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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Abrechnung nach HOAI gerechtfertigt?
Beitrag von Nachricht
matthiashoess
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 24.04.2009
IP: Logged
icon Abrechnung nach HOAI gerechtfertigt?

Liebe Kolegen!

Sobald es ans Zahlen geht, werden viele Kunden plötzlich eigenartig.

Ende letzten Jahres erhielt ich den Auftrag für eine Bauvoranfrage, die ich erstelt habe und vom LRA auch genehmigt wurde. Die dafür gestellte Rechnung habe ich nach Stundenafuwand abgerechnet ud auch bezahlt bekommen.
Darauf hin wurde ich beauftragt die LP 1-4 zu erbringen. Auch diese wurden erstellt und genehmigt. Wärend der Arbeiten wurde ich gebeten weitere Leistungen zu erbringen. Bei einem Gespräch einigten wir uns auf einen Pauschalpreis von 15.000 € für die LP 1-9. Der entsprechenden Vertrag wurde allerdings nicht unterzeichnet. Bei einem weiteren Gespräch sollte ich nun doch nicht alle Leistungen erbringen, sondern nur auf Bedarf einspringen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich neben der erforderlichen Statik, einzelne Ausschreibungsunterlagen erstellt verschickt und auch zurück erhalten. Ein Arbeitsplan nach statischen Vorgaben mit allem drum und dran waren auch fertig.
Nachdem ich nun wusste, dass dies eine schleichende Kündigung darstellen sollte, habe ich meine bisher erbrachten Leistungen nach Stundenaufwand abzurechnen versucht. Gesamtaufwand ca. 6800 €
Heute erhielt ich das Schreiben, dass ich neben der bisherigen AZ in Höhe von ca. 4000 € mit keiner weiteren Zahlung rechnen soll.
Jetzt endlich meine Frage:
Die mündliche Vereinbarung mit späteren schriftlichen Vereinbarung wurde nicht akzeptiert, da nicht unterschrieben. Die Abrechnung nach Sundenaufwand wird ebenfalls abgelehnt.
Ich würde jetzt eine prüfbare Schlussrechnung nach HOAI stellen. Deren Höhe beläuft sich nach genauer Aufstellung bei einer Bausumme von ca. 440.000€ auf ca. 16.000€ abzgl. der 4000€ also 12.000€ + MwSt.
Wie sehen Sie die Erfolgsaussichten?

Für Antworten und Meinungen danke ich

24.04.2009 at 16:59 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Abrechnung nach HOAI gerechtfertigt?

Hallo,

wenn Sie die Leistungsphasen 1-9 ursprünglich zu einem Pauschalpreis von 15.000,- € ausführen wollten (angeboten hatten?) und nun nach den Mindestsätzen der HOAI auf 16.000,- € netto kommen, dann schließe ich daraus zweierlei:

1) Sie hätten mit der ursprünglichen Pauschalvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschritten.
Hierzu möchte ich mich mal nicht weiter äußern!

2) Sie rechnen jetzt "nur" die von Ihnen erbrachten Leistungsphasen ab.
Wenn Sie beweisen können, dass Sie einen mündlichen Auftrag über die restlichen Leistungsphasen 5-9 erhalten haben, dann steht Ihnen für alle Leistungsphasen die entsprechende Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI zu. Sie müssen sich allerdings den ersparten Aufwand für die noch nicht erbrachten Leistungen anrechnen lassen.

quote:
Heute erhielt ich das Schreiben, dass ich neben der bisherigen AZ in Höhe von ca. 4000 € mit keiner weiteren Zahlung rechnen soll.
Diese Aussage lässt darauf schließen, dass das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem AG ziemlich "getrübt" ist.
Selbst wenn Sie den Vollauftrag nicht beweisen könnten, dürfte Ihnen unstrittig wenigstens das Honorar für die LP 1-4 zustehen, denn damit wurden Sie nach eigener Aussage auf jeden Fall beauftragt. Dieser Betrag ist das Ergebnis einer HOAI-Berechnung und es wäre ein unwahrscheinlicher Zufall, wenn dort gerade 4.000,- € herauskommen sollten.

Schönes Wochenende
bento

[Edited by bento on 25.04.2009 at 19:40 Uhr]
25.04.2009 at 19:36 Uhr
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matthiashoess
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 24.04.2009
IP: Logged
icon Re: Abrechnung nach HOAI gerechtfertigt?

Vielen Dank einmal!
Ihre Meinung deckt sich mit meiner Eischätzung. Allerdings gehe ich davon aus, dass ohne einen Anwalt der Kunde nicht dazu zu bewegen ist weitere Zahlungen zu leisten.

26.04.2009 at 12:04 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Abrechnung nach HOAI gerechtfertigt?

Da Sie zunächst nur die Bauvoranftrage erstellen sollten und dann erst einen weitergehenden Planungsauftrag erhielten, handelt es sich bei der Bauvoranfrage um eine isoliert beauftragte Besondere Leistung. Das dafür gezahlte Honorar ist NICHT vom HOAI-Honorar für die anschließend beauftragten Leistungen abzuziehen.

Allerdings brauchten Sie dann bei Ausführung des Hauptauftrages, wie ich ihn einmal nennen will, eventuell nicht mehr alle Teilleistungen der ersten Leistungsphasen zu erbringen, da Sie bereits Ergebnisse aus der Bauvoranfrage verwerten konnten. Sollte dies zutreffen, wäre dies bei der Berechnung der Honorarhöhe zu berücksichtigen (kein Honorar für nicht erbrachte Teilleistungen, siehe dazu http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=982 - dort der letzte Beitrag).

Im übrigen schließe ich mich den Hinweisen von bento an. Sie tragen die Beweislast, welchen Umfang der/die mündlich erteilte/n Auftrag/Aufträge hatte/n. Können Sie zunächst beweisen, daß die von Ihnen erbrachten Leistungen nicht darauf beruhten, daß Sie etwa "vorgeprescht" sind, sondern vom Auftrag gedeckt waren, steht Ihnen dafür ein nach HOAI zu berechnendes Honorar zu. Können Sie außerdem beweisen, daß der mündlich erteilte Auftrag noch weiter reichte und Ihnen gekündigt wurde, bevor Sie alle beauftragen Leistungen erbringen konnten (und die Kündigung des Auftraggebers nicht von Ihnen selbst "verschuldet" war), steht Ihnen für die nicht erbrachten Leistungen ebenfalls das nach HOAI zu berechnende Honorar zu. Die dabei dann abzuziehenden ersparten Aufwendungen sind nach dem Ergebnis aller dazu von verschiedenen Institutionen angestellten Untersuchungen bei Planern i.d.R. sehr gering, es sei denn, es wurde in größerem Umfang mit Mitarbeitern gearbeitet, die extra nur für diesen Auftrag beschäftigt wurden und sofort wieder gekündigt werden konnten. Ansonsten läßt sich meistens ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von rund 85-95% des "regulären" Honorars darstellen.

Ist Ihr Auftraggeber eigentlich auch Eigentümer des Grundstücks? Dann könnten Sie sich Ihren Honoraranspruch (jedenfalls den Teil für die erbrachten Leistungen) u.U. per einstweiliger Verfügung durch eine Eintragung im Grundbuch sichern lassen. Je nach den Umständen der konkreten Situation des Auftraggebers kann das mitunter sehr schnell sehr viel Bewegung in die Zahlungsverhandlungen bringen.... (aber nicht immer).


____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

30.04.2009 at 15:38 Uhr
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