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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : anrechenbare Kosten bei GU-Angebot
Beitrag von Nachricht
schubidu
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 08.08.2008
IP: Logged
icon anrechenbare Kosten bei GU-Angebot

Guten Tag!

Ich hoffe mal, daß die folgende Frage nicht doch schon irgend wo mal gestellt wurde und ich mit "ollen Kamellen" komme.

Folgendes:
Eine Baumaßnahme (Wohnungsbau) wird kpl. an einen GU vergeben.
Meine detaillierte Ausschreibung (Elektro) ist in der GU- Ausschreibung als eine Position im Sinne von
"1 St. Elektro gemäß beiliegendem LV"
aufgeführt.

Lt. Ing.-Vertrag wird das Honorar anhand des günstigsten Angebots ermittelt.

Nun ist aber der für die gesamte Maßnahme günstgste GU im Bereich "Elektro" nicht der günstigste.

Welches Kosten darf/muß ich für mein Honorar zu Grunde legen?

Klar ist mir, daß mein Kunde das günstigste Elektroangebot, sprich "die günstigste Einzelposition" des GU- LV's zur Berechnung heranziehen möchte; und klar ist auch, nach was ich gerne mein Honorar abrechnen möchte.

Eine Kostenschätzung/ -berechnung durch uns war nicht gefordert.

Vielen Dank schon mal.

08.06.2009 at 12:41 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: anrechenbare Kosten bei GU-Angebot

Ich versuche mich mal mit einer Antwort auf dieses spezielle Problem:

Die Kostenermittlungen dienen der Information des Bauherrn über die auf ihn zukommenden Ausgaben, um auf diese Weise eine laufende Kostenkontrolle zu ermöglichen. Jedenfalls der Gebäudeplaner hat also in seinen Kostenanschlag nach § 10 Abs. 3 die verhandelten vergaberelevanten Ausschreibungsergebnisse aufzunehmen, hier also die Preise des GU, an den insgesamt vergeben werden soll. Dort steht dann für die Elektrik nicht der günstigste Preis von allen Bietern, sondern der Preis des insgesamt günstigsten GU und damit der aus Ihrer Sicht höhere Preis für die Elektroausstattung. Das ist sicher soweit keine Frage.

Dieselben Regeln gelten aber - zunächst einmal - auch für Ihren Kostenanschlag nach § 69 Abs. 3 Nr. 2. Es sind also die vergaberelevanten Preise aufzunehmen, also hier Zahlen aus dem Angebot des insgesamt günstigsten GU, der ja beauftragt werden soll. Soweit die Grundregel.

Eine Abweichung dazu könnte sich aus Ihrem Vertrag ergeben, aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung. Sie schreiben, im Vertrag sei geregelt worden, daß der Preis des günstigsten Bieters zugrunde zu legen sei.

Erster Schritt dazu: Vertragsauslegung. Was war gemeint? Ergibt die Auslegung, daß Sie und Ihr Auftraggeber mit dieser Formulierung nicht den INSGESAMT günstigsten, sondern den in Bezug auf die konkrete Anlagengruppe günstigsten Bieter gemeint hatten, dann wäre in Ihre Kostenermittlung in der Tat der günstigste Elektropreis aus allen eingereichten Angeboten einzustellen.

Zweiter Schritt: Überprüfung der Vereinbarung.
Das soeben genannte Ergebnis könnte allerdings dazu führen, daß sich schließlich eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung einstellt. Eine Honorarvereinbarung in Form einer Vereinbarung von anrechenbaren Kosten, die geringer sind als die "objektiv richtigen" anrechenbaren Kosten, kann am Schluß zu einer Mindestsatzunterschreitung führen. Damti wäre die Vereinbarung dann unwirksam und Sie könnten doch wieder die Elektropreise aus dem zu beauftragenden GU-Angebot verwenden. Ob es tatsächlich zu einer Mindestsatzunterschreitung kommt, hängt von den insgesamt vereinbarten Abrechnungsmodalitäten ab (ggf. gibt eine Vergleichsberechnung die Antwort).


____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

08.06.2009 at 16:15 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: anrechenbare Kosten bei GU-Angebot

Hallo schubidu,

nach meinem Dafürhalten kann sich der Kostenanschlag immer nur am beauftragten Angebot orientieren und nicht an irgendeinem fiktiven, günstigsten Angebot.
Mit dieser Auffassung stehe ich wohl auch nicht alleine da, wie der nachfolgende Link zeigt (siehe erster Spiegelstrich auf S. 3)
[url=http://] http://www.franken-grillo-steinweg.de/PDF/Kostenanschlag.pdf[/url]

Anders würde es auch gar nicht funktionieren, denn man stelle sich vor der AG würde nicht das günstigste Angebot beauftragen können (z.B. wegen Wertungsausschluss im öffentichen Vergabewesen) oder wollen (z.B. weil der zweitgünstigste Bieter die bessere Leistung verspricht).
Wenn man die Auffassung vertreten würde, dass immer das günstigste Angebot für den Kostenanschlag herangezogen werden muss, dann hätte man schon Schwierigkeiten bei der Fortschreibung des Kostenanschlags, denn dann würde sich der fortgeschriebene Kostenanschlag irgendwann aus dem günstigsten (nicht beauftragten) Angebot und den Nachträgen des teureren (beauftragten) Angebotes zusammensetzen. Wie soll man damit einen realistischen Abrechnungswert prognostizieren, der eigentlich nur auf Grundlage des beauftragten Angebotes abgeschätzt werden kann, weil auch nur dieses Angebot irgendwann zur Kostenfeststellung führen wird.

Es gibt aber auch Autoren, welche der Auffassung sind, dass zur Ermittlung des Kostenanschlags der Durchschnittswert aller eingegangenen Angebote zu bilden ist und genau dieser Wert für die Honorarberechnung heranzuziehen sei. (siehe HOAI-Kommentar Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath § 10 Rdn. 13). Und gerade diese Autoren vertreten die Meinung, dass es daher unerheblich ist, welcher Bieter ausgewählt und vom Bauherrn beauftragt wird.

Ich persönlich würde mich dieser Meinung nicht unbedingt anschließen wollen, zumal es aus meiner Erfahrung in der Praxis auch nicht so gehandhabt wird.
Aber man kann daran schön erkennen, wie unterschiedlich die Meinungen zum Thema "Kostenanschlag" sein können.

Zumindest ist mir keine Rechtsauffassung bekannt, die immer das günstigste Angebot als maßgebliche Grundlage für den Kostenanschlag ansieht!

Viele Grüße
bento

08.06.2009 at 20:42 Uhr
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schubidu
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 08.08.2008
IP: Logged
icon Re: anrechenbare Kosten bei GU-Angebot

So, um zu meiner Frage auch ein Ergebnis zu liefern:

Der AG hat die Elektrokosten des ausführenden GU's zu Grunde gelegt. Es kam noch nicht einmal zu Rückfragen oder Diskussionen.

Schön.

08.03.2010 at 14:25 Uhr
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