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ms2345
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 01.07.2009
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Honorarabrechnung pauschal nach Schätzung
Hallo Wissende,
ich habe ein Angebot eines Tragwerkplaners für mein Passivhaus (Holzträger) mit Massivkeller bekommen und habe folgende Fragen:
-Die anrechenbaren Kosten sind mit 80€/qm geschätzt, ist das ein üblicher Wert?
- Danach wurde aus dem berechneten Honorar aus HOAI ein Pauschalpreis festgelegt. Wie ist denn das zu verstehen? Ist der Schätzwert hoch und er will sich ein gutes Honorar sichern, oder ist die Berechnung so kompliziert, dass er sich diese ersparen will? Ist es fairer für beide Seiten, wenn ich auf die Kostenfeststellung nach HOAI bestehe?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Gruss
Marc
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01.07.2009 at 07:43 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Honorarabrechnung pauschal nach Schätzung
Hallo Marc,
quote: -Die anrechenbaren Kosten sind mit 80€/qm geschätzt, ist das ein üblicher Wert?
Hier kann etwas nicht stimmen, denn:
1) normalerweise werden nicht die anrechenbaren Kosten geschätzt, sondern die Baukosten und dann daraus nach einem bestimmten Schlüssel die anrechenbaren Kosten ermittelt
und
2) würden 80 €/m² nicht annähernd in den Bereich der anrechenbaren Kosten kommen.
Annahme: Haus inkl. Keller = 220 m²; Honorarzone III, Mindestsatz, LP 1-6, 5 % Nebenkosten
--> a.K: 220 x 80,- =17.600,- €
--> Honorar: 3.000,- € inkl. MwSt.
Das würde allein wegen der wesentlich zu geringen anrechenbaren Kosten weit unter dem Mindestsatz liegen.
Aber gerade bei "Leistungen der Tragwerksplanungen" gibt es Sachen, die glaubt man nicht, da sich viele Honorarvereinbarungen jenseits der Legalität abspielen.
quote: Ist es fairer für beide Seiten, wenn ich auf die Kostenfeststellung nach HOAI bestehe?
Fairer ist es auf jeden Fall und vor allen Dingen legaler, wenn die anrechenbaren Kosten gemäß HOAI ermittelt werden. Ich würde allerdings in diesem Fall vermuten, dass es dann jedoch zwangsläufig für dich teurer werden würde. Frage mal deinen Architekten, was er dazu meint!
Eine Ausnahme gibt es:
Wenn das Angebot von der Firma kommt, die dir auch das "Holzträgerhaus" verkauft (baut), dann gilt die HOAI nicht für die Tragwerksplanungsleistungen und der Preis könnte frei vereinbart werden.
Viele Grüße
bento
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01.07.2009 at 19:41 Uhr |
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ms2345
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 01.07.2009
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Re: Honorarabrechnung pauschal nach Schätzung
quote: ms2345 wrote:
-Die anrechenbaren Kosten sind mit 80€/qm geschätzt, ist das ein üblicher Wert?
Marc
Vielen Dank für die Antwort, leider ist mir ein Fehler unterlaufen: sollten 80€/m3 sein. Mein Haus hat 900m3.
Ist das mit m3 jetzt üblicher? 100% Honorar lag damit bei ca 7500€.
Gruss Marc
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01.07.2009 at 20:01 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Honorarabrechnung pauschal nach Schätzung
Guten Tag,
nehmen wir doch mal an, der Ansatz der anrechenbaren Kosten sei stimmig. Dann reden wir von 80 * 900 = 72.000 € aK.
Sofern nichts Besonderes in der Konstruktion los ist, dürfte das Hz II sein. Seien wir fair und geben ihm den Mittelsatz, dann beträgt das Grundhonorar knapp 5.400 € netto. Mit ca. 5 % NK und 19% MwSt. gibt das ca. 6.750 €. Naja, vielleicht hat er Hz II oben gerechnet, aber die Größenordnung käme etwa hin (wenn Sie genaueres wissen wollen, müssten Sie schon die gesamte Herleitung hier zitieren).
Allerdings wäre Lph. 5 nur mit 26 statt 42 % anzusetzen, wenn im Holzbau das Tragwerk in Hz I oder II eingeordnet ist bzw. im Stahlbetonbau, wenn keine Schalpläne in Auftrag gegeben sind (kommt also auf Ihr Kellerbaumaterial an). Dann wäre das alles ein bißchen hoch, sofern er nicht mit Ihrem Einzelfall Hz III begründet.
Ob denn die anrechenbaren Kosten stimmen? Nach § 62 sind dies 55% der Baukonstruktioenen und besonderen Baukonstruktionen zuzüglich 20% der Installationen und besonderen Installationen. Fragen Sie doch mal Ihren Gebäudeplaner nach diesen Zahlen, dann sehen Sie ja, ob 80 €/m³ hinkommen oder nicht.
