden und auch nur dann, wenn durch Verschulden Ihres Bauherrn Winterbaumaßnahmen erforderlich werden oder es im Vertrag hierzu eine entsprechende Regelung gibt.
Ich nehme an, mit dem "Bauleiter" meinen Sie den Bauleiter des Bauträgers.
Da Ihr Bauherr keinen separaten Werkvertrag mit dem Bauleiter oder dem Bauträger über Architekten- oder Ingenieurleistungen abgeschlossen haben dürfte, werden seine Ansprüche an die Bauleitung auf die Regelungen des Kaufvertrags beschränkt sein und die dürften gleich Null sein.
Bei einem Bauträgervertrag gibt es normalerweise nur eine Abnahme und das ist die Abnahme/Übernahme des fertigen Objektes.
Ansonsten kann ich dem Kollegen Doell nur zustimmen: Etwas mehr Informationen wären nicht schlecht!
Viele Grüße
bento
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02.02.2009 at 17:15 Uhr |
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G.Mlynek
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 31.01.2009
IP: Logged
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Re: Winterbaumaßnahme und Bauleiterleistung
Vielen Dank für Ihre Antworten und Anregungen. Vielleicht hier noch eine Erklärung:
Mit dieser Baumaßnahme habe ich eigentlich nichts zu tun. Lediglich möchte ich durch meine Recherche eine gute Bekannte unterstützen. Sie wollte mir eigentlich schon am Wochenende den mit dem Bauträger geschlossenen Vertrag vorbei gebracht haben, es aber bisher nicht getan. Nachdem ich mir diesen Vertrag durchgelesen habe, werde ich meine Fragen gern konkretisieren.
Vielen Dank für Ihre bisherige Mühe.
Viele Grüße
Gabriele Mlynek
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03.02.2009 at 06:27 Uhr |
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