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alexander
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HOAI Paragrapf 5, Absatz2/3
sehr gehrte kollegen, ich habe eine frage zu o.g paragraph :
ich habe fuer einen in insolvenz gegangenen kollegen ein objekt zu ende gefuehrt, grundleistungen : fertigstellung planung und objektueberwachung.
nach HOAI Paragrapf 5, Absatz 2, soll das honorar anteilig zum gesamthonorar ermittelt werden, was ich ueber die anrechenbaren kosten, nach den gewerken, die ich bearbeitet habe, bezogen auf die gesamten anrechenbaren kosten des projektes auch ganz gut kann.
wie gesagt, habe ich nicht die gesamten grundleistungen des leistungsbildes planung und bauleitung erbracht, nach ausscheiden des kollegen einen anteil, etwa 40 % der planung, etwa 80% der bauleitung.
meine frage ist aber, ob ich bei diesen berechnungen der anrechenbaren kosten fuer meine leistungen, also fuer die von mir gem. anrechenbaren kosten errechneten anteile die reduzierung gem. Paragraph 10, absatz 4 beruecksichtigen muss, also die reduzierung wegen haustechnik und betriebstechnik.
der absatz 3 besagt " Hoai paragraph 10, absatz 4" bleibt unberuehrt.
dies scheint zu bedeuten, dass bei der berechnung von anrechenbaren kosten von nicht komplett erbrachten grundleistungen diese reduzierung nicht beruecksichtigt werden muss, und der technikanteil voll in die anrechenbaren kosten fuer die erbrachten teil - grundleistungen uebernommen werden kann.
ist das richtig so ?
vielen dank fuer antworten
alexander
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17.06.2009 at 11:19 Uhr |
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fdoell
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Re: HOAI Paragrapf 5, Absatz2/3
Guten Tag,
der Satz "§ 10 Abs. 4 bleibt unberührt" bedeutet nomalerweise, dass er weiterhin bestehen bleibt und nicht, dass er plötzlich ungültig würde.
Der verminderte Leistungsumfang bei nur teilweiser Erbringung von Leistungen kann grundsätzlich über 2 Methoden erfolgen:
1. das Honorar wird so berechnet, als wäre nur ein Planer beauftragt und dann im Verhältnis der erbrachten Leistungen aufgeteilt. Dies kostet den Bauherrn nur den zusätzlichen Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand nach § 5 Abs. 2 und entspricht einer Berücksichtigung reduzierter Prozentsätze für die erbrachten Teilleistungen beim jeweiligen Leistungserbringer.
2. das Honorar wird so berechnet, als wäre das von Ihnen bearbeitete Objekt genau das, womit Sie sich kostenmäßg befasst haben, wofür Sie dann die vollen Prozentsätze erhalten. Durch die nichtlineare Honorartafel erhalten Sie deshalb ein etwas höheres Honorar als nach Methode 1.
Das BGH hat zur Frage "was ist ein Objekt" (Urteil v. 12.01.2006 - VII ZR 2/04) bzw. "welche anrechenbaren Kosten sind maßgeblich" (Urteil v. 06.05.1999 - VII ZR 379/97) eindeutige Urteile gefällt, die im Ergebnis auf den Vertragsgegenstand Bezug nehmen. Es kommt also darauf an, was genau Ihr Auftrag war. Die anrechenbaren Kosten sind dann diejeingen, die durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Friedhelm Doell
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17.06.2009 at 14:19 Uhr |
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alexander
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Re: HOAI Paragrapf 5, Absatz2/3
sehr geehrter herr doell, vielen dank fuer ihre antwort,
mein auftrag umfasste die fertigstellung der grundleistungen planung, bereits von einem kollegen zu etwa 60% erbracht, von mir also etwa 40%,und bauleitung, zu etwa 20% erbracht, von mir also etwa 80 %.
ich habe dann nach dem in ihrem beitrag
genannten punkt 2 abgerechnet, also fuer die nur von mir erbrachten gewerke die anrechenbaren kosten ermittelt, (diese werden auch vom auftraggeber nicht bestritten) und dann fuer meine leistungsbilder planung und bauleitung den vollen satz der grundleistung, also 25% planung, und 31% bauleitung abgerechnet.
es gab dann rechtsstreit, und fuer das forum sicher auch eine interessante aussage des OLG koeln, wie folgt :
ich zitiere :
werden einem architekten nicht alle grundleistungen einer leistungsphase uebertragen, so darf gem. 5 hoai absatz 2
fuer die uebertragene leistung nur ein honorar berechnet werden, dass dem anteil der uebertragenen leistungsphase an der gesamten leistungsphase entspricht.
dies erfolgt in vorherrschender auffassung, der der senat sich anschliesst, in der weise, dass bei den von hundertsaetzen verhaeltnissmaessige abzuege vorgenommen werden.
der leistungsumfang ist demnach ausschliesslich auf der leistungsseite, hoai 15, nicht bei den anrechenbaren kosten zu beruecksichtigen.
die anrechenbaren kosten bestimmen sich auch bei eingeschraenktem leistungsumfang des architekten stets nach den hoai 10 anrechenbaren kosten fuer das gesamte objekt.
