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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Kürzungen in den Leistungsphasen
Beitrag von Nachricht
info@hawe-hansen.de
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 21.05.2009
IP: Logged
icon Kürzungen in den Leistungsphasen

Ein Amt für das ich seit langem regelmäßig tätig bin legt mir nunmehr einen Vertrag zur Unterzeichnung vor, der massive Kürzungen innerhalb der Leistungsphasen enthält.
Begründet wird dies mit dem Argument: wir wollen nicht mehr alles mitbezahlen was wir nicht brauchen!
Konkret handelt es sich um ein kürzes Stück Rad- und Gehweg innerhalb eines Ortes mit anrechenbaren Kosten von 40.000€ in der Honorarzone II.
Zu den Kürzungen:
LP 1 Erm. der vorgegebenen Randbedingungen -0,2%
Zusammenstellen und Werten von Unterlagen -0,2%
Verkehrszählungen -0,1%
LP 2 Abstimmen der Zielvorstellungen der Landes-/Bauleitplanung -0,9%
Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten -0,6% usw. bis
LP 7 Durchführung der Angebotseröffnung -1,0%
LP 8 Aufsicht über die örtl. Bauüberwachung -5,5%

Insgesamt eine Honorarkürzung von 18 v. H. innerhalb der Leistungsphasen.

Desweiteren wurde mir eröffnet, daß von der jeweiligen Honorarzone nur noch das Mindesthonor gezahlt wird. In diesem Fall wäre das mittelere Honorar der Zone II mindestens erforderlich, da das Teilstück in einer unübersichtlichen Kurve innerhalb OD liegt.
Nebenkosten werden nur noch 5,0% anerkannt, die Unkostenerstattung für die Fertigung der Ausschreibungsunterlagen der Öffentlichen Ausschreibung beansprucht das Amt, Begründung: dies ist in den Nebenkosten enthalten.
Zur dieser Verfahrensweise erklärte mir das Amt: unsere Mitarbeiter (Hochbautechniker und Verwaltungsangestellte) haben eine HOAI Schulung bei einem Rechtsprofessor besucht. In dessen Script empfhielt dieser die Kürzungen.

Ich geniesse nach wie vor das volle Vertrauen der Gemeinde und diese hat die Vergabe der Planung an mich beschlossen.

Ich bin mir sicher das diese Praxis rechtswidrig ist. Wer kann mir weiterhelfen und mir einen Rat erteilen damit ich weiß wie ich mich verhalten oder an wen ich mich zur Klärung der Situation wenden kann.

Vielen Dank im voraus
HaWe

21.05.2009 at 14:25 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Kürzungen in den Leistungsphasen

Hallo HaWe,

ich befürchte, ich werde Sie mit meiner Stellungnahme enttäuschen.

Die HOAI ist Preisrecht und sagt lediglich etwas darüber aus, wie erbrachte Leistungen abzurechnen sind. Völlig unabhängig davon zu sehen ist, welche Leistungen beauftragt/vereinbart werden.

Bei den meisten der von Ihnen geschilderten Punkte möchte das Amt - aus welchen Gründen auch immer - bestimmte Leistungen nicht übertragen. Dies kann darin begründet liegen, dass diese Leistungen in dem speziellen Fall nicht notwendig sind oder dass diese Leistungen vom Amt selbst (z.B. das Versenden der Angebotsanfragen und die Submissionen) oder von jemand Anderem erbracht werden sollen.
Falls Sie die Unterlagen oder Angaben für die Durchführung Ihrer beauftragten Leistung benötigen, so muss Ihnen der AG diese natürlich zur Verfügung stellen.
Aufgrund der Vertragsfreiheit besteht hier aber ein großer Handlungsspielraum.

Eigentlich ist dieses Verfahren bei öffentlichen Auftraggebern aber nicht neu. Die meisten Kollegen dürften es bereits kennen. Eine Beauftragung von 100 % des Leistungsbildes wird heutzutage wohl eher die Ausnahme sein. Entscheidend dazu beigetragen haben sicherlich die Herren Steinfort, Siemon und Co., die mit ihren Splittingtabellen erst eine Teilleistungsabrechnung ermöglicht haben.