Ich empfehle, 1 bis 2 weitere Angebote von anderen Statikern einzuholen und tatsächlich Konditionen (Honorarzonen, Nebenkostenprozentsätze) zu vergleichen, dann sehen Sie ja, wo das so hinläuft...
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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01.07.2009 at 20:38 Uhr |
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ms2345
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 01.07.2009
IP: Logged
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Re: Re: Honorarabrechnung pauschal nach Schätzung
quote: fdoell wrote:
Guten Tag,
nehmen wir doch mal an, der Ansatz der anrechenbaren Kosten sei stimmig. Dann reden wir von 80 * 900 = 72.000 € aK.
Sofern nichts Besonderes in der Konstruktion los ist, dürfte das Hz II sein. Seien wir fair und geben ihm den Mittelsatz, dann beträgt das Grundhonorar knapp 5.400 € netto. Mit ca. 5 % NK und 19% MwSt. gibt das ca. 6.750 €. Naja, vielleicht hat er Hz II oben gerechnet, aber die Größenordnung käme etwa hin (wenn Sie genaueres wissen wollen, müssten Sie schon die gesamte Herleitung hier zitieren).
Allerdings wäre Lph. 5 nur mit 26 statt 42 % anzusetzen, wenn im Holzbau das Tragwerk in Hz I oder II eingeordnet ist bzw. im Stahlbetonbau, wenn keine Schalpläne in Auftrag gegeben sind (kommt also auf Ihr Kellerbaumaterial an). Dann wäre das alles ein bißchen hoch, sofern er nicht mit Ihrem Einzelfall Hz III begründet.
Ob denn die anrechenbaren Kosten stimmen? Nach § 62 sind dies 55% der Baukonstruktioenen und besonderen Baukonstruktionen zuzüglich 20% der Installationen und besonderen Installationen. Fragen Sie doch mal Ihren Gebäudeplaner nach diesen Zahlen, dann sehen Sie ja, ob 80 €/m³ hinkommen oder nicht.
Ich empfehle, 1 bis 2 weitere Angebote von anderen Statikern einzuholen und tatsächlich Konditionen (Honorarzonen, Nebenkostenprozentsätze) zu vergleichen, dann sehen Sie ja, wo das so hinläuft...
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Habe schon zwei weitere Firmen hier in der Nähe angefragt. Noch eine kleine Frage, Sie schreiben, dass Hz I bzw. II angenommen wird, bei mir hat der Architekt HzIII unten angenommen, weil es ein Passivhaus werden soll, heisst das automatisch, dass auch der Tragwerksplaner HzIII unten bekommt? Begründung steht keine im Angebot, nur "wurde mit Hz III unten bewertet".
Mein Baukörper ist 9.5*9.5m gross (6m Wandhöhe, dh ein OG und Keller) und hat als Eigenheiten, dass im EG im Ess und Wohnbereich ein Unterzug über die komplette Breite gemacht werden muss, da darüber genau eine Wand (auch über die komplette Breite läuft), habe aber Wände bzw. die Treppen (mit zwei Wänden re/li) die bis in die Mitte des Grundrisses reichen. Der zweite Punkt ist eine Eckverglasung mit ca 4*1m (wandhoch). Ich weiss, dass so eine Einschätzung schwer machbar ist, aber trotzdem vielen Dank für Ihre Antworten.
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02.07.2009 at 07:08 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Honorarabrechnung pauschal nach Schätzung
Nun, ich hatte in dem og. Beispiel Hz II angenommen. Nachzulesen sind die Kritereien für eine Einordnung in § 63, siehe http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_8.php#63.
Meine Einordnung erfolgte nach meiner Vorstellung (da ich ja Ihr Bauwerk nicht kannte) wegen der für Hz II maßgeblichen Kritereien. Wenn der Tragwerksplaner Hz III ansetzt, solle er doch begründen, welche der Kritereien namentlich anfallen, die eine Einstufung in Hz III rechtfertigen. Die Tatsache, dass es ein Passivhaus werden soll, macht ja allein das Tragwerk nicht komplexer (wohl aber die Konstruktion, aber das ist ja Teil der Gebäudeplanung bzw. der Wärmeschutznachweise). Nach Ihrer Beschreibung kann ich die wesentlichen Kriterien noch nicht erkennen, die zu Hz III führen sollen (wobei ich selbst kein Statiker bin, weshalb das keine fachlich verbindliche Ausage darstellt).
Was geben denn die anderen Tragwerksplaner zur Honorarzoneneinstufung an?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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02.07.2009 at 09:13 Uhr |
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ms2345
Level: Jr. Member
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Registriert seit: 01.07.2009
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Re: Re: Honorarabrechnung pauschal nach Schätzung
quote: fdoell wrote:
Nun, ich hatte in dem og. Beispiel Hz II angenommen. Nachzulesen sind die Kritereien für eine Einordnung in § 63, siehe http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_8.php#63.
Meine Einordnung erfolgte nach meiner Vorstellung (da ich ja Ihr Bauwerk nicht kannte) wegen der für Hz II maßgeblichen Kritereien. Wenn der Tragwerksplaner Hz III ansetzt, solle er doch begründen, welche der Kritereien namentlich anfallen, die eine Einstufung in Hz III rechtfertigen. Die Tatsache, dass es ein Passivhaus werden soll, macht ja allein das Tragwerk nicht komplexer (wohl aber die Konstruktion, aber das ist ja Teil der Gebäudeplanung bzw. der Wärmeschutznachweise). Nach Ihrer Beschreibung kann ich die wesentlichen Kriterien noch nicht erkennen, die zu Hz III führen sollen (wobei ich selbst kein Statiker bin, weshalb das keine fachlich verbindliche Ausage darstellt).
Was geben denn die anderen Tragwerksplaner zur Honorarzoneneinstufung an?
Vielen herzlichen Dank für die Informationen, habe jetzt einen Statiker in der Umgebung (nicht in München, wie es mein Architekt gemacht hat) angefragt, und der sagte mit, dass das Haus seiner Meinung nach zw. Hz I und Hz II liegt, wegen des Unterzugs vielleicht Hz II Mittelsatz.
Seine Referenzen sind sehr gut, dh Zweit- oder Drittangebote einzuholen lohnt sich.
Danke nochmal für die Antworten, haben mir sehr geholfen und wohl auch Geld gespart.
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02.07.2009 at 13:15 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
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Re: Honorarabrechnung pauschal nach Schätzung
Hallo Marc,
quote: Vielen herzlichen Dank für die Informationen, habe jetzt einen Statiker in der Umgebung (nicht in München, wie es mein Architekt gemacht hat) angefragt, und der sagte mit, dass das Haus seiner Meinung nach zw. Hz I und Hz II liegt, wegen des Unterzugs vielleicht Hz II Mittelsatz.
Jetzt kommt etwas, was du bestimmt nicht hören willst.
Dein Versuch, über mehrere Angebotsabfragen den günstigsten Statiker zu finden in allen Ehren, aber das hat nichts mit HOAI zu tun.
Die Honorarzone als ein objektives Honorarkriterium ist grundsätzlich nicht verhandelbar.
Wenn ich oben lese, dass ein Statiker dein Objekt "irgendwo zwischen HZ I und II" einordnet, dann beschleicht mich das ungute Gefühl, dass es nicht um eine objektive Einstufung geht, sondern um ein preisliches Entgegenkommen des Statikers. Wir sind doch nicht auf dem Basar!
Streng genommen, müsste jeder Tragwerksplaner zu dem gleichen Einordnungsergebnis kommen.
Nach deinen bisherigen Angaben wage ich einmal einen Zuordnungsversuch aus der Ferne (bitte nicht als Feststellung, sondern als subjektiven Versuch auffassen, da ich das Objekt nicht näher kenne):
Die Honorarzone I hat bei heutigen Bauwerken nahezu keine praktische Bedeutung mehr. Vielleicht könnte man damit noch einen Unterstand aus Holz oder Stahl bauen, aber selbst da bin ich mir nicht sicher, denn man müsste ja auf den Nachweis der horizontalen Aussteifung verzichten können. Kommt bei dir aber auf keinen Fall zum Zuge, oder hast du eine unbewehrte Kellerdecke?
Honorarzone II würde ich sehen, wenn nicht im EG der Unterzug erforderlich wäre, der die darüberliegende - vermutlich tragende - Wand abfangen soll und gleichzeitig auch noch vom Statiker die Eckverglasung gerechnet werden soll (Habe ich das richtig verstanden: ein Schenkel 4m lang, der andere Schenkel 1m lang und das Ganze ca. 2,80 m hoch, also ein Element von ca. 14 m² und das nur aus Glas? Oder handelt es sich um ein Fensterelement, das von der Lieferfirma berechnet wird?).
Nach § 63 Abs. 2 HOAI gilt:
"Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend."
Ich würde also aus folgenden Gründen eine Einordnung in HZ III sehen:
1) -schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
2)- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
3) Das steht zwar nicht im § 63, aber nach deiner Beschreibung könnte dein Statiker die bunte Materialvielfalt zu rechnen haben. Kellerwände evtl. aus Mauerwerk; Kellerdecke aus Beton; Holzständerwerk der aufgehenden Konstruktionen, Evtl. Stahl für den Unterzug; überdimensionale Eckverglasung.
Ob bei der festgelegten Honorarzone jetzt der Mindestsatz, der Mittelsatz oder der Höchstsatz zum Tragen kommt, ist Vereinbarungssache und hängt am Ende einzig und allein vom Verhandlungsgeschick der Vertragspartner ab.
Viele Grüße
bento
[Edited by bento on 02.07.2009 at 19:49 Uhr]
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02.07.2009 at 19:47 Uhr |
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