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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Bündelung von Aufträgen erlaubt?
Beitrag von Nachricht
Architekt
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.08.2009
IP: Logged
icon Bündelung von Aufträgen erlaubt?

Hallo!

Ich bräuchte bei einem Sachverhalt mal eure Hilfe.

Und zwar geht es um Folgendes:
Nach HOAI §11 führt ein Auftrag für mehrere gleichartige Objekte bzw. weitgehend vergleichbare Objektbedingungen zu reduzierten Honoraren, da ja bspw. die Prozentsätze der Leistungsphasen gemindert werden. Das hieße, eine Bündelung von "ähnlichen Aufträgen"
würde dem Auftraggeber Kosteneinsparungen bringen, da er ja dem Auftragnehmer weniger
Honorar zahlen müsste.

Jetzt meine Frage:
Ist solch eine Bündelung von Aufträgen für gleichartige Objekte grundsätzlich erlaubt oder gibt es dort Regelungen/Gesetze/Entscheidungen, die so etwas verbieten, z.B. aus dem Grund kleinere/mittelständische Firmen zu fördern und diese nicht in eine nachteilige Wettbewerbsposition
zu versetzen?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Viele Grüße,
der Architekt

[Edited by Architekt on 08.08.2009 at 13:20 Uhr]

[Edited by Architekt on 08.08.2009 at 13:20 Uhr]

08.08.2009 at 13:20 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Bündelung von Aufträgen erlaubt?

Hallo,

du sprichst sicherlich den § 11 der neuen HOAI 2009 an ([url=http://]http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#11[/url] ) , der aber noch nicht rechtswirksam ist, da die neue HOAI noch nicht in Kraft getreten ist (auch wenn es sich nur noch um wenige Tage handeln kann).

Also ich verstehe den § 11 so:

§ 11 Abs.1 neue HOAI:
Hier handelt es sich ab dem zweiten Satz um eine revulotionär neue Regelung, denn danach werden unter gewissen Umständen die anrechenbaren Kosten mehrerer Objekte zusammengerechnet, wofür "früher" eine getrennt Abrechnung vorgeschrieben war. Nach § 23 alter HOAI wurden z.B. zeitgleiche Umbauten und Erweiterungsbauten getrennt berechnet. Das gilt nach § 11 Abs. 1 neuer HOAI zukünftig nicht mehr.

§ 11 Abs.2 neue HOAI:
Entspricht im Wesentlichen dem § 22 Abs.2 alter HOAI. Dort hat sich also eigentlich nichts geändert.

Nun zu deiner Frage.
Es ist richtig, dass unter gewissen - in § 11 neue HOAI beschriebenen - Umständen eine "Minderung" des Honorars durch Zusammenfassung von anrechenbaren Kosten oder durch Reduzierung von Prozentsätzen eintritt.
Ersteres ist neu, letzteres gab es bereits.

Ob durch die neue Regelung jetzt eine "Bündelung von Aufträgen" eintritt, wage ich zu bezweifeln, denn auch bisher hat man üblicherweise Um- und Erweiterungsbauten gleichzeitig durchgeführt (z.B. Umbau des alten Wohnhauses und Anbau oder Aufstockung). Deshalb glaube ich, dass sich in der Beauftragungspraxis nicht viel ändern wird; nur die Honorierung wird in diesem Bereich geringer werden.

Aber selbst, wenn sich hier etwas ändern sollte, so verstehe ich deinen Bezug zu den "Firmen" (ich nehme an, du meinst: Baufirmen) nicht.
Wenn ein AG Planungsaufträge bündeln sollte (z.B. mehrere U-Bahn-Lose), dann heißt das doch nicht automatisch, dass du als Planer die Bauleistungen ebenfalls bündeln mußt. Warum muss es denn eine Firma für alle Lose geben? In der Praxis würde man gerade dann aus Termingründen, aus Insolvenzsicherungsgründen und natürlich auch aus Gründen der Mittelstandsförderung die Aufträge splitten.
Öffentliche Auftraggeber sind nach § 97 Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verpflichtet, bei der Beschaffung von Waren, Bau- oder Dienstleistungen mttelständische Interessen vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen.
Diese Vorgaben hat der Architekt bei seinen Ausschreibungen zu berücksichtigen.

Schönes Wochenende
bento

08.08.2009 at 18:30 Uhr
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