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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Systemanalyse, Besondere Leistung
Beitrag von Nachricht
karlmeidrobbe
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 17.02.2009
IP: Logged
icon Systemanalyse, Besondere Leistung

Guten Tag,

mir stellt sich folgende Frage: Im Vertrag mit dem Haustechnik-Planer wurde vereinbart, dass er neben der Planung HLS als Sonderleistung eine Systemanayse zu erbringen hat, die mit 6% des Grundhonorars der jeweiligen Anlagengruppen vergütet werden soll. Der Planer hat die gewünschte Leistung erbracht und hat für die Beheizung eines Gebäudes die Wirtschaftlichkeit verschiedener Heizungssysteme bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen (Energiebedarf, beheizte Gebäude etc.) untersucht. Wie sind die anrechenbaren Kosten für diese Leistungen zu ermitteln? Sind die Kosten aller untersuchten Anlagen zu addieren und auf dieser Basis das Grundhonorar zu ermitteln oder ist das Grundhonorar für jede Anlage separat zu ermitteln und anschließend die einzelnen Honorare zu addieren? Oder nimmt man einfach die Kosten der Anlage, für man die sich am Ende entschieden hat?

[Edited by karlmeidrobbe on 17.02.2009 at 11:15 Uhr]

17.02.2009 at 10:59 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Systemanalyse, Besondere Leistung

hierisdekarlmiddedroppe (helau!)

Was haben denn die Vertragsparteien bei Beauftragung der Besonderen Leistung gewollt? Gab es da eventuell sogar eine vorläufige Honorarermittlung mit Benennung der darin angesetzten anrechenbaren Kosten und einer beispielhaften Honorarermittlung?

Ja? Dann mal reinschauen und hier das Ergebnis mitteilen sowie ob noch Fragen offen sind.

Nein? Was hat denn dann der AG beauftragt (honorarmäßig)?

So kommen wir nicht weiter? Dann schaun wir doch mal:

zum Vergleich nehmen wir mal Grundleistungen, z.B. Vorplanungen. Da gibt es die Unterscheidung "alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen" (§ 73.3 Nr. 2) und "mehrere Planungen nach grundsätzlich unterschiedlichen Anforderungen" (§ 20 i.V.m. § 69.7). Im ersteren Fall nimmt man die Lösung, die weiter verfolgt wird (endgültige Abrechnung nach der Kostenberechnung nach § 69.3 Nr. 1) oder die - bei Nichtfortführung des Projekts - empfohlen wird (selber §; da noch keine Kostenberechnung vorliegt, wird die Kostenschätzuing genommen). Im letzteren wird das Honorar für die teuerste Lösung ganz und für die übrigen zur Hälfte angesetzt. Noch mehr Geld gibt es natürlich, wenn man die aK aller Varianten addiert...

Es wäre also wohl hauptsächlich zu klären, ob für die Systemanalyse gleiche oder grundsätzlich verschiedene Anfiorderungen bestanden, dann könnte man sich an die Vergütungsregelungen bei Grundleistungen anlehnen..

Wenn ich ein Angebot für eine Systemanalyse abgebe (= Machbarkeitsstudie) und diese dann nicht nach Aufwand pauschaliere (was ich meistens tue), tue ich als Planer auf jeden Fall gut daran, bei Angebotsabgebe zu wissen, was ich denn da wohl machen werde und dann auch ins Angebot reinzuschreiben, wie ich das denn abzurechnen gedenke. Das kann dann der AG beauftragen oder auch nicht. Dieses Thema aber erst der Auseinandersetzung mit dem Auftraggeber bei Rechnungslegung zu unterstellen, grenzt schon an wirtschaftlichen Wahnsinn (ich habe dafür jedenfalls keine Zeit und Nerven).

Wenn Sie als Auftragegber gar nicht mehr weiterkommen, können Sie ja - Stundenaufzeichnungen des ANs vorausgesetzt - immer noch auf eine Zeithonorarvergütung oder zumindest einen Vergleich mit einer solchen abzielen...


Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.02.2009 at 22:09 Uhr
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