(korbion/mantscheff/vygen aaO10 Rz).
zitat ende.
und damit hat das gericht meine berechnung als fehlerhaft gesehen, ich muss die rechnung neu aufstellen.
ich glaube darum, auch fuer kollegen in aenlichen abrechnungsfragen, dass der von ihnen genannte punkt 1, also ermittlung nach anteilen, -bei mir zunaechst prozentual-, und dann auf die von hundertsaetze gerechnet, der sicherere weg ist, um nicht in die gleiche lage zu geraten, wie ich es bin.
den der auftraggeber hat natuerlich wegen der fehlerhaften berechnung zahlungen komplett verweigert.
nochmals herzlichen dank fuer ihre antwort.
alexander
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19.06.2009 at 07:29 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: HOAI Paragrapf 5, Absatz2/3
Guten Tag,
wenn das Objekt bei Ihrem Leistungsbeginn dasselbe Objekt geblieben ist, das der vorige Planer bearbeitet hat (und nicht abgrenzbare Teile bereits fertig gestellt waren) und der Vertrag das auch als das Objekt Ihrer Bearbeitung vorgesehen hat, ist die Sichtweise des Gerichts natürlich nicht zu beanstanden.
Allerdings ist in Ihrem Urteilszitat der letzte Satz des § 5 (2) HOAI 1996/2002 nicht enthalten: " Ein zusätzlicher Einarbeitungs- und Koordinationsaufwand ist zu berücksichtigen." Wofür das wichtig ist? Nun:
Da wären zum einen in Lph. 5 die Ausführungszeichnungen des Vorgängers. Wurden Ihnen die CAD-Dateien vollständig übergeben und konnten Sie sie sofort nutzen (verwendetes Programm, Übersichllichkeit der Layer, Nachvollziehbarkeit der Entwurfszeichnungen usw.)?
Waren alle in Ihrer Bearbeitungszeit erforderlichen Preisvereinbarungen bereits getroffen oder mussten gar noch Nachtragsangebote eingeholt, gepüft und bewertet werden (Lph. 7)? Oder mussten gar von Ihnen noch Leistungstexte für Nachtragsangebote formuliert werden (Lph. 6)?
Waren in der Baurealisierung alle abrechnungs- und ausführungsrelevanten Absprachen des Vorbearbeiters schriftlich und eindeutig dokumentiert? Waren gemeinsame Aufmaße für nicht aus Zeichnungen abgerechnete Leistungen gefertigt und alle zur Abrechnung notwendigen Unterlagen des "fertig bearbeiteten" Teils der Maßnahme vorhanden?
Auch wenn aus den vorigen Fragen nichts honorarrelevantes als Ergebnis zu erwarten wäre, bleibt trotzdem noch die Einarbeitungszeit. Um sich in das Projekt einzudenken, um auf denselben (!) Wissensstand wie der Vorgänger zu diesem Zeitpunkt zu gelangen, dürften Stunden und Tage vergangen sein.
Koordinationsaufwendungen ergaben sich sicherlich aus Koordinationsbesprechungen mit dem Bauherrn, den ausführenden Unternehmen, Fachbehörden, Fachplanern usw. Auch dieser Aufwand sollte realistisch angesetzt werden.
Nicht zuletzt erhebt sich die Frage, wie denn die Prozentsätze der erbrachten bzw. von Ihnen noch zu erbringenden Teilleistungen der Lph. 5 und 8 ermittelt wurden. Wenn bereits 20 % verbaut waren, aber erst 60% der Ausführungszeichnungen erstellt waren - auf welcher Basis wurde dann wohl die Ausschreibung erstellt (s.o.)? Wir wurde denn der Anteil noch zu fertigender Zeichnungen ermittelt? Anzahl Striche etc. im CAD? Anzahl Pläne? Und bei der Bauüberwachung: die Bauausführung läuft ja bekanntlich meist der Rechnungsprüfung voraus, d.h. wenn 20% abgerechnet war, war der Baustand sicherlich bereits deutlich fortgeschrittener.
Sie sehen, trotz des Urteils oder gerade weil die vorige Berechnung ungültig war, können Sie jetzt vielleicht noch einmal sehr sorgfältig an die Schlußrechnung herangehen. Wer weiß, vielelicht ist der Endbetrag dann sogar höher als bislang vor Gericht verhandelt?