Auch die Rechtsprechung schließt sich immer mehr der Auffassung an, dass nur noch das abgerechnet werden kann, was beauftragt wurde. Und dies bedeutet, dass bei einer Teilleistungsbeauftragung auch nur genau diese Teilleistungen vergütet werden.
Falls der Leistungsumfang aber nicht im Detail beschrieben sein sollte (wohl der Regelfall bei Privatleuten), dann können noch die vollen Sätze der erbrachten Leistungsphasen abgerechnet werden.

Bei der Sache mit den Nebenkosten, würde ich mal anzweifeln, ob eine Unkostenerstattung von Ihnen an das Amt für die Fertigung der Ausschreibungsunterlagen der Öffentlichen Ausschreibung zulässig ist. Üblicherweise haben Sie die Leistungsverzeichnisse in einer gewissen Stückzahl (s.Vertrag) zu liefern und mehr nicht, denn das Zusammenstellen der Angebotsunterlagen, die Veröffentlichung und den Versand übernimmt normalerweise das Amt. Und da Sie diese Teilleistungen nicht übertragen bekommen, haben Sie auch mit den Nebenkosten hierfür nichts am Hut.
Falls Sie natürlich im Vorfeld einen Vertrag unterschreiben sollten, in dem genau die Erstattung so geregelt ist, wären Sie m.E. selbst Schuld und dürften am Ende zahlen.

Viele Grüße
bento

21.05.2009 at 21:07 Uhr
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info@hawe-hansen.de
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 21.05.2009
IP: Logged
icon Re: Re: Kürzungen in den Leistungsphasen

quote:
bento wrote:
Hallo HaWe,

ich befürchte, ich werde Sie mit meiner Stellungnahme enttäuschen.

Die HOAI ist Preisrecht und sagt lediglich etwas darüber aus, wie erbrachte Leistungen abzurechnen sind. Völlig unabhängig davon zu sehen ist, welche Leistungen beauftragt/vereinbart werden.

Bei den meisten der von Ihnen geschilderten Punkte möchte das Amt - aus welchen Gründen auch immer - bestimmte Leistungen nicht übertragen. Dies kann darin begründet liegen, dass diese Leistungen in dem speziellen Fall nicht notwendig sind oder dass diese Leistungen vom Amt selbst (z.B. das Versenden der Angebotsanfragen und die Submissionen) oder von jemand Anderem erbracht werden sollen.
Falls Sie die Unterlagen oder Angaben für die Durchführung Ihrer beauftragten Leistung benötigen, so muss Ihnen der AG diese natürlich zur Verfügung stellen.
Aufgrund der Vertragsfreiheit besteht hier aber ein großer Handlungsspielraum.

Eigentlich ist dieses Verfahren bei öffentlichen Auftraggebern aber nicht neu. Die meisten Kollegen dürften es bereits kennen. Eine Beauftragung von 100 % des Leistungsbildes wird heutzutage wohl eher die Ausnahme sein. Entscheidend dazu beigetragen haben sicherlich die Herren Steinfort, Siemon und Co., die mit ihren Splittingtabellen erst eine Teilleistungsabrechnung ermöglicht haben.

Auch die Rechtsprechung schließt sich immer mehr der Auffassung an, dass nur noch das abgerechnet werden kann, was beauftragt wurde. Und dies bedeutet, dass bei einer Teilleistungsbeauftragung auch nur genau diese Teilleistungen vergütet werden.
Falls der Leistungsumfang aber nicht im Detail beschrieben sein sollte (wohl der Regelfall bei Privatleuten), dann können noch die vollen Sätze der erbrachten Leistungsphasen abgerechnet werden.

