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tauchrobby
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.04.2009
IP: Logged
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HOAI Rechnung ungerechtfertigt?
Hallo zusammen,
wir haben uns bei einem Bauträger ein standard Haus angesehen. Dieses Haus wurde geringfügig verändert. Wir haben uns beim Verkaufsgespräch darauf drängenlassen, eine Vereinbarung zur Kostenübernahme der Planungsleistungen zu übernehmen, falls wir das Haus nicht beim Bauträger bauen lassen. Wir haben die veränderten standard Grundschnitte zurück erhalten mit der Bitte zur Freigabe damit das Haus zu ende geplant werden kann und die Statik, sowie Baugenehmigungsunterlagen fertig gemacht werden können. Das haben wir nicht bestätigt!
Nach einer Episode mit einigen Problemen mit dem Bauträger, falsch Kubaturberechnung usw. haben wir uns gegen einen Kauf bei diesem Bauträger entschieden.
Jetzt kommt die Rechnung in Höhe von 2800€ nach $65 HOAI. Bauvertrag war 138.000€. Wie gehe ich damit jetzt um? Eine Idee oder Hilfe? Ist die Summer so korrekt? Ich sehe die volle Summe nicht ein.....Bitte um Hilfe!
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05.04.2009 at 21:01 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: HOAI Rechnung ungerechtfertigt?
quote: Wir haben uns beim Verkaufsgespräch darauf drängenlassen, eine Vereinbarung zur Kostenübernahme der Planungsleistungen zu übernehmen, falls wir das Haus nicht beim Bauträger bauen lassen.
Damit dürfte unstrittig sein, dass die angefallenen Umplanungskosten zu vergüten sind. Die Gretchenfrage ist nur: In welcher Höhe?
Wenn in der Vereinbarung drin steht, dass die Umplanungskosten nach HOAI zu vergüten sind, dann könnte der Bauträger neben den Leistungen der Tragwerksplanung (Teil VIII HOAI) auch noch Objekt(um)planungskosten nach Teil II HOAI abrechnen. Das gilt natürlich nur für die Leistungen, die er auch tatsächlich erbringen sollte bzw. erbracht hat. Da hierüber nichts näheres bekannt ist, kann aber keine Aussage darüber getroffen werden, ob die 2.800,-. € gerechtfertigt wären.
Falls in der Vereinbarung nicht die HOAI als Abrechnungsgrundlage benannt ist, so wäre sie m.E. auch nicht automatisch anzusetzen, dia die Planungsleistungen in Zusammenhang mit dem Hauskauf zu sehen sind. Dann würde wohl die "übliche Vergütung" anzusetzen sein. Das Honorar würde sich dann nach dem Aufwand, d.h. nach den aufgewandten Stunden bemessen. Den Stundensatz würde ich je nach Qualifikation des Leistungserbringers zwischen 60,- und 85,- €/h sehen. Falls die Anzahl der Stunden strittig sein sollte, so müsste ein Gutachter entscheiden. Bei der geringen Summe hielte ich dies allerdings für übertrieben. Da liegt eigentlich eine Einigung auf der Hand.
Viele Grüße
bento
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06.04.2009 at 10:35 Uhr |
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