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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20.06.2009 at 16:09 Uhr |
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alexander
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Re: HOAI Paragrapf 5, Absatz2/3
hallo herr doell, vielen dank fuer ihre antwort. sie haben natuerlich recht.
der koordinationsaufwand war von mir pauschal als eine summe fuer alle beauftragten leistungsbilder angeboten und beauftragt worden, ist auch nicht im streit.
ich will bei der neuen rechnung zuerst nach kostenanschlag das gesamthonorar fuer LB 5/6/7 ermitteln, und dann prozentual den anteil meiner bearbeiteten gewerke nehmen, damit der bauherr so gestellt ist, als haette er nur einen architekten gehabt.
die anrechenbaren kosten werden nicht bestritten, auch nicht fuer meinen leistungsanteil.
dann will ich nach kostenanschlag erst das gesamthonorar fuer LB 5/6/7 ermitteln, und dann prozentual den anteil meiner bearbeiteten gewerke nehmen, so komme ich dann auf einen anteil der vonhundertsaetze, aus der dann mein honoraranteil gerechnet wird.
beim LB objektueberwachung die gleiche vorgehensweise, aber anrechnbare kosten natuerlich aus der kostenfeststellung.
insoweit entspricht diese vorgehensweise nach meiner meinung ihrer auffasung aus ihrem ersten beitrag, punkt 1, abrechnungsmethode so, als haette der bauherr nur einen architekten gehabt.
eine nuss muss ich noch knacken :
wie gesagt, habe ich unstreitig koordinationsaufwand beauftragt, den ich abrechnen kann.
aber fuer das leistungsbild planung wollte ich einen anteil fuer die vorhandene bausubstanz in die anrechenbaren kosten uebernehmen, der rohbau war fast fertig, als ich das objekt uebernahm.
jetzt finde ich nichts darueber, ob ein solcher ansatz mit dem beauftragten koordinationsaufwand kollidiert .
das objekt war ein neubau, kein umbau.
aber fuer mich war der bestehende rohbau mitzuverarbeitende bausubstanz.
vieleicht ist auch fuer das forum die frage interessant, ob der ansatz der mitzuverarbeiteten bausubstanz nur bei umbauten gilt, oder auch bei einem neubau.
denn bei umbauten gibt es ja den speziellen umbauzuschlag, den ich bei diesem neubau natuerlich nicht genommen habe.
wieleicht koennen sie dazu noch einen hinweis geben. nochmals herzlichen dank.
alexander
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22.06.2009 at 06:09 Uhr |
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fdoell
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Re: HOAI Paragrapf 5, Absatz2/3
Hallo,
mitverarbeitete Bausubstanz nach § 10 (3a) betrifft immer Kosten, die nicht zum Objekt Ihrer Planung gehören. Wenn Ihr Objekt also der ganze Neubau ist, gibt es keine mitverarbeitete Bausubstanz. Die gäbe es nur, wenn Ihr Objekt der noch zu bauende Teil wäre. Aber dann wären wir ja wieder bei dem vom Gericht abgelehnten Berechnungsmodell 1...
Ansonsten kann mitverarbeitete Bausubstanz auch bei einem Neubau auftreten, wenn dieser sehr eng an ein vorhandenes Bauwerk anliegt und mit diesem evtl. gar konstruktiv verbunden ist (das muss nicht immer ein Erweiterungsbau sein). Auch der zusätzliche Koordinationsaufwand kann grundsätzlich bestehen bleiben, da er ja etwas ganz anderes vergütet: nicht den gedanklich-planerischen Einbezug vorhandener Bauknostruktionen, sondern die organisatorisch-abwicklungstechnische Aufarbeitung einer bestehenden Projektsituation.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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25.06.2009 at 21:16 Uhr |
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alexander
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Re: HOAI Paragrapf 5, Absatz2/3
hallo herr doell, vielen dank fuer ihre antwort.
es handelt sich um ein projekt.
der Rohbau war fertig, die planung des rohbaus war von dem vorgaengerbuero erstellt worden.
dann mussten wir die nachfolgenden gewerke planen, z.b. dachdeckerarbeiten, inenausbau usw.
all diesen planungen mussten wir natuerlich auf den bestehenden rohbau abzustimmen, bzw. wir mussten den den bestehenden rohbau mitverarbeiten.
ein einarbeitungszuschlag war nicht vereinbart, und ist ohne auftrag nachtraeglich auch nicht durchsetzbar.
also haette eine abrechnung ohne einarbeitungzuschlag, und ohne einen anteil mitverarbeitete bausubstanz die folge, als muessten wir seperat unsere gewerke, ohne ruecksicht auf den rohbau, allein nach den anrechenbaren kosten der gewerke, die von meinem buero bearbeitet wurden,abrechnen. und zwar anteilg nach punkt 2 ihrer ersten mail.
wenn es so ist, ist es eben so.
ich finde aber, das ist nicht ganz fair. es ist doch ganz klar : wenn die uebernahme einer bestehenden planung - hier fuer rohbau - und die bestehende bausubstanz - der erstellter rohbau- keine beruecksichtigung findet, und angenommen wird, die von meinem buero erstellten planungen seien ein seperates objekt, dann ist der mehraufwand fuer mein buero der ja nicht zu bestreiten ist, nicht beruecksichtigt worden.
trotzdem vielen dank fuer ihre antwort.
besten gruss
alexander
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26.06.2009 at 03:41 Uhr |
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