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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarangebot für Ausführungsplanung (Streckenabschnitt Bahn)
Beitrag von Nachricht
NMil
Level: Member
Beiträge: 14
Registriert seit: 10.06.2008
IP: Logged
icon Honorarangebot für Ausführungsplanung (Streckenabschnitt Bahn)

Hallo HOAI-Forum,

ich möchte ein Angebot für Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) für einen Streckenabschnitt der Bahn erstellen. Gefordert werden Objekt- und Tragwerksplanung. Maßnahmen: Linienverbesserungen, Dammsanierungen, Herstellung des Regelquerschnitts, Errichtung von Schallschutzwänden, Brückenerneuerungen, Bahnhofs- bzw. -umbauarbeiten, Erneuerungen der Oberleitungsmasten.
Meine Frage: Inwieweit werden hier, in Bezug auf den Wiederholungsfaktor (ca. 40 km Strecke), die anrechenbaren Kosten reduziert? Welche Paragraphen müssen hier berücksichtigt werden?

Danke
NMil

03.03.2009 at 15:33 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarangebot für Ausführungsplanung (Streckenabschnitt Bahn)

Guten Tag NMil,

schön, wenn jemand solche großen Abschnitte überhaupt noch bearbeiten darf bei der Bahn!

In Ihrem Fall kommen wohl ff. Objekte in Betracht:

1. Mehrere Gleisanlagen der freien Strecke (jeweils zwischen den Bahnhöfen) nach Teil VII

2. Mehrere Gleis- und Bahnsteiganlagenanlagen der Bahnhöfe nach Teil VII

In allen Einzelfällen richtet sich die Honorarzone jeweils nach der Objektliste in § 54 (2).

Dies betrifft Maßnahmen der Lininenverbesserung, Dammsanierungen (hier evtl. mit Modernisierungszuschlag) und Herstellung des Regelquerschnitts.

Herstellkosten sind dann nur teilweise anrechenbar, wenn sie einem der Kriterien in § 72 (4) bzw. (5) entsprechen (hoher Anteil an Erd- und Felsarbeiten bzw. 2-gleisige Anlagen mit gleichem Planum) entsprechen.

Weitere Abminderungen sind in der HOAI nicht vorgesehen. Sie können natürlich auf die Vergütung eines Einarbeitungsaufwandes nach § 5 verzichten, sollten aber darauf achten, in welcher EDV-Form Ihnen die Entwurfsplanung mit dazugehöriger Entwurfsvermessung übergeben wird!

Darüber hinaus haben Sie noch etliche Ingenieurbauwerke genannt, die alle einzeln als Objekt anzusehen sind: Schallschutzwände und Brücken. Hier wird häufig die Ausführungsplanung den ausführenden Firmen auf Basis des genehmigten Enwtwurfs übertragen; das sollten Sie mit dem AG abklären.

Die Tragwerksplanung hierzu umfasst jeweils die selben Objekte.

Bei den Bahnhofsanlagen ist zu prüfen, ob es sich um Verkehrsanlagen handelt (siehe oben) oder Maßnahmen an Gebäuden; die wären nach Teil II mit Umbau- oder Modernisierungszuschlägen anzusetzen.

Bei den Oberleitungsmasten handelt es sich um Anlagen der Elektrotechnik nach Teil IX HOAI. Bei gleicher Bauart; Gründung und Abspannungslängen können Sie hier natürlich eine Abminderung nach § 22 in Verbindung mit § 69 (7) vornehmen, wobei anstelle der Gebäude eben die Masten treten.

Darüber hinaus können evtl. noch Leistungen bei der LST-Technik anfallen, die jedoch besser nicht nach HOAI abgerechnet werden (da sie es auch nicht müssen), da entsprechende Fachplanungsbüros dies oft nach Zeitaufwand kalkulieren und anbieten.

Sollten Sie bei der Abfassung des Angebotes oder der späteren Projektbearbeitung weitere Unterstützung benötigen, lassen Sie es mich wissen!

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

04.03.2009 at 13:59 Uhr
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