Bei der Sache mit den Nebenkosten, würde ich mal anzweifeln, ob eine Unkostenerstattung von Ihnen an das Amt für die Fertigung der Ausschreibungsunterlagen der Öffentlichen Ausschreibung zulässig ist. Üblicherweise haben Sie die Leistungsverzeichnisse in einer gewissen Stückzahl (s.Vertrag) zu liefern und mehr nicht, denn das Zusammenstellen der Angebotsunterlagen, die Veröffentlichung und den Versand übernimmt normalerweise das Amt. Und da Sie diese Teilleistungen nicht übertragen bekommen, haben Sie auch mit den Nebenkosten hierfür nichts am Hut.
Falls Sie natürlich im Vorfeld einen Vertrag unterschreiben sollten, in dem genau die Erstattung so geregelt ist, wären Sie m.E. selbst Schuld und dürften am Ende zahlen.

Viele Grüße
bento



Vielen Dank für die prompte Antwort Bento,
ich bin nicht enttäuscht, Hauptsache man kommt in der Angelegenheit etwas weiter.

Meiner Meinung nach gelten die Leistungsphasen für alle 5 Honorarzonen, d. h. was in der Honorarzone V gefordert werden kann -Verkehrszählung z. B.- wird nicht in der Honorarzone II gefordert. Eine Leistung die ohnehin nicht erforderlich ist kann nicht in Abzug gebracht werden-oder?
Dies wird doch durch die unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade der Zone ausgedrückt.

Der AG vertritt weiterhin die Meinung, daß alle vorbereitenden Tätigkeiten zu "Einholen von Angeboten" gehört. Er möchte lediglich die Angebotseröffnung
selbst durchführen. Veröffentlichung, LV kopieren, kontrollieren eintüten und versenden ist Sache des Ingenieurs.

Selbstverständlich lasse ich mir die Unkosten erstatten.

Gruß HaWe
22.05.2009 at 11:32 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Kürzungen in den Leistungsphasen

Hallo HaWe,

quote:
Meiner Meinung nach gelten die Leistungsphasen für alle 5 Honorarzonen, d. h. was in der Honorarzone V gefordert werden kann -Verkehrszählung z. B.- wird nicht in der Honorarzone II gefordert.
Versteh ich nicht!?
Wenn eine Verkehrszählung beauftragt wird, ist sie unabhängig von der Einstufung eines Objektes in eine bestimmte Honorarzone zu erbringen.
Wenn eine Verkehrszählung ausdrücklich nicht beauftragt wird, dann wird sie auch nicht vergütet.
Allein, wenn sich der Vertrag nicht über Detaile auslässt, sprich es wird z.B. nichts über Verkehrszählung ausgesagt, sondern nur das Ziel wird beschrieben und nicht der Weg, dann wäre eine vollständige Abrechnung der einzelnen Leistungsphasen möglich.

quote:
Er möchte lediglich die Angebotseröffnung selbst durchführen. Veröffentlichung, LV kopieren, kontrollieren eintüten und versenden ist Sache des Ingenieurs.
Sehr ungewöhnlich.
Da öffentliches Vergabewesen sehr formalistisch ist (diverse Formulare, in denen eigene Vertragsbedingungen festgelegt sind; Festlegungen von Submisionsterminen und Bindefristen; Aufklärungen über Vergabebeschwerdestellen.........) kenne ich es nur so, dass das Zusammenstellen der Unterlagen, die Bekanntmachung, die Vervielfältigung und der Versand der Unterlagen vom Amt vorgenommen werden. Wenn Sie diese Leistungen übernehmen sollen, dann müsste Ihnen auch die Kostenerstattung der Auslagen zustehen. Ob da die angebotene Pauschale von 5 % kostendeckend ist, mag ich nicht beurteilen.
Die HOAI beschreibt in § 7 Abs.1 lediglich eine "Kann-Bestimmung" zur Auslagenabrechnung und lässt im 2.Satz dort sogar zu, dass eine Erstattung ganz ausgeschlossen werden kann. Letztendlich ist die Art und Höhe der Nebenkostenabrechnung also Verhandlungssache.

Viel Erfolg dabei
bento

[Edited by bento on 22.05.2009 at 20:02 Uhr]
22.05.2009 at 20:00 Uhr
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