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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Kürzung aK ?
Beitrag von Nachricht
jwo
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 08.07.2009
IP: Logged
icon Kürzung aK ?

Guten Tag!

Folgendes Problem scheint auf uns zuzukommen:
Wir haben seit ca. 6 Jahren einen HOAI-Planungsauftrag zur Planung der Technischen Ausrüstung einer U-Bahn-Anlage. Dieser ist wie üblich vertraglich mit Abrechnung der Honorare nach § 69 (anrechenbare Kosten aus Kostenberechnung, -anschlag, -feststellung) geschlossen.
Nun kommt eine städtische Behörde auf die Idee, uns die aK zu kürzen. Begründung: Wir hätten mit der Planung verschiedener Einzelgewerke (z.B. Zugsicherungstechnik, Aufzüge, Fahrscheinautomaten, etc.) nur begrenzten Planungsaufwand und die eigentliche (Werk-)Planung dieser Anlagenteile liege bei den späteren Auftragnehmern.
Wir sind da jedoch völlig anderer Meinung. Wir führen für jedes Teilgewerk jeden Planungsschritt (jede HOAI-Phase) separat und detailliert durch, dokumentieren dies auch in jeweils vom Kunden testierten Arbeitsergebnissen. Für die teilweise hersteller- und systembedingten Werkplanungen komplexer Einzelgewerke (z.B. Zugsicherung) erstellen wir umfangreiche Lastenhefte mit Hinterlegung der komplexen Rahmenbedingungen.
Nun muss die Behörde dahingehend überzeugt werden. Dies ist für uns existenziell wichtig! Kann uns jemand bei der Sammlung von Argumenten weiterhelfen? Wie gesagt – es hängen Arbeitsplätze dran!
Vielen Dank für unterstützende Meinungen, Argumente und Beiträge! - JWO

08.07.2009 at 12:12 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Kürzung aK ?

Guten Tag,

eine Kürzung der anrechenbaren Kosten würde m.E. das beschriebene Problem gar nicht anpacken; allenfalls wäre über eine Minderung der zu erbringenden Leistungen zu reden. Was anrechenbare Kosten sind, ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung des Auftraggebers, sondern aus der HOAI. Dort sind allerdings LST-Leistungen (Leit- und Sicherungstechnik) nicht geregelt. Wenn Sie diese aber trotzdem vertraglich nach den Regeln (und ggf. Honorartafeln) der HOAI abrechnen, muss sich die Stadt auch an den Vergütungsregeln de HOAI orientieren.

Nun dürfte auch die U-Bahnstrecke, die Sie bearbeiten, nicht gerade die erste in der betreffenden Stadt sein. Die Stadt ist somit Fachbauherr und sowohl bezüglich der zu erbringenden Leistungen als auch bezüglich der Honorierung als fachkundig anzusehen. Und diese Stadt hat einen Vertrag ganz bestimmten Inhaltes mit Ihnen geschlossen. Sie dürfen zunächst einmal bezogen auf Ihren Vertrag davon ausgehen, dass dessen Randbedingngen nicht einseitig zu ändern sind. In anderen Worten: Sie können sich darauf berufen, was vertraglich vereinbart ist und die entsprechende Vergütung verlangen. Eine Kürzung anrechenbarer Kosten wäre dabei nur möglich, wenn die HOAI sie vorsieht.

Betrachtet man andererseits einmal das Leistungsbild der Grundleistungen und Besonderen Leistungen in § 73, so muss sich die Stadt auch fragen lassen, welche wesentliche Grundleistung Sie denn in Lph. 5 nicht erbringen (und falls tatsächlich nicht, warum sie das dann nicht gleich im Vertrag berücksichtigt hat). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass wenn das Prüfen von Montage- und Werkstattzeichnungen eine Besondere Leistung darstellt, dieses auf keinen Fall eine Grundleistung ist, bei deren Entfall eine Honorarminderung evtl. in Frage käme (wenn sie denn von der Rechtsprechung als sog. "wesentliche Grundleistung" eingestuft wäre).

Zu den Werkstattzeichnungen usw. siehe auch http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1054&page=0#3835. Diese Auflistung zeigt deutlich, dass die Werkplanung in vielen technischen Gewerken beim ausführenden Unternehmen liegt, das seine Maschinen, Geräte usw. genau kennt und die Ausführung darauf abstimmt, während kein Mensch auf den Gedanklen käme, deswegen nur Teile der Ausführungsplanung zu vergüten. Denken sie mal an die Details eines Metallgeländers oder das Innere einer Schaltschrankes...

Mein Tipp: bitten Sie den Bauherrn, wenn er denn ein solches Anliegen ernsthaft vorbringen möchte, seine Argumentation, dass die Ausführungsplanung bei einer Werkplanung des ausführenden Unternehmens nur teilweise zu honorieren sei (mit welcher Rechenmethode auch immer), mit der HOAI, höchstrichterlichen Urteilen oder hilfsweise gängigen HOAI-Kommentaren zu belegen. Dann können Sie hier noch einmal posten und sich Unterstützung holen. Wäre das ein Vorschlag?



____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

08.07.2009 at 13:21 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Kürzung aK ?

Die Aussage von Herrn Doell dürfte wohl den Fehler auf Seiten der Stadt richtig treffen: Ihr Auftraggeber verwechselt die Thematik "aK" einerseits mit der Frage, ob das volle Honorar verdient ist oder wegen nur teilweise erbrachter oder auch von vornheren nur teilweise beauftragter Leistungen weniger als die jeweilige volle Leistungsphase abgerechnet werden muß. Die Ermittlung der aK erfolgt nach förmlichen Regeln und ist insofern abstrahiert, hat hier also nichts mit der Frage des Leistungsumfangs bzw. der richtigen Honorarhöhe zu tun.

In der Diskussion mit Ihrem AG ist allerdings insoweit Vorsicht geboten: ich hatte hier im Forum schon einmal an anderer Stelle ausführlich beschrieben, daß die vom BGH entwickelte Lehre von den "wesentlichen Teilleistungen" (also keine Honorarkürzung bei Nichterbringung von nur "unwesentlichen" Teilleistungen) der Vergangenheit angehört. Wenn in der Diskussion diese Dose der Pandorra geöffnet wird, sollten Sie darlegen können, daß alle Teilleistungen der jeweiligen Grundleistung, ob wesentlich oder nicht, erbracht wurden (jedenfalls dann, wenn Sie die Leistungsphase zu 100% in Rechnung stellen wollen).

Deshalb ist der Vorschlag von Herrn Doell genau richtig, daß doch bitte erst einmal Ihr Auftraggeber die Richtigkeit seiner Auffassung belegen soll.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

08.07.2009 at 17:08 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Kürzung aK ?

Hallo JWO,

die Sache mit "der Dose der Pandorra" finde ich gar nicht so abwegig.
Andererseits: Das Schlimmste, was passieren kann, ist, dass dein AG die Kosten für die genannten Gewerke nicht als a.K. gelten lässt und genau das würde er vermutlich machen, wenn du dich nicht wehrst.

Ich bin zwar kein Jurist, aber ich könnte mir die Rechtslage bzgl. der Anrechenbarkeit wie folgt vorstellen:

a) Aufzüge:
Hierfür gibt es eine eigene Anlagengruppe, nämlich die Anlagengruppe 4 des § 68 HOAI. Es ist also absolut unstrittig, dass die Kosten der Aufzüge gem. § 69 Abs. 1 HOAI zu den a.K. zählen oder sogar allein die a.K. dieser Anlagengruppe darstellen.
Hier käme ggfls. nur eine Reduzierung des Honorars infolge Nichterbringung bestimmter Grundleistungen in Betracht (s. meine beiden Vorredner). Ich bin allerdings der Meinung, dass nicht jeder AG einfach im Nachhinein rigoros Honorarbestandteile für nicht erbrachte Grundleistungen streichen darf, sondern dass das nur dann gilt, wenn speziell die Erbringung dieser Grundleistungen vertraglich vereinbart wurde und du als AN somit die Erbringung als Teilerfolg schuldest. Hier hilft ein Blick in den Vertrag.

b) Zugsicherungstechnik und Fahrscheinautomaten
Diese beiden Gewerke sehen m.E. nicht so rosig aus.
Sie gehören nicht zu einer der in § 68 abschließend aufgeführten Anlagengruppen. Außerdem könnten Gründe dafür sprechen, dass sie eher der Verfahrens- und Prozesstechnik zuzuordnen sind, die für die Funktion des Ingenieurbauwerks relevant ist, aber nicht für dessen Betrieb. Honorare für entsprechende Leistungen können frei vereinbart werden.

Aber auch hier wäre wieder interessant, was der Vertrag aussagt.


Was aber überhaupt nicht geht, ist, dass man euch 6 Jahre lang Leistungen planen läßt und offensichtlich auch bisher die Honorarabschläge vergütet, um jetzt die Anrechenbarkeit in Zweifel zu stellen und damit das Honorar für diese Leistungen auf Null zurückfährt.
Da gibt es noch sowas wie "konkludentes Handeln" oder "ungerechtfertigte Bereicherung" oder "übliche Vergütung" oder so ähnlich. Herr Dr. Althoff kennt sich da sicher besser aus.

Wie weit ist der U-Bahn-Bau gediehen?
Wenn du nicht definitiv einen Auftrag über die Planung von Zugsicherungstechnik und Fahrscheinautomaten hast, kann es darüber auch keine Terminvereinbarungen o.ä. geben. Dann würde ich die weitere Planung erst einmal einstellen und in aller Ruhe diesen Punkt klären!

meint
bento

08.07.2009 at 18:34 Uhr
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