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Maas
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 22.08.2009
IP: Logged
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Auslegung § 49 Abs. 3 HOAI 2009
Ich bin mir nicht sicher, wie ich § 49 Abs. 3 auslegen soll: Dort wird in punkto Instandhaltung nur verwiesen auf § 36 Abs. 2 (und nicht wie überall anderswo auf den gesamten § 36).
Will der Gesetzgeber damit nur der Tatsache Rechnung tragen, dass es bei der Tragwerksplanung keine Leistungsphase 8 gibt (aber welche Leistungsphase darf dann bei Instandsetzung erhöht werden?)
ODER
hat der Ausschluss von § 36 Abs. 1 zur Folge, dass bei der Tragwerksplanung
a) die Erhöhung der Prozentsätze nicht auf eine Leistungsphase beschränkt ist (wie in Abs. 1), sondern in allen 6 Leistungsphasen zulässig ist und
b) weiterhin die jeweilige Erhöhung nicht – wie in Abs. 1 – auf maximal 50 % beschränkt sein muss??
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22.08.2009 at 20:00 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Auslegung § 49 Abs. 3 HOAI 2009
Guten Tag,
die Tatsache, dass auf § 36.1 nicht verweisen wird, bedeutet, dass es keine Erhöhung des Honorars für Lph. 8 bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Leistungen der Tragwerksplanung gibt.
Das rührt daher, dass es bei der Tragwerksplanung in Lph. 8 (HOAI 1996/2992) nur Besondere Leistungen gab, die nun komplett aus den verbindlichen Honorarregelungen herausgefallen sind und deren Honorar nach HOAI 2009 frei vereinbar ist - eine Erhöhungsregelung macht dagegen nur bei honorartafelgebundenen Honorarsätzen Sinn.
Eine Erhöhung des Honorars in anderen Leistungsphasen ist nach HOAI 2009 für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ebenfalls nicht vorgesehen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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27.08.2009 at 07:58 Uhr